Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

644 Universitätsgericht — Unterstützungswohnsitz. 
Universitätsgericht, s. Academische Gerichtsbarkeit. 
Unlauterer Wettbewerb. Die Bekämpfung des u. W. durch Verpflich- 
tung zum Schadenersatz, Geldbuße, Gefängniß= und Geldstrafe bezweckt 
das RGes. vom 27. Mai 1896 S. 145 mit Regul. vom 9. October 
1896 im Centr.-B. S. 492. Verwaltungsrechtlich ist nur die Vorschrift 
in § 5, wonach durch den Bundesrath für den Verkauf bestimmter 
Waaren Zahl und Gewichtseinheit vorgeschrieben werden kann und Zu- 
widerhandlungen gegen diese Vorschriften als Uebertretungen zu be- 
strafen sind. 
Unruhen, s. Ruhestörung, Belagerungszustand. 
Unterkommen, . Obdach. 
Unteroffiziersschule zu Marienberg. Die Aufnahmebestimmungen können 
von dieser wie von den Bezirkscommandos kostenfrei bezogen werden 
(VO. vom 22. November 1888 S. 607 Pct. 6). 
Unterrichtsanstalten, s. Höhere Unterrichtsanstalten, Volksschule, Privat- 
unterrichtsanstalten, Fachschulen. 
Unterrichtsgegenstände, s. Lehrfächer. 
Unterschriften, s. Behördencorrespondenz. 
Unterstützungswohnsitz. Die Grundsätze über Art und Maaß der Armen- 
unterstützung (s. d.) beruhen auf Landesrecht. Dagegen ist die Frage, 
welchen Organen (Armenverbänden) die Armenunterstützung obliegt, wie 
sie sich zu einander verhalten und wie das Recht auf Unterstützung gegen- 
über diesen Verbänden erworben und verloren wird (Erwerb und Verlust 
des „Unterstützungswohnsitzes“) geregelt durch das RGes. vom 6. Juni 
1870 S. 360 in der Fassung der RBek. vom 12. März 1894 S. 262. 
Die wesentlichsten Bestimmungen dieses, für Bayern nicht geltenden Ge- 
setzes sind folgende: 
I. Die össentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger wird durch Orts- 
zuneswerhäne (s. d.) und Landarmenverbände (s. d.) ausgeübt (Ges. 
II. Der U., auf dem abgesehen von den Bestimmungen über Land- 
arme (s. d.) und über die Verpflichtung des Dienstortes zur Gewährung 
von Krankenpflege (s. d. 2), die Verpflichtung zu entgültiger Uebertragung 
des Unterstützungsaufwandes beruht, wird erworben durch Aufenthalt, 
Verehelichung oder Abstammung. Der Aufenthalt begründet den U., 
wenn er nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre ununterbrochen zwei Jahre 
gedauert hat. Ehefrauen theilen vom Zeitpunkte der Eheschließung den 
U. des Mannes, eheliche Kinder den des Vaters, uneheliche Kinder den 
der Mutter so lange, bis sie nach Maaßgabe der Bestimmungen unter 
III biesen U. verloren oder einen eigenen U. erworben haben. Die zwei- 
jährige Frist wird nicht begonnen und ruht, wenn der Aufenthalt nicht 
im Wege der freien Selbstbestimmung gewählt worden ist oder wenn der 
Betreffende in eine Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt eintritt. Die 
Frist ruht auf die Dauer thatsächlich (s. Entsch. vom 4. April 1894 in 
der Zeitschr. f. V. XVI S. 88) gewährter Armenunterstützung (s. d.) 
und wird unterbrochen durch den Antrag auf Anerkennung der Ueber- 
nahmepflicht (Ges. 88 9—21, 64, 65). Deutsche, die am 30. Juni 1871
	        
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