598 Strafaussetzung — Strafverwandlung.
Strafaussetzung kann im Gnadenwege nur wegen Geldstrafe, durch Be-
schluß der Vollstreckungsbehörde dagegen unter gleichen Voraussetzungen,
wie der Strafaufschub (s. d.) bewilligt werden (Gesch. O. §§ 785—789
und soweit hierdurch nicht erledigt, MVO. vom 24. September 1879
im Il . S. 203 §§ 27—46). Beurlaubung aus Strafanstalten
(s. d. II) ist auch ferner zulässig. Gesuche um Str. behufs Betheili-
zung an der Controlversammlung sind in der Regel abzulehnen (MW0.
vom 23. Januar 1893 im SMB. S. 1). S. auch Krankenpflege.
Strafbescheid, s. Steuerstrafsachen.
Straferlaß kann sowohl im Wege des Gnadengesuchs (s. d.) als durch
vorläufige Entlassung (s. Strafanstalten II) erlangt werden.
Strafgewalt der Polizeibehörden s. Verwaltungsstrafsachen.
Strafmilderungsgesuche, s. Gnadengesuche.
Strafregister. Ueber alle rechtskräftigen Verurtheilungen mit Einschluß
der ausländischen und der Strafverfügungen auf Grund von § 361
Nr. 1—8 des St GB., dagegen mit Ausschluß von Privatanklagen,
Forst= und Feldrügen, Steuer= und gewissen Militärvergehen sind beim
Amtsgericht des Geburtsorts, wo dieser unbekannt, beim Reichsjustizamt
St. zu halten, in die auch die Beschlüsse der Landespolizeibehörden auf
Einlieferung in die Correctionsanstalten aufzunehmen sind. Jede Be-
hörde trägt die Kosten für die von ihr ausgehenden Schriften, Postsen-
dungen sind zu frankiren (VO. vom 16. Juni und 1. September 1882
S. 233, S. 234, Gesch. O. §§ 708— 729 mit Nachtr. vom 6. August
und 22. September 1896 im JM . S. 59, S. 79). Zur Berich-
tigung der Str. sind die Amtsgerichte von den Ortspolizeibehörden auf
Grund der Todtenlisten, die diesen halbjährlich von den Standesbeamten
zugehen, halbjährlich von den Todesfällen bestrafter Personen zu benach-
richtigen (MVO. vom 2. December 1896 in der Leipz. Ztg. Nr. 284
und die entsprechende Anweisung an die Amtsgerichte in der MO. vom
28. November 1896 im SWB. von 1897 S. 14). Str.-Auszüge
sind namentlich vor Ueberweisung an die Landespolizeibehörde (s. d.)
heranzuziehen. Ueber Mittheilungen aus dem Str. an die Verwaltungs-
behörden s. Justizbehörden II. Vorbestrafungsnotizen (s. d.) der Ver-
waltungsbehörden bestehen nur noch in Zählkarten.
Strafverfügungen, s. Verwaltungsstrafsachen.
Strafverwandlung kann in Verwaltungsstrafsachen eintreten entweder auf
Antrag des Bestraften im Wege der Gnade (s. Gnadengesuche) oder durch
Verwandlung nicht beizutreibender Geldstrafen in Haft. Der Mindest-
betrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Haftstrafe ist 1 Tag,
der Höchstbetrag 6 Wochen, bei Concurrenz 3 Monate, wobei 1—15 —4#
Geld einer eintägigen Haftstrafe gleichktommt. Der Verurtheilte kann sich
durch Erlegung des Geldbetrages solange von der Freiheitsstrafe befreien,
als die letztere noch nicht vollständig verbüßt ist (StGB. §§ 28, 29,
782). In Verwaltungsstrafsachen ist die eventuell eintretende Haftstrafe
bereits bei Erlaß der Strafverfügung in diese einzurücken. Ist dies
unterblieben, so erfolgt die Strafverwandlung durch die Verwaltungs-
behörde; der Verwandlungsbeschluß unterliegt daher dem Rechtsmittel