Zwangsenteignung. 707
stehen. Hiernach wird es sich u. A. richten, ob auch Schädenansprüche
wegen Entziehung von Brunnenwässern zur Zuständigkeit der Verwal—
tungsbehörde gehören (SWB. von 1876 S. 117, S. 199). Eine Ein—
schränkung erleidet dieser Grundsatz dadurch, daß Schäden, die infolge
Veränderung eines Weges oder Wasserlaufs erwachsen, auch dann vor
die Verwaltungsbehörde gehören, wenn sie einen nicht als Enteigneten
zu betrachtenden Grundstücksbesitzer betreffen. Eine Verpflichtung des
Bahnunternehmers, für Veränderung von Wegen aufzukommen, liegt je—
doch nur bei Privatwegen vor. Bei Veränderung von öffentlichen Wegen
(s. unten 3) hat der Unternehmer die Unterhaltungspflichtigen zwar wegen
etwaiger Vertheuerung der Unterhaltung schadlos zu halten, einzelnen
Betheiligten, denen die Veränderung des Weges nachtheilig ist, steht da-
gegen kein Recht zu, aus diesem Grunde Entschädigung zu verlangen
(MVO. vom 28. Januar 1879 im SWB. von 1879 S. 50, M.
vom 9. August 1881 in der Zeitschr. f. V. II S. 319). Nur wenn die
Verlegung des öffentlichen Weges nicht durch ein öffentliches Interesse
an sich, sondern nur durch die Bahnanlage veranlaßt worden ist, kann,
z. B. wegen Werthverminderung eines an der Straße gelegenen Wohn-
hauses, Entschädigung gefordert werden (MVO. vom 30. März 1880,
Zeitschr. f. V. 1 S. 327).
2) Für die Taxe der Sachverständigen ist zwar nur die dermalige
Beschaffenheit des Grundstücks 2c. maaßgebend, es ist jedoch die Erörte-
rung auch darauf zu richten, welchen Schaden der Grundeigenthümer
sonst durch die Abtretung erleidet (A#VO. vom 3. Juli 1835 S. 374
88 8, 9). Bauareal ist daher als solches zu entschädigen, auch wenn
noch kein Bebauungsplan aufgestellt worden ist, wie auch eine Wasserkraft
Gegenstand der Z. ist, wenn zur Zeit noch keine Vorrichtung zu ihrer
Benutzung besteht (SWB. von 1875 S. 186). Als Gegenstand der
Enteignung ist auch ein Kohlenlager zu betrachten. Ist es zur Zeit noch
nicht in Angriff genommen, so ist die Entschädigungsfrage bis zu In-
angriffnahme auszusetzen, wobei sich herausstellen wird, ob eine Beschrän-
kung des Kohlenabbaues wegen der Eisenbahn erforderlich wird; diese
Frage ist aber alsdann nicht nach dem Enteignungsgesetze, sondern nach
dem Berggesetze zu regeln (SWB. von 1875 S. 183). Auch die Ver-
ringerung der Annehmlichkeit von Parkanlagen (MVO. vom 3. December
1879 im SWB. S. 248, MVO. vom 4. August 1882 im SM. S.
169 und in der Zeitschr. f. V. IV S. 119), ingleichen Jagdstörungen
(SwW. S. 131) können Gegenstände der Z. sein.
3) Die Unternehmer haben die für ungestörten Verkehr von dies-
seit und jenseit der Bahn nöthigen Brücken, Durchgänge, Wasser-
züge, Uebergänge, Wege und Treiben auf ihre Kosten herzustellen. Oeffent-
liche Wege sind unbedingt in ihrer Gangbarkeit zu erhalten; bei Privat-
wegen und Treiben gilt dies nur insoweit, als sie für den Besitzer un-
entbehrlich und ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeit herzustellen sind,
während andernfalls für den Verlust des Weges Entschädigung (s. oben
1) zu gewähren ist (Ges. vom 3. Juli 1835 S. 371 § 4, AVO. vom
3. Juli 1835 S. 374 §§ 18—20). Die Herstellungspflicht des Bahn-
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