Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Ausschlag — Auswanderung. 59 
sind nur mit Genehmigung des Elbstromamtes und in Nothfällen ge- 
stattet. Auch die Wahl von Landungsplätzen für Dampfschiffe bedarf 
der Genehmigung des Elbstromamtes (Mand. vom 7. August 1819 
S. 197 § 12, und dazu: Strompolizei). 
Ausschlag, s. Impfung I. 6 
Ausschließungsrechte, s. gewerbliche Verbietungsrechte. 
Ausschulung, s. Schulbezirke. 
Außereheliche, s. uneheliche Kinder. 
Außerordentliche Vorfälle. Von Todesfällen in Folge von a. V., Brän- 
den, Nothständen, gewissen Verbrechen und sonstigen Ereignissen, die für 
die Polizeipflege und Polizeistatistik von Interesse sind, haben die Stadt- 
räthe RSt. an die Kreishauptmannschaften, die übrigen Ortsbehörden 
an die Amtshauptmannschaften Anzeigen nach vorgeschriebenen Formulare 
zu erstatten. Von den Amtshauptmannschaften sind sie der Kreishaupt- 
mannschaft zu überreichen (VO. vom 19. Februar 1839 S. 27 und 
§ 10 der VO. vom 21. September 1874 S. 311). Auch bei Unglücks- 
fällen im Bergwesen gehört die Anzeigeerstattung vor die Ortspolizei- 
behörde, s. Bergpolizei II. Von gewissen Unfällen in Gewerbeanlagen 
und Fabriken ist außerdem dem Gewerbeinspector (s. d.) und für die 
Zwecke der Unfallversicherung (s. d. VII) der Ortspolizeibehörde bez. dem 
erkamienl Bergpolizei II1) Anzeige zu erstatten. Wegen der Aufheb= 
ungen s. d. 
Ausspanngerechtigkeit ist in der Genehmigung zur Gastwirthschaft an sich 
noch nicht enthalten (GVO. vom 12. April 1875 im D##. S. 14). 
Ausspielen beweglicher Gegenstände, s. Glücksspiel. 
Ausstände, s. Arbeitsvertrag. 
Ausstellungen über Verloosung dabei, s. Glücksspiel. 
Auswärtige Angelegenheiten, s. Diplomatischer Weg. 
Auswanderung. Die Reichsangehörigkeit erlischt mit der Staatsangehörig- 
keit in einem Bundesstaate. Die letztere wird verloren durch Entlassung 
auf Antrag oder durch Ausspruch der Behörde oder durch zehnjährigen 
Aufenthalt im Auslande, bei unehelichen Kindern durch Legitimation 
Seitens der Angehörigen eines andern Staates, bei Frauen (s. Aufgebot 1) 
durch Verheirathung an einen fremden Staatsangehörigen (RGes. vom 
1. Juni 1870 S. 355 §8 11, 13—25. 
I) Bei dem Verlust durch Entlassung regelt sich 
1) das Verfahren im Allgemeinen nach den Bestimmungen in 
§§ 5—8, 11 der VO. vom 24. December 1870 S. 413. Hiernach steht 
die Entschließung über Ausstellung der Entlassungsurkunde und die Aus- 
stellung selbst den Kreishauptmannschaften, die Vorbereitung des Gesuches 
nach § 5 in Städten RStO. den Stadträthen, im Uebrigen den Amts- 
hauptmannschaften zu. Die Ausstellung erfolgt kostenfrei, die Vor- 
erörterung, dafern nicht der Auswandernde in einem andern Bundes- 
staate die Staatsangehörigkeit erwirbt, gegen eine Gebühr von 50 4. 
bis 2 (obige VO. 8§ 11 Ziffer Sb der Gebührentaxe vom 24. Sep- 
tember 1876 S. 439 mit Berichtigung S. 8 des Ges.= u. Verordn.-Bl. 
von 1877).
	        
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