Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Auswanderungsagenten — Ausweisung. 63 
Frungsrommission in Bremen: Bek. vom 16. Februar 1888 im Cons.= 
S. 15). 
Auswanderungsagenten. Auf den Gewerbebetrieb der Auswanderungs- 
unternehmer und -Agenten leidet die G. keine Anwendung, vielmehr 
gelten die früheren Bestimmungen noch fort (G. § 6, A#O. vom 
28. März 1892 S. 28 § 927, VO. vom 3. Januar 1853 S. 2). Hier- 
nach bedürfen A. der Genehmigung, haben Sicherheit zu bestellen und unter- 
stehen der obrigkeitlichen Aufsicht. Die Genehmigung, deren Ertheilung 
ebenso wie die Bestimmung der Cautionshöhe und die Bekanntmachung der 
Concessionsertheilung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht (s. AVO. vom 
15. October 1861 S. 225 § 130, 3#KB. von 1864 S. 29), wird nur 
unbescholtenen, selbstständigen Inländern gewährt. Die Rückgabe der 
Sicherheitsleistung kann erst nach Ablauf von 6 Monaten nach erfolgter 
Bekanntmachung der Concessionszurücknahme erfolgen (V . v. 6. December 
1853 S. 275). Zum Zvecke der Aufsichtsführung sind von den A. über 
die von ihnen geschlossenen Ueberfahrtsverträge Verzeichnisse zu führen, 
die ebenso, wie die sonstigen Bücher und Briefschaften der Behörde 
auf Erfordern jeder Zeit vorzulegen sind (obige VO. vom 3. Januar 
1853). Die Besugniß der Polizeibehörden, nicht deutsche A. auszuweisen, 
besteht fort (ZKB. von 1873 S. 63). Zu den in §8 12°, 8, 10 der 
VO. vom 3. Januar 1853 geordneten Strafen tritt noch die criminelle 
Bestrafung derjenigen, die sich die betrügerische Verleitung zur Auswan- 
derung zum Geschäfte machen (St GB. 8§ 144). Die Bestimmung in 
3) der AVO. von 1853, daß Ueberfahrtsverträge nur mit Personen 
abgeschlossen werden dürfen, die mit Pässen (s. d.) für überseeische Reisen 
versehen sind, ist durch § 1 des Paßgesetzes vom 12. October 1867 in 
Wegfall gekommen; die Agenten sind lediglich für die Identität Der- 
jenigen, mit welchen Ueberfahrtsverträge abgeschlossen werden, verant- 
wortlich (MIVO. vom 10. October 1868). Dagegen ist § 3, der A##. 
vom 3. Januar 1853 (Verbot der Beförderung von Unmündigen ohne 
elterliche oder vormundschaftliche Zustimmung, von Hülfsbedürftigen 
ohne ihre ernährungspflichtigen Angehörigen, von Solchen, die sich der 
Militärpflicht, der Bestrafung entziehen wollen oder mit ansteckenden oder 
ekelerregenden Krankheiten behaftet sind) noch gültig und sorgfältig zu 
überwachen (MVO. vom 27. März 1882 im D###. S. 29, SVB. 
S. 166 und in der Zeitschr. f. V. III S. 174). 
Auswandernngsscheine, s. Staatsangehörigkeit A I. 
Ausweichen. Mit Geld bis zu 60 7 oder Haft bis zu 14 Tagen wird 
bestraft, wer auf öffentlichen Straßen auf gegebenes Zeichen nicht sofort 
auf die Hälfte nach Rechts ausweicht oder den auf Schienengeleisen 
gehenden Fuhrwerken nicht stets das ganze Gleis frei läßt (VO. vom 
8. Juli 1872 S. 347 § 1 Pct. 10). Das Submissionsverfahren (s. d.) 
leidet auf das Nichtausweichen auf Schienengeleisen keine Anwendung. 
Die gleiche Strafandrohung unter Ausdehnung auf Wasserstraßen enthält 
§ 366, des StGB. Wegen der Bestimmungen über die Elbe s. Strom- 
polizei. 
Ausweisung. A. Gründe für Aus= und Abweisung, und zwar
	        
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