Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

594 Strafandrohung. 
ordnungen), nicht lediglich für den einzelnen Fall (SWB. von 1881 
S. 46) erlassen werden. Die Regulative sind, wenn sie für den ganzen 
Bezirk einer Amtshauptmannschaft gelten sollen, mit Ausnahme dringen- 
der Fälle dem Bezirksausschusse, wenn sie für eine Stadt RSt. gelten 
sollen, den Stadtverordneten zu gutachtlicher Auslassung vorzulegen, auch 
letzteren Falls bei ihrem Erlasse zur Kenntniß der Kreishauptmannschaft 
zu bringen. Die Bürgermeister kl. St O. und die Gemeindevorstände sind 
beim Erlaß an die Zustimmung des Stadtgemeinderathes bez. Gemeinde- 
rathes gebunden und haben das Regulativ beim Erlaß dem Amtshaupt- 
mann vorzulegen, ohne daß es jedoch bei unterlassener Vorlegung un- 
gültig würde. Strafmaximum und Strafarten sind in gleicher Weise, wie in 
Verwaltungsstrafsachen (s. d.), begrenzt (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 
§ 121, RStO. 88 68., 102, kl. St O. Art. IV § 88, NL G. 8 70;, Erk. 
des Ob.-Land.-Ger. vom 30. Sept. 1886 in der Zeitschr. f. V. IX S. 319). 
Alle früheren, in ortsüblicher Weise veröffentlichten Regulative gelten als 
ordnungsmäßig bekannt gemacht (Ges. vom 15. April 1884 S. 131 § 10). 
II. Nicht unter das Gesetz über Verwaltungsstrafsachen dagegen fallen 
die Ordnungsstrafen, welche die Verwaltungsbehörden auf Grund 
ihrer Dienst= und Disciplinargewalt über die unter ihre Amtsgewalt 
fallenden Personen anzudrohen berechtigt sind (Ordnungsstrafen im enge- 
ren Sinne), sowie die sog. Zwangs= und Ungehorsamsstrafen, 
welche die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung unmittelbar er- 
zwingen sollen, namentlich bei Bauverboten, Rückkehrverboten (s. Aus- 
weisung C III), Anordnungen zur Beseitigung störender Vorrichtungen 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder des Straßenverkehrs, An- 
ordnungen zur Beseitigung von Concubinaten, unsittlichem Treiben von 
Frauenspersonen (s. Sittenpolizei) 2c. Die Rechtsmittel (s. d.) gegen der- 
artige Str. und gegen die auf Grund derselben erlassenen Strafmandate 
sind daher die in Verwaltungssachen im Allgemeinen geordneten (Ges. 
unter A vom 28. Januar 1835 S. 55 8 2),, Ges. vom 8. März 1879 
S. 87 § 8, MVO. vom 24. April 1875 und vom 3. Januar 1876 
im SM. Jahrg. 1875 S. 135, Jahrg. 1876 S. 42, Zeitschr. f. R. 
42 S. 512, S. 516, MVO. vom 6. April 1887 im SW. S. 108, 
Zeitschr. f. V. VIII S. 207, in der zugleich ausgesprochen ist, daß die 
nachträgliche Umwandlung uneinbringlicher Geldstrafen in diesen Fällen 
unstatthaft ist). Die allgemeinen Bestimmungen des St GB. über die 
Strafarten (s. d.) in Materien, die nicht Gegenstand des St G. sind, 
gelten auch hier (MO. vom 6. October 1894 in der Zeitschr. f. V. 
XVI S. 53). Behufs Erzwingung civilrechtlicher Verbindlichkeiten, 
z. B. von Alimentationsverpflichtungen (SWB. von 1875 S. 328), 
wegen Weigerung des Gesindes zum Dienstantritte (MVO. von 15. Juli 
1882 im SW. S. 139, Zeitschr. f. V. III S. 294) oder wegen un- 
befugten Gewerbebetriebs (MVO. vom 24. September 1885 im SW. 
S. 208, Zeitschr f. V. VI S. 319) können dagegen derartige Str. 
nicht erlassen werden. Die Bezirksschulinspectoren können Ordnungsstrafen 
nur im Vereine mit der Mitinspection androhen und verhängen (M. 
vom 22. November 1870).
	        
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