Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

646 Unterstützungswohnsitz. 
derselben und Fortzahlung der Steuern an sich die Annahme der Fort- 
setzung des Aufenthaltes nicht (Ges. § 13, SW. von 1876 S. 220). 
Unterstützung behufs Ernährung und Erziehung von Kindern, die den U. 
der Eltern noch theilen, auch von Stiefkindern, gilt als Unterstützung der 
Eltern (Zeitschr. f. R. 42 S. 89, MSntsch. vom 17. October 1888 in 
der Zeitschr. f. V. X S. 222, SWB. von 1889 S. 51, Möntsch. vom 
18. December 1891 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 159). Wenn die 
Ehefrau und mit ihr die Kinder infolge böslicher Verlassung einen eignen 
U. erworben haben, wirkt die ihnen gewährte Unterstützung nicht als 
Fristunterbrechung für und gegen den Ehemann (Ges. SS 15—17, 
MöSntsch. vom 13. April 1881 und 1. Mai 1894 im SM. Jahrg. 
1881 S. 119, Jahrg. 1894 S. 123, Zeitschr. f. V. II S. 275, und 
damit übereinstimmend nunmehr auch das Bundesamt). Durch Ver- 
einigung des Ortsarmenbandes mit einem andern wird die zweijährige 
Frist nicht unterbrochen (MEntsch. vom 29. Juni 1892 und 18. Januar 
1893 in der Zeitschr. f. V. XIV. S. 214, XV S. 67, SmWB. von 
1893 S. 98, S. 113). Die sächs. Adm.-Inst.-Instanz hat sich der 
Auffassung des Bundesamts angeschlossen, daß den neuen Bestimmungen 
in §§ 10, 22 des Ges. mit gewissen Beschränkungen rückwirkende Kraft 
beikommt (MEntsch. vom 25. Januar 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI 
S. 241). 
III. Ber U. wird verloren durch Erwerbung eines andern oder zwei- 
jährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre. 
Die Voraussetzungen, unter denen die Frist für den Erwerb nach dem 
oben unter II Bemerkten nicht beginnen kann oder ruht, gelten auch für 
die Verlustfrist (Ges. §§ 22—27, 64). Der Tag, an dem die Abwesen- 
heit beginnt, wird mitgezählt (Ges. § 231, SW. von 1874 S. 4). 
Rückkehr ohne die Absicht, den Aufenthalt dauernd fortzusetzen, z. B. in- 
folge von Zwangspaß (s. d.), unterbricht die Abwesenheit nicht. 
IV. Jeder hülfsbedürftige Deutsche muß vorläufig, d. h. vorbehält- 
lich des unter VI behandelten Erstattungsanspruches und der unter VII 
behandelten Uebernahmepflicht, von demjenigen Ortsarmenverbande unter- 
stützt werden, in dessen Bezirke er sich beim Eintritte der Hülfsbedürftig- 
keit aufhält (Ges. § 28). Erstattungsklage gegen den zur vorläufigen 
Unterstützung verpflichteten Armenverband, der sich dieser Verpflichtung 
entzogen hat, ist zulässig und gehört, soweit nicht auf einen Privatrechts- 
grund Bezug genommen wird, vor die Verwaltung (Mntsch. v. 8. April 
1885 im SW . S. 101, und in der Zeitschr. f. V. VII S. 364, 
Entsch. des Competenzgerichtshofs vom 12. Mai 1882 im SW. S. 101 
und Zeitschr. f. V. III 351); zu erstatten ist diesfalls der wirkliche Auf- 
wand, nicht blos der tarifmäßige (s. unten VI). Weitere Bestimmungen 
betreffen die Verpflegungsverbindlichkeit in den Gerichtsgefängnissen (s. d. 
1) und Strafanstalten (s. d. III). 
V. Wenn Dienstboten, Arbeiter und Lehrlinge am Dienst= bez. 
Arbeitsorte erkranken, so erwächst dem letzteren ein Anspruch auf 
Erstattung der Cur= und Verpflegungskosten nur bei mehr als 13 wöchiger 
Krankenpflege (Ges. § 29 und dazu: Krankenpflege 2).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.