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mäßigen, sondern den wirklichen Aufwand zu ersetzen (MEntsch. vom
17. November 1891 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 252).
VII. Zur Uebernahme Unterstützungsbedürftiger, deren Unterstützung
nicht nur aus vorübergehenden Gründen nothwendig wird (s. Ausweisung
A 15), ist der Ortsarmenverband verpflichtet, dem nach Pct. VI die
endgültige Uebertragung der Kosten zufällt. Ist hiernach der Landarmen=
verband (s. d.) übernahmepflichtig, so steht ihm die Berechtigung zu, sich
des Ortsarmenverbandes des Aufenthaltsorts als seines Organes zu be-
dienen (Ges. §§ 31—33, 40, 55, 58, 60). Das Nähere hierüber, ins-
besondere auch über das Verhältniß zu Bayern und dem Reichsauslande
s. unter Ausweisung.
VIII. Das Verfahren in Streitsachen der Armenverbände (Ges.
§§ 34—5290 ist, abgesehen von dem besonderen Verfahren für das Bun-
desamt für Heimathswesen (Ges. 88 42—51), das für Administrativ-
Justizsachen (s. d.) im Allgemeinen vorgeschriebene (VO. vom 6. Juni
1871 S. 82 § 7). Besondere Bestimmungen sind folgende:
1) Der Anspruch auf Kostenerstattung (oben Pct. VI) und auf Ueber-
nahme (oben Pct. VII) ist bei Verlust von dem vorläufig (oben Pct. IV)
verpflichteten Ortsarmenverbande nach eingehender Vernehmung des Hülfs-
bedürftigen über seine Verhältnisse bei dem endgültig verpflichteten Armen-
verbande, und wo dieser unbekannt, bei dessen vorgesetzter Behörde binnen
6 Monaten nach Beginn der Unterstützung zur Anerkennung anzu-
melden. Geht innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Anmeldung eine
Antwort nicht ein, so gilt dies einer Ablehnung des Anspruchs gleich
(Ges. §§ 34, 35). Die vorgesetzte Behörde ist die Kreishauptmannschaft
des in Anspruch genommenen Armenverbandes, für den Landarmenver-
band (s. d. B III) die Kreishauptmannschaft des den Anspruch erheben-
den Ortsarmenverbandes (VO. vom 6. Juni 1871 S. 82 § 4, V0.
vom 15. Juni 1876 S. 268 8§ 2, 3). Auch eine vor wirklichem Ein-
tritte der Unterstützung erfolgte Anmeldung entspricht den Bestimmungen
des Gesetzes (Zeitschr. f. R. 42 S. 90). Widerruf des irrthümlich ge-
schehenen Anerkenntnisses ist zulässig (SWB. von 1876 S. 54). Ver-
säumniß der Anmeldefrist ist amtswegen zu beachten (Zeitschr. f. R. 46
S. 93). Bedingungsweise Anmeldung für den Fall, daß der Unter-
stützte seinen U. auch wirklich an dem Orte besitzt, wo die Anmeldung
erfolgt, ist wirkungslos (SW B. von 1880 S. 33). Auf Unterstützung
von Ausländern leidet die Fristbestimmung von § 34 keine Anwendung
(s. Landarmenverband III). Nur der weiter als 6 Monate zurückliegende
Theil der Unterstützungskosten wird durch Versäumniß der Anmeldung
verloren (MVO. vom 29. October 1884 in der Zeitschr f. V. VI S.
169). Der Ersatzanspruch verjährt in 2 Jahren vom Ablauf des Jahres
seiner Entstehung (Ges. § 30a, Entsch. vom 28. Januar 1895 in der
Zeitschr. f. V. XVI S. 243). Einer Wiederholung der Anmeldung be-
darf es nicht, wenn bei der Anmeldung zu erkennen gegeben wurde, daß
die Nothwendigkeit dauernder Unterstützung vorliege (MEntsch. vom
29. August 1895 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 80, M. vom
21. April 1894 im SWB. S. 93).