Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

598 Strafaussetzung — Strafverwandlung. 
Strafaussetzung kann im Gnadenwege nur wegen Geldstrafe, durch Be- 
schluß der Vollstreckungsbehörde dagegen unter gleichen Voraussetzungen, 
wie der Strafaufschub (s. d.) bewilligt werden (Gesch. O. §§ 785—789 
und soweit hierdurch nicht erledigt, MVO. vom 24. September 1879 
im Il . S. 203 §§ 27—46). Beurlaubung aus Strafanstalten 
(s. d. II) ist auch ferner zulässig. Gesuche um Str. behufs Betheili- 
zung an der Controlversammlung sind in der Regel abzulehnen (MW0. 
vom 23. Januar 1893 im SMB. S. 1). S. auch Krankenpflege. 
Strafbescheid, s. Steuerstrafsachen. 
Straferlaß kann sowohl im Wege des Gnadengesuchs (s. d.) als durch 
vorläufige Entlassung (s. Strafanstalten II) erlangt werden. 
Strafgewalt der Polizeibehörden s. Verwaltungsstrafsachen. 
Strafmilderungsgesuche, s. Gnadengesuche. 
Strafregister. Ueber alle rechtskräftigen Verurtheilungen mit Einschluß 
der ausländischen und der Strafverfügungen auf Grund von § 361 
Nr. 1—8 des St GB., dagegen mit Ausschluß von Privatanklagen, 
Forst= und Feldrügen, Steuer= und gewissen Militärvergehen sind beim 
Amtsgericht des Geburtsorts, wo dieser unbekannt, beim Reichsjustizamt 
St. zu halten, in die auch die Beschlüsse der Landespolizeibehörden auf 
Einlieferung in die Correctionsanstalten aufzunehmen sind. Jede Be- 
hörde trägt die Kosten für die von ihr ausgehenden Schriften, Postsen- 
dungen sind zu frankiren (VO. vom 16. Juni und 1. September 1882 
S. 233, S. 234, Gesch. O. §§ 708— 729 mit Nachtr. vom 6. August 
und 22. September 1896 im JM . S. 59, S. 79). Zur Berich- 
tigung der Str. sind die Amtsgerichte von den Ortspolizeibehörden auf 
Grund der Todtenlisten, die diesen halbjährlich von den Standesbeamten 
zugehen, halbjährlich von den Todesfällen bestrafter Personen zu benach- 
richtigen (MVO. vom 2. December 1896 in der Leipz. Ztg. Nr. 284 
und die entsprechende Anweisung an die Amtsgerichte in der MO. vom 
28. November 1896 im SWB. von 1897 S. 14). Str.-Auszüge 
sind namentlich vor Ueberweisung an die Landespolizeibehörde (s. d.) 
heranzuziehen. Ueber Mittheilungen aus dem Str. an die Verwaltungs- 
behörden s. Justizbehörden II. Vorbestrafungsnotizen (s. d.) der Ver- 
waltungsbehörden bestehen nur noch in Zählkarten. 
Strafverfügungen, s. Verwaltungsstrafsachen. 
Strafverwandlung kann in Verwaltungsstrafsachen eintreten entweder auf 
Antrag des Bestraften im Wege der Gnade (s. Gnadengesuche) oder durch 
Verwandlung nicht beizutreibender Geldstrafen in Haft. Der Mindest- 
betrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Haftstrafe ist 1 Tag, 
der Höchstbetrag 6 Wochen, bei Concurrenz 3 Monate, wobei 1—15 —4# 
Geld einer eintägigen Haftstrafe gleichktommt. Der Verurtheilte kann sich 
durch Erlegung des Geldbetrages solange von der Freiheitsstrafe befreien, 
als die letztere noch nicht vollständig verbüßt ist (StGB. §§ 28, 29, 
782). In Verwaltungsstrafsachen ist die eventuell eintretende Haftstrafe 
bereits bei Erlaß der Strafverfügung in diese einzurücken. Ist dies 
unterblieben, so erfolgt die Strafverwandlung durch die Verwaltungs- 
behörde; der Verwandlungsbeschluß unterliegt daher dem Rechtsmittel
	        
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