642 Ungehorsamsstrafen — Universität.
(sächs. Eisenbahn= und Wasserbau-Verwaltung, sächs. Privatbahnen),
Bek. vom 14. September 1885 S. 120 (sächs., Heeresverwaltung), VO.
vom 19. October 1885 S. 126, 31. Mai 1886 S. 125 und MV0O. von
1888 im SMB. S. 126, DKB. S. 31, ZKB. S. 36 (sächs. Berg-
und Hüttenwerke, Staatsforsten, Münze, Kalkwerke, Porzellanmanufactur),
und wegen der Bauarbeiter: VO. vom 12. November 1887 S. 154,
Bek. und VO. vom 16. Februar 1888 (Zeitschr. f. V. IX S. 227, S. 228,
SWB. S. 41), Bek. vom 31. März 1888 S. 91 und VO. vom 31. De-
cember 1887 (GBl. von 1888 S. 4).
3) Betriebsunternehmer und ihre Beauftragte haften den Versicherten
nur für Vorsätzlichkeit, den Unfall= und Krankencassen auch für besondere
Fahrlässigkeit im Beruf (Ges. §§ 95—97). Die Forderungen der Ent-
schädigungsberechtigten an Dritten gehen auf die Genossenschaft über, soweit
sie entschädigungspflichtig ist (§ 98). Vertragsmäßige Bestimmungen,
um die gesetzlichen Verpflichtungen der Genossenschaften oder Unternehmer
auszuschließen, sind nichtig (§ 99). Rechte und Pflichten aus älteren
Versicherungsverträgen gehen auf Antrag auf die Genossenschaften über
(§ 100). Für Land= und Forstwirthschaft gilt statt dieses Gesetzes-
abschnitts RGes. vom 5. Mai 1886 S. 132. Ueber Drucksachen der
Berufsgenossenschaften s. Bek. vom 16. Januar 1886 im Centr.-B. S. 15.
Wegen der Knappschaftscassen s. d. Im Uebrigen s. Arbeiterversicherung.
Ungehorsamsstrafen, s. Strafandrohung II.
Ungeziefermittel, s. Arsen, Strychnin, Phosphor, Kammerjäger.
Unglücksfälle, s. Außerordentliche Vorfälle.
Uniform, s. Abzeichen.
Universität. Die innere Verwaltung der U. ist geordnet durch Statut
vom 29. April 1892 S. 178, publicirt und bestätigt durch Ges. und
Bek. vom gleichen Tage S. 177, S. 200. Darnach werden die academi-
schen Angelegenheiten, insoweit sie nicht zum Geschäftskreise des Rectors,
der Facultäten oder besonderer Universitätsämter gehören, durch den aca-
demischen Senat, das Plenum der ordentlichen Professoren und die Uni-
versitätsversammlung erledigt. Die letztere besteht aus den ordentlichen
und außerordentlichen, rite (s. d.) angetretenen Professoren und hat den
Rector sowie den Landtagsabgeordneten der U. zu wählen (§§ 28—38).
Das Plenum der ordentlichen Professoren ist berathendes und begut-
achtendes Organ des Ministeriums, besetzt die Stellen, rücksichtlich deren
der U. das Besetzungs= oder Präsentationsrecht zusteht und verleiht die
nicht ausschließlich dem Senate vorbehaltenen Stipendien (88 23—27).
Der academische Senat besteht aus dem Rector, dem Prorector, den
Decanen, dem von der Regierung aus den Mitgliedern der Juristen-
facultät ernannten Syndicus und 12 von den Facultäten aus ihrer Mitte
gewählten ordentlichen Professoren. Sein Geschäftskreis umfaßt alle nicht
ausdrücklich anderen Organen überwiesene Angelegenheiten (8§ 5—21,
Bek. vom 25. Januar 1893 S. 13). In allen 3 Collegien gebührt dem
Rector der Vorsitz, dem Regierungsbevollmächtigten das Recht, der
Sitzung beiwohnen (§ 2). Die U. besteht aus der theologischen, der
juristischen, der medicinischen und der philosophischen Facultät, an deren