Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

684 Wandernde Musiker — Wappen. 
wenn der Inhaber die Eröffnung eines stehenden Gewerbes angemeldet 
hat. Inhaber von W. haben die öffentliche Ankündigung ihrer Waaren 
stets unter dem im Wandergewerbeschein ausgeführten Namen unter Hin- 
zufügung ihres Wohnortes zu bewirken, auch Namen und Wohnort vor 
dem Verkaufsraume an einer für Jedermann sichtbaren Stelle in deut- 
licher Schrift auszuhängen. Im Wege der Versteigerung ist der Betrieb 
der W. unzulässig. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 150 M, 
eventuell Haft bis zu 4 Wochen bestraft (GO. § 56e Abs. 1 und 2, 
MVVO. vom 24. April 1879 S. 182.. Auch steuerrechtlich sind die 
W. als Wandergewerbe zu behandeln und daher der staatlichen Gewerbe- 
steuer (s. d. I) unterworfen (Ges. vom 1. Juli 1878 S. 121 § 4 und 
die dazu ergangenen Entscheidungen in den „Mittheilungen aus der Ver- 
waltung der directen Steuern“). Der Gewerbeschein muß ausdrücklich 
auf diese Form des Gewerbebetriebs lauten (VO. vom 1. December 
1879 S. 415). Zur Gemeindecasse haben die Unternehmer in jedem 
Orte und für jedes Local, in dem das Geschäft betrieben wird, einen 
der Staatssteuer gleich hohen, jedoch 60 nicht übersteigenden Betrag, 
und zwar bei Betrieb aus freier Hand für die Woche, bei Betrieb durch 
Versteigerung für den Tag, zu entrichten. Zuwiderhandlungen werden 
mit Geld von 10—100 bestraft, Beschlagnahme ist zulässig (Ges. 
vom 23. März 1880 S. 47). Viehhandel im Umherziehen fällt nicht 
unter dieses Gesetz (MVO. vom 12. Januar 1882 im Dä##. S. 10, 
W . S. 26 und in der Zeitschr. f. V. III S. 196), dagegen der 
Verkauf von Bildern (MVO. vom 17. März 1881 in der Zeitschr. f. 
V. IV S. 64). 
Wandernde Mnfiker, Schauspieler r2c. s. Wandergewerbe B I. 
Wandtafeln, s. Schulgebäude. 
Wappen. Die Form des kaiserlichen W. giebt der RErl. vom 3. August 
1871 S. 318 unter 2. In dieser Form ist sein Gebrauch auch als 
Waarenzeichen zulässig. Die Form des Wappenschildes dagegen ist für 
diesen Zweck ausgeschlossen (RErl. vom 16. März 1872 S. 90, Pek. 
vom 11. April 1872 S. 93). Die Form des Kgl. sächsischen Majestäts- 
wappens, das an die Stelle des großen Siegels getreten ist, giebt VO. 
vom 7. Juni 1889 S. 47. Der Gebrauch des Landeswappens 
und der königlichen Krone ist nur zu Waarenetiquetten und Waaren- 
marken gestattet und setzt zu diesem Zwecke vorherige Anzeige nicht vor- 
aus (VO. vom 20. Januar 1855 S. 19, AVO. vom 30. December 
1861 S. 559 § 35, MBeschl. vom 13. Mai 1880 in der Zeitschr. f. 
V. I S. 218). Die Führung von Fahnen und Abzeichen mit dem 
kaiserlichen oder königlichen W. bedarf kaiserlicher bez. königlicher Ge- 
nehmigung (s. Abzeichen). Auch zur Führung des ungarischen W. be- 
darf es der Genehmigung der Regierung (MVO. vom 16. October 1889 
in der Zeitschr. f. V. XI S. 24). Zum Gebrauche von Stadtwappen 
sind Privatpersonen nur mit Genehmigung des Stadtrathes berechtigt 
(VO. vom 15. December 1865 S. 682). Die unbefugte Abbildung 
des kaiserlichen W., des W. eines Bundesfürsten oder eines Landes-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.