Todtenschau — Tollwuth. 625
mannschaft kann von ihrer Entrichtung entbinden. Die Angelegenheiten
der T. gehören vor die Medicinalbehörde (Amtshauptmannschaft, Stadt-
rath) im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte und der Kircheninspection.
Die Kosten werden nach den Grundsätzen über den Parochialaufwand auf-
gebracht, sind jedoch weder Parochiallast, noch aus dem Kirchenärare zu
bestreiten. Ausländische Gemeinden können nicht gezwungen werden, zu
den Kosten der T. beizutragen; zu andern, als den obengenannten Zwecken
oder zu gerichtlichen Untersuchungen dürfen sie nicht benutzt werden (Ges.
vom 20. Juli 1850 S. 183 § 5, A#O. vom 20. Juli 1850 S. 184
§ 7, 8, MVO. vom 11. Juni 1851, 1. December 1852, 22. April
1854 und 23. September 1858 im Cod. S. 291, S. 293, sowie bei
Funke V S. 507, S. 548, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 28
Pct. 3 und 4). Jedenfalls sind Leichen nicht über den 4. Tag im
Sterbehause zu behalten (s. Beerdigungsfristen).
Todtenschau. Das Institut der ärztlichen T. besteht nicht mehr; wo es
als örtliche Einrichtung beibehalten worden ist, findet ein Zwang zu ihrer
Benutzung nicht statt (Ges. vom 20. Juli 1850 S. 183 8 7).
Todtenscheine. 1) Die standesamtlichen Bescheinigungen von Sterbe-
fällen werden in der Form von Recgisterauszügen (s. d.) ertheilt. Die
Standesbeamten haben für die in Sachsen ohne Hinterlassung daselbst
lebender Leibeserben sterbenden Angehörigen nichtdeutscher Staaten, auch
des österreichischen, unentgeltliche durch die Aufsichtsbehörde zu beglau-
bigende Registerauszüge auszustellen und dem Ministerium des Innern
zu ihrer Weiterbeförderung zu überreichen (VO. vom 3. Januar 1876
S. 5, MVO. vom 20. October 1876 im SWB. S. 200, DKB.
von 1878 S. 40, Vertrag vom 25. Februar 1880 im Reichsgesetzbl.
von 1881 S. 4 Art. 2, MO. vom 25. März 1887 in der Zeitschr.
f. V. VIII S. 323, SWB. S. 76, S. 159, MVO. vom 30. Sep-
tember 1892 in der Zeitschr. f. V. XIV. S. 115). Ausstellung und
Beglaubigung der Urkunde darf nicht von demselben Beamten ausgehen
(MVO. vom 24. November 1887 in der Zeitschr f. V. IX S. 124).
Wegen der zu anderen Zwecken vorgeschriebenen standesamtlichen Todes-
bescheinigungen s. Todesanzeigen I1.
2) Auch auf Grund der kirchlichen Begräbnißregister sind Todten-
scheine auszustellen, s. Kirchenbücher III.
Tollwuth der Hunde und sonstiger Hausthiere. Die Bestimmungen hier-
über enthält RGes. vom 1. Mai 1894 S. 410 §§ 34—39, 62, 654,
RInstr. vom 27. Juni 1895 S. 357 §8§ 16—31 nebst Anlage, A#.
vom 30. Juli 1895 S. 74. Hiernach sind alle wuthbefallenen und
wuthverdächtigen Thiere zu tödten; nur ausnahmsweise ist Einsperrung
zulässig. Nach Feststellung des Wuthausbruchs erfolgt Tödtung aller
Hunde und Katzen, rücksichtlich deren der Verdacht vorliegt, gebissen wor-
den zu sein, und Bekanntmachung des Wuthausbruches. Ist ein wuth-
kranker oder wuthverdächtiger Hund frei umhergelaufen, so ist für alle
Orte bis zu 4 km im Umkreise 3 monatige Festlegung aller Hunde (Ein-
sperren oder Führen an der Leine mit Maulkorbzwang) anzuordnen.
Die Cadaver sind unschädlich zu machen und die Geräthschaften zu des-
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 40