Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Unterstützungswohnsitz. 649 
2) Kommt es zur Betretung des Administrativ-Justizweges, 
so bildet die Spruchbehörde I. Instanz die Amtshauptmannschaft mit 
Bezirksausschuß, in Fällen aber, in denen Städte RStO. oder Gemein- 
den verschiedener amtshauptmannschaftlicher Bezirke betheiligt sind, die 
Kreishauptmannschaft mit Kreisausschuß (Ges. vom 21. April 1873 
S. 275 §§ 6,, 111, 23 IIa 2, 27,). Bei der Entscheidung der höchsten 
landesgesetzlichen Instanz (s. Administrativ-Justizsachen II 3) hat es zu 
bewenden, soweit die streitenden Theile demselben Bundesstaate angehören 
oder die Organisation oder örtliche Abgrenzung der Armenverbände Ge- 
genstand des Streites ist. Andernfalls findet die Berufung an das Bun- 
desamt für Heimathswesen statt, die jedoch nur gegen Endentscheidungen, 
nicht gegen Zwischenverfügungen nachgelassen ist (RGes. 88 372, 41, 
Cent.-B. von 1874 S. 231). Auch wo in letzter Instanz das Bundes- 
amt zu entscheiden hat, ist die zweitinstanzliche Entscheidung vom Mini- 
sterium des Innern zu ertheilen (Mntsch, vom 4. Januar 1882 im 
WB. S. 31 und in der Zeitschr. f. V. III S. 127). Die Eröffnung 
erfolgt in einem Termine und gilt für den Ausbleibenden als erfolgt 
(MWVO. vom 8. März 1882 im SW . S. 153 und Zeitschr. f. V. 
IV S. 79). Auf bloße Anerkennung des U. oder der Verpflichtung zur 
Uebernahme kann nicht geklagt werden (Centr-B. von 1875 S. 696, 
Zeitschr. f. R. 45 S. 276, SWB. von 1879 S. 45, Mntsch. vom 
21. October 1889 in der Zeitschr. f. V. XI S. 38). Besondere Grund- 
sätze gelten für Ansprüche an den Landarmenverband (s. d. B IV). 
IX. Die Vollstreckung der Entscheidung (Ges. §§ 53—59) gehört 
vor die Spruchbehörde I. Instanz (oben VIII 2). In Fällen, wo dies 
die Kreishauptmannschaft ist, hat diese die untere Verwaltungsbehörde 
mit der Vollstreckung zu beauftragen (VO. vom 6. Juni 1871 S. 82 
§ 8)0. Die thatsächliche Vollstreckung der Ausweisung kann sowohl durch 
Vereinbarung der betheiligten Armenverbände als auch auf Anordnung 
der Kreishauptmannschaft ausgesetzt werden (s. Ausweisung C 1 1). 
X. Die Unterstützung und Ausweisung von Ausländern behandelt 
§ 60 des Ges. Das Neähere hierüber sowie die gegenüber Bayern 
gültigen Bestimmungen s. unter Ausweisung C II, C 1.2). 
XI. Das Gesetz über den U. begründet nur Rechte und Pflichten 
zwischen Armenverbänden und berührt die auf Privatrechtstiteln 
beruhenden Verpflichtungen nicht. Jeder Armenverband kann daher Er- 
satz von Denen verlangen, die aus nichtarmenrechtlichen Gründen, z. B. 
auf Grund des Privatrechts, der Haftpflicht, des Gesindeverhältnisses, 
der Krankenversicherung, zur Unterstützung verpflichtet waren, ist aber 
nicht dazu verpflichtet, sondern hat die Wahl. Der endgültig Verpflichtete 
kann daher den vorläuflgen Armenverband nicht an den Dritten, die 
Krankenkasse 2c. verweisen (Ges. §§ 61—63, Entsch. des Bundesamts 
vom 21. Mai 1887 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 348, Centr.-B. S. 
180 und Mntsch. vom 14. December 1887 in der Zeitschr. f. V. IX 
S. 134). Ueber den Rückgriff des Dritten auf den Armenverband hat 
die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, wenn dabei behauptet wird, daß 
der Aufwand im Interesse der öffentlichen Armenpflege erwachsen sei (s.
	        
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