Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Wanderlager. 683 
meisters, Gemeindevorstands oder Gutsvorstehers (GO. 60a, AVO. vom 
28. März 1892 §F 23, kl. St O. Art. IV § 12k., RLG. S74k, § 84). 
Der Schein ist auch für den Marktverkehr nöthig (GO. 8§ 55°.). Bei 
gemeinschaftlichem Betrieb kann ein gemeinsamer W. ausgestellt werden 
(GO. 8 604dg). Schauspielergesellschaften müssen außerdem die Geneh- 
migung gemäß § 32 (s. Schauspiel) besitzen (§ 604,.). Der Schein 
kann, wenn der Nachsuchende in Sachsen keinen Wohnsitz hat oder in 
einem andern Regierungsbezirk als dem seines Wohnsitzes umherziehen 
will, bei der Kreishauptmannschaft unmittelbar nachgesucht werden (A#. 
§ 483). Gegen Versagung des W. und seiner Ausdehnung ist nur Be- 
schwerde zulässig (GO. § 63e). Die Ertheilung der in § 60 a vorge- 
schriebenen ortspolizeilichen Erlaubniß ist völlig in das freie Ermessen 
der Behörde gestellt, was namentlich bei schauspielerischen Circusvorstel- 
lungen zu beachten ist (s. Schauspiel ). 
1) Ob ein höheres Kunstinteresse vorliegt, entscheidet, soweit 
dieß nicht ganz offenkundig ist, die Kreishauptmannschaft (MVO. vom 
17. Mai 1884 im DK#B. S. 27 und Zeitschr. f. V. V S. 362, MV0O. 
vom 4. Februar 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 90). Angenommen 
wird dasselbe bei sächsischen Militärmusikcorps, solange sie sich nicht mit 
Aufspielen bei Tanzmusik, Festzügen rc., beschäftigen (MWVO. vom 15. No- 
vember 1872 im SWB. S. 381 und ZKB. S. 116, MVO. vom 
24. April 1880 im 8KB. S. 16, SWB. S. 75, D##B. S. 17 und 
Zeitschr. f. V. I S. 177). Auch bei festem Engagement durch einen 
Wirth soll Wandergewerbe nicht angenommen werden (SW. von 1882 
S. 142). Bei Zöglingen der kgl. Blindenanstalten, ingleichen bei Wan- 
derphotographen (s. d.) soll der Nachweis höheren Kunstinteresses nicht 
ohne Weiteres als erbracht angesehen werden (ZKB. von 1873 S. 57). 
2) Bei Beschränkung auf einen Umkreis von 15 km soll der Ge- 
werbebetrieb von der Wanderscheinpflicht unter derselben Voraussetzung, 
wie von der Gewerbesteuer (s. d. 1) befreit sein (MVO. vom 25. Juli 1881 
im SW#. S. 157, DKB. S 46, ZK#. S. 45, Zeitschr. f. V. II S. 331). 
II. Auf Ausländer (G0O. 8 56d) leiden die Bestimmungen unter 
A und B insoweit Anwendung, als RBek. vom 27. Nobember 1896 
S. 745 Pct. II A nichts Anderes bestimmt. Hiernach ist der Schein 
auch wegen Mangel Bedürfnisses oder noch nicht erreichtem 25. Lebens- 
jahre oder wegen erheblicher polizeilicher Bedenken gegen die Person zu 
versagen (§§ 4, 5). Topfbindern, Kesselflickern, Händlern mit Blech-, 
Draht-, und dergl. Waarn, Drehorgelspielern 2c. darf der Schein nur 
ertheilt werden, wenn sie ihn bereits im Vorjahre besaßen. Zigeunern 
(. d.) ist er stets zu versagen (§ 4). Der Schein gilt nur für den 
Bezirk der Ausstellungsbehörde, kann aber ausgedehnt, auch auf kürzere 
Zeit als 1 Jahr ertheilt werden (§§ 6 und 8). Zu benutzen ist in 
den Fällen unter B Formular A, im Uebrigen Formular C (§ 9). 
Wanderlager, d. h. Unternehmungen, bei denen außerhalb des Wohnorts 
des Unternehmers und außer dem Meß= und Marktverkehre von einer 
festen Verkaufsstätte aus Waaren vorübergehend feilgeboten werden, sind 
gewerbepolizeilich als Wandergewerbe (s. d.) zu behandeln, auch
	        
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