Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

632 Truppenübungen. 
Bestimmungen über Militärleistungen (s. d.). Für die Marschgebührnisse 
(s. d.) Einberufener ist militärischerseits, nicht durch die Gemeinden, zu 
sorgen. Alle durch Benutzung von Grundstücken zu Tr. entstandenen 
Schäden werden aus Militärfonds vergütet. Die vorläufige Anmeldung 
der Entschädigungsansprüche erfolgt bei dem Gemeindevorstande, der auch 
darüber zu entscheiden hat, ob und inwieweit die Aberntung der Felder 
einzutreten hat; Arbeiten und Aufwendungen, von denen der Interessent 
wußte, daß sie durch die Tr. der nächsten Tage zerstört werden mußten, 
begründen keinen Schädenanspruch. Im Mangel Uebereinkommens erfolgt 
die Feststellung der Vergütungen durch eine Commission, bestehend aus 
zwei militärischen Mitgliedern, dem Amtshauptmann als Commissar der 
Regierung und mindestens zwei Sachverständigen, die von dem Bezirks- 
ausschusse gewählt werden und an Tagegeldern 9—, an Reisekosten ein 
Aversum von 6 47 und eine Kilometergebühr von 13 bei Bahn= oder 
Schiffsbenutzung, von 54 &+ auf dem Landwege, bez. Zu= und Abgangs- 
entschädigung von je 3 erhalten. Von der Zahlungsanweisung wird 
die Amtshauptmannschaft behufs Aufforderung der Betheiligten zur Er- 
hebung in Kenntniß gesetzt (Res. vom 13. Februar 1875 S. 52 88 11, 
14, RGes. vom 21. Juni 1887 S. 245 § 7, RInstr. vom 30. August 
1887 S. 433 zu § 14, RErl. vom 28. Juli 1889 S. 175, Bek. vom 
17. August 1876 S. 315, MVO. vom 24. Januar 1879, 16. Novem- 
ber 1878, 14. August 1880 und 22. September 1884 in der Zeitschr. 
f. V. VI S. 271, S. 277). Von den Abschätzungskosten werden nur 
die Gebühren der Taxatoren und der militärischen Commissionsmitglieder 
aus Reichsmitteln vergütet und nach beigefügtem Schema der Intendan- 
tur, alle übrigen Kosten werden dem Kriegsministerium berechnet (MVO. 
vom 6. Mai 1879). Sachverständige für Schäden geringeren Umfangs, 
insbesondere für Schäden an Vorspannpferden und Wagen, für Gewäh- 
rung von Brunnen und Schmieden, ingleichen Ortseingesessene, welche 
die Schäden an vorher abgeernteten Früchten feststellen, werden nicht nach 
obigen Sätzen, sondern nach Maßgabe der im einzelnen Falle erforderlich 
gewordenen Zeit in ortsüblicher Höhe, die Bürgermeister und Gemeinde- 
vorstände überhaupt nicht entschädigt. Die Feststellung der Entschädigun- 
gen erfolgt durch die Kreishauptmannschaft (MVO. vom 21. April 1881 
im 8K B. S. 21, SW. S. 114 und in der Zeitschr. f. V. II S. 264, 
MV0O. vom 23. December 1884 im Jahrg. 1885 des SWB. S. 17, 
des Z3 KB. S. 3 und in der Zeitschr. f. V. VI S. 278). Die Com- 
mission hat in jedem Falle, auch wenn Einigung erzielt worden ist, zu- 
sammenzutreten. Auch die Schäden an den von den Tr. ausgeschlossenen 
Grundstücken, für die der Commandeur aufzukommen hat, werden, vor- 
behältlich des Regresses der Militärverwaltung, ausgezahlt. Die Er- 
höhung angemeldeter Entschädigungsbeträge steht der Commission nicht 
zu. Die Rubriken 6—8 der Nachweisungen sind auch im Falle der 
Einigung auszufüllen. Die Nachweisungen sind von der Commission im 
Termine abzuschließen und von den Betheiligten nicht zu unterschreiben, 
dienen aber nach erfolgtem Abschlusse als alleinige Beweisunterlage 
(MVO. vom 4. Juni 1881 in der Zeitschr. f. V. VI S. 274). Reisen
	        
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