708 Zwangsenteignung.
unternehmers tritt jedoch bei öffentlichen Wegen nur dann ein, wenn
die Wiederherstellung der durch den Bahnbau unterbrochenen Verbindung
eine Wegeänderung zur technischen Nothwendigkeit macht. Ist dagegen
die Aenderung bestehender Wege infolge der durch den Bahnbau bewirkten
Aenderung der Verkehrsverhältnisse zum Bedürfnisse geworden, wird z. B.
infolge des Bahnbaues behufs Verbindung der einzelnen Stationen und
Haltepunkte mit den nächstgelegenen Ortschaften die Anlegung neuer oder
die grundhaftere Herstellung bestehender Straßen nöthig, so liegt die
Herstellungspflicht dem Eisenbahnunternehmer nur dann ob, wenn dies
zur Genehmigungsbedingung gemacht worden ist (MVO. vom 17. März
1877 im SWB. S. 130 und in der Zeitschr. f. R. 44 S. 278). Die
dem Bahnunternehmer in § 4 des Gesetzes gleichfalls auferlegte Ver-
pflichtung auch zur Unterhaltung össentlicher Wege ist in Wegfall ge-
kommen, vielmehr ist die fernere Unterhaltung Sache der Wegebaupflich-
tigen, die jedoch wegen der etwaigen Erhöhung des Unterhaltungsauf-
wandes von dem herstellungspflichtigen Unternehmer zu entschädigen sind.
Die Höhe der Entschädigung wird in Mangel Uebereinkommens durch
beiderseits zu benennende Sachverständige ermittelt, denen die Behörde
im Nichteinigungsfalle einen dritten beizugeben hat (Ges. vom 12. Ja-
nuar 1870 S. 5 8§ 4, 7, MVO. vom 22. September 1879 im SW .
S. 209). Sovweit die Verpflichtung des Unternehmers zur Herstellung
von Wegen begründet ist, steht ihm zu diesem Zwecke das Enteignungs-
recht ebenfalls zu (MVO. vom 6. November 1850).
4) Anweisung zur Ermittelung der Entschädigung für vorübergehende
Benutzung nicht en teigneter Flächen zur Materialablagerung 2c. giebt
die Instr. der MVO. vom 8. Juni 1889 in der Zeitschr. f. V. X S.
SWB. S. 147.
B. Auch zu Zwecken des Straßenbaues, und zwar
I. zunächst für Staatsstraßen ist das Enteignungsrecht ertheilt.
Gegenstand der Z. ist auch hier sowohl der zu dem Straßenbaue er-
forderliche Grund und Boden, als das in der Nähe der Straße gelegene
geeignete Baumaterial, nicht minder sind die Grundstücksbesitzer verpflichtet,
die Anlegung der nöthigen Abzugsgräben und die Benutzung der Material-
zufuhrwege auf ihren Grundstücken, allenthalben gegen eine nach dem
wahren Ertrage des entzogenen Areals durch „hauswirthschaftliche Taxe“
zu ermittelnde „billigmäßige“ Entschädigung zu dulden (Straßenbau-
mandat vom 28. April 1781 § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3, § 10
Schlußs., §§ 11, 12, 23). Auch die letzteren Bestimmungen sind durch
Praxis und ausdrückliche Bestimmungen vielfach abgeändert und ergänzt
worden.
1) Ueber die Behörden und Sachverständigen gilt dasselbe wie
beim Eisenbahnbau (s. oben A. I). Sovweit Cassen= und Rechnungs-
fragen, Verdingungen 2c. in Frage kommen, hat überdies die Bauver-
walterei (s. d.) oder das Forstrentamt (s. d.) mit zu wirken. Das zu-
ständige Ministerium sowohl für die technische Anlage und die sonstigen
technischen Fragen als für die Fälle, in denen es wegen getroffener Ueber-