Techniker — Technische Hochschule. 619
8 80 der GO. Hiernächst können 4) Bäcker, Händler mit Backwaaren
(s. d.) und Gastwirthe ortspolizeilich zum Aushängen ihrer Preise und
erstere zum Aufstellen von Waagen behufs Nachwiegens der Waaren,
Gastwirthe zur Einreichung von Preisverzeichnissen angehalten werden
(GO. §§ 73—75). Die Ermäßigung der Preise durch die Gewerbe-
treibenden selbst ist in allen Fällen zulässig. Die ärztlichen T. gelten
lediglich als Norm für streitige Fälle. Ueberschreitung der T. wird mit
Geld bis zu 150 % oder Haft bis zu 4 Wochen bestraft (GO. 88 79,
80, 1488).
II. Von den gewerblichen T. zu unterscheiden sind die amtlichen T.
für Behörden, Beamte, Sachverständige 2c.; über diese s. Gebühren.
Techniker, s. Staatstechniker, Technische Hochschule, Betriebsbeamte.
Technische Deputation ist ein dem Ministerium des Innern beigeordnetes,
zur Begutachtung namentlich in solchen technischen Angelegenheiten, in
denen das Ministerium auf eingewendeten Recurs in oberer Instanz ent-
scheidet, bestimmtes, demnächst aber unter Vermittelung des Ministeriums
des Innern auch den übrigen Ministerien und den Kreishauptmannschaften,
den letzteren für endgültige Eheschließungen und bei Dispensation von
den Bestimmungen über Theater (s. d.) auch unmittelbar zur Verfügung
gestelltes Collegium von Fachmännern, die theils als ordentliche theils
als außerordentliche Mitglieder vom Ministerium des Innern ernannt
werden. Das Collegium wird durch außerordentliche Mitglieder aus dem
Kreise der Gewerbetreibenden verstärkt (VO. vom 6. October 1863
S. 746, MVO. vom 15. December 1881 im SW. von 1882 S. 1
und in der Zeitschr. f. V. III S. 32). Die Kosten für Gutachten der
T. D. sind immer von der Behörde zu bezahlen, auf deren unmittelbaren
Antrag sie ergangen sind (MO. vom 27. October 1891 in der Zeit-
schr. f. V. XIII S. 313).
Technische Hochschule zu Dresden. Die T. H. bezweckt laut Statut vom
3. Februar 1890 S. 5 die wissenschaftliche bez. künstlerische Ausbildung
für den technischen Beruf und den Lehrberuf in den technischen Wissen-
schaften einschließlich der reinen Mathematik, Physik und Chemie (Statut
§ 2). Sie unterrichtet in 5 Abtheilungen (§ 3) und steht unter Leitung
eines Rectors und eines Senats. Der Rector wird vom Professoren-
collegium vorgeschlagen und vom König berufen. Der Senat besteht
unter Vorsitz des Rectors aus dem Prorector und den Abtheilungsvor-
ständen, die vom Abtheilungscollegium gewählt werden und der Bestäti-
gung des Cultusministeriums unterliegen. Der Senat ist zugleich die
Disciplinarbehörde für die Studierenden. Die Professoren sind Staats-
diener (Stat. 88 8—27). Die Aufnahme als Studierender setzt das
Reifezeugniß eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder der höheren
Gewerbeschule zu Chemnitz oder für Nichtsachsen einer Lehranstalt voraus,
deren Lehrziel mit dem der vorgenannten im Wesentlichen übereinstimmt
(& 28). Die academische Reife für den Eintritt in das Berufsleben
wird in den vier ersten Abtheilungen durch die Diplomprüfung erworben,
für die in jeder Abtheilung eine besondere Prüfungscommission besteht.
Durch das Bestehen der Prüfung vor der 5. Abtheilung wird die Be-