Aufgenommene Confessionen — Aufhebung. 55
(s. d.) sind im Falle von § 335 des Personenstandsgesetzes vor der A.
zur Erledigung zu bringen, Gesuche um Entbindung vom Aufgebote
nachher (MV0O. vom 11. Februar 1886 und 7. April 1891 in d. Zeitschr.
f. V. XII S. 242, XIII S. 44). — Auch die Geistlichen haben über
die erfolgte Anmeldung zum Aufgebote eine Niederschrift aufzunehmen
und besonderen hierzu anzulegenden Acten einzuverleiben (Trauordnung
vom 23. Juni 1881 S. 130 § 11).
Aufgenommene Confessionen, s. Confessionelle Verhältnisse.
Aufhebung. Die Vorschriften über A. Todter und Scheintodter sind zu-
sammengestellt in der VO. vom 21. September 1874 S. 311. Hier-
nach ist
1) von jeder Auffindung todter oder scheintodter Körper Anzeige in
Städten RStO. an den Stadtrath, in andern Städten an den Bürger-
meister, im Uebrigen an den Gemeindevorstand bez. Gutsvorsteher zu er-
statten (BO. 88 1, 2).
2) Die genannten Behörden haben nach Empfang der Anzeige an Ort
und Stelle soweit möglich Wiederbelebungsversuche anzustellen und die
persönlichen Verhältnisse des Verstorbenen sowie die Todesursache zu er-
örtern (VO. 8§8§ 3, 4). Die Wiederbelebungsversuche haben nach der der
Verordnung beigegebenen Anleitung zu erfolgen. Die vorgeschriebene A.
steht den genannten Behörden auch bei Unglücksfällen im Bergwesen, s.
Bergpolizei II, zu.
3) Die genannten Behörden haben über die A. Formularanzeigen nach
VO. vom 18. April 1894 S. 108 sowohl an die Amtshauptmannschaft
bez. Kreishauptmannschaft als auch an die Staatsanwaltschaft bez. Ge-
richtsbehörde und das Pfarramt zu erstatten (VO. vom 21. September
1874 S. 311 § 5, §9, StpPO. § 157), und zwar an die Staats-
anwaltschaft bez. das Gericht auch dann, wenn der Verdacht einer straf-
baren Handlung nicht vorliegt (MVO. vom 30. April 1875 im SW .
S. 83). Soweit die Polizeibehörde zu der nach § 9 zu erstattenden
Anzeige weiterer Auskunft über den Verdacht eines Verbrechens bedarf,
hat sie sich an die Staatsanwaltschaft bez. an das Amtsgericht zu wen-
den (MVO. vom 28. November 1883 im SW B. von 1884 S. 1 und
in der Zeitschr. f. V. V S. 143). Die Pfarrämter haben die an sie
gelangten Anzeichen in gleicher Frist, wie die Leichenbestattungsscheine
(s. d.) zu Zwecken der Medicinalstatistik (s. d.) an die Bezirksärzte ab-
zugeben, von denen sie 10 Jahre lang aufzubewahren sind (VO. vom
24. März 1880 S. 49, VO. vom 15. Mai 1880 im Cons.-B. S. 33).
Eine weitere Anzeige haben die zuständigen Standesbeamten zu erhalten
(VO. vom 6. November 1875 S. 351 § 212). Die Amtshauptmann-
schaften haben die bei ihnen eingehenden Anzeigen, wie diejenigen
über außerordentliche Vorfälle (s. d.), an die Kreishauptmannschaft
einzureichen (lobige VO. vom 21. September 1874 S. 311 § 10)).
Bei A. einer activen Militärperson ist die Anzeige von der Polizei-
behörde an das nächste Militärgericht zu erstatten (VO. vom 21. Sep-
tember 1874 § 58). Das weitere Verfahren regelt sich nach § 40
der Militärstrafgerichtsordnung vom 4. November 1867 S. 405. Die