Wanderlager. 683
meisters, Gemeindevorstands oder Gutsvorstehers (GO. 60a, AVO. vom
28. März 1892 §F 23, kl. St O. Art. IV § 12k., RLG. S74k, § 84).
Der Schein ist auch für den Marktverkehr nöthig (GO. 8§ 55°.). Bei
gemeinschaftlichem Betrieb kann ein gemeinsamer W. ausgestellt werden
(GO. 8 604dg). Schauspielergesellschaften müssen außerdem die Geneh-
migung gemäß § 32 (s. Schauspiel) besitzen (§ 604,.). Der Schein
kann, wenn der Nachsuchende in Sachsen keinen Wohnsitz hat oder in
einem andern Regierungsbezirk als dem seines Wohnsitzes umherziehen
will, bei der Kreishauptmannschaft unmittelbar nachgesucht werden (A#.
§ 483). Gegen Versagung des W. und seiner Ausdehnung ist nur Be-
schwerde zulässig (GO. § 63e). Die Ertheilung der in § 60 a vorge-
schriebenen ortspolizeilichen Erlaubniß ist völlig in das freie Ermessen
der Behörde gestellt, was namentlich bei schauspielerischen Circusvorstel-
lungen zu beachten ist (s. Schauspiel ).
1) Ob ein höheres Kunstinteresse vorliegt, entscheidet, soweit
dieß nicht ganz offenkundig ist, die Kreishauptmannschaft (MVO. vom
17. Mai 1884 im DK#B. S. 27 und Zeitschr. f. V. V S. 362, MV0O.
vom 4. Februar 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 90). Angenommen
wird dasselbe bei sächsischen Militärmusikcorps, solange sie sich nicht mit
Aufspielen bei Tanzmusik, Festzügen rc., beschäftigen (MWVO. vom 15. No-
vember 1872 im SWB. S. 381 und ZKB. S. 116, MVO. vom
24. April 1880 im 8KB. S. 16, SWB. S. 75, D##B. S. 17 und
Zeitschr. f. V. I S. 177). Auch bei festem Engagement durch einen
Wirth soll Wandergewerbe nicht angenommen werden (SW. von 1882
S. 142). Bei Zöglingen der kgl. Blindenanstalten, ingleichen bei Wan-
derphotographen (s. d.) soll der Nachweis höheren Kunstinteresses nicht
ohne Weiteres als erbracht angesehen werden (ZKB. von 1873 S. 57).
2) Bei Beschränkung auf einen Umkreis von 15 km soll der Ge-
werbebetrieb von der Wanderscheinpflicht unter derselben Voraussetzung,
wie von der Gewerbesteuer (s. d. 1) befreit sein (MVO. vom 25. Juli 1881
im SW#. S. 157, DKB. S 46, ZK#. S. 45, Zeitschr. f. V. II S. 331).
II. Auf Ausländer (G0O. 8 56d) leiden die Bestimmungen unter
A und B insoweit Anwendung, als RBek. vom 27. Nobember 1896
S. 745 Pct. II A nichts Anderes bestimmt. Hiernach ist der Schein
auch wegen Mangel Bedürfnisses oder noch nicht erreichtem 25. Lebens-
jahre oder wegen erheblicher polizeilicher Bedenken gegen die Person zu
versagen (§§ 4, 5). Topfbindern, Kesselflickern, Händlern mit Blech-,
Draht-, und dergl. Waarn, Drehorgelspielern 2c. darf der Schein nur
ertheilt werden, wenn sie ihn bereits im Vorjahre besaßen. Zigeunern
(. d.) ist er stets zu versagen (§ 4). Der Schein gilt nur für den
Bezirk der Ausstellungsbehörde, kann aber ausgedehnt, auch auf kürzere
Zeit als 1 Jahr ertheilt werden (§§ 6 und 8). Zu benutzen ist in
den Fällen unter B Formular A, im Uebrigen Formular C (§ 9).
Wanderlager, d. h. Unternehmungen, bei denen außerhalb des Wohnorts
des Unternehmers und außer dem Meß= und Marktverkehre von einer
festen Verkaufsstätte aus Waaren vorübergehend feilgeboten werden, sind
gewerbepolizeilich als Wandergewerbe (s. d.) zu behandeln, auch