712. Zwangspaß — Zwangsrechte.
E. Auch bergrechtlich ist ein Enteignungsrecht gegeben, denn es ist
1) jeder Bergwerksbesitzer verpflichtet, soweit es nach dem Ermessen
des Bergamtes ohne Behinderung oder Gefährdung seines eignen Berg-
baues geschehen kann, andern Bergwerksbesitzern gegen vollständige Ent-
schädigung die Mitbenutzung seiner Betriebsanlagen zu gestatten, wobei
die Entscheidung etwaiger Streitigkeiten dem Schiedsgerichte überlassen
werden kann (Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 88§ 117—119, 179).
Ferner ist
2) jeder Grundstücksbesitzer verpflichtet, sein Grundeigenthum gegen
Entschädigung abzutreten und dessen Benutzung zu gestatten, oder Dienst-
barkeiten an demselben einzuräumen, wenn dies zu Bergwerkszwecken noth-
wendig ist. Die früher 10tägige Recursfrist beträgt nunmehr 14 Tage
(Abschn. VIII Cap. I des Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 und der
AVO. vom 2. December 1868 S. 1294, VO. vom 22. August 1874
S. 125 § 19). Der Grundstücksbesitzer selbst kann die Z. im Falle von
§ 144 des Ges. verlangen.
F. Auch die landesrechtlichen Bestimmungen über Z. zur Beschaffung
von militärischen Schieß ständen (s. d.) und Exercierplätzen bestehen
fort.
Zwangspaß. Polizeiliche Ausweisungen (s. d.) erfolgen in der Regel mit-
telst Z. Seine Ausstellung erfolgt in Dresden durch die Polizeidirection,
in Leipzig und Chemnitz durch die Polizeiämter, in anderen Städten
RStp. durch die Stadträthe, im Uebrigen durch die Amtshauptmann-
schaften. Zur Behändigung von Z. können aushilfsweise die Gerichts-
diener (s. d.) benutzt werden (VO. vom 13. October 1874 S. 419
§§ 1-, 2, 3, 4e und h). Aus Corrections= und Strafanstalten (s. d.
III) hat die Ausweisung mittelst Z. durch die Anstaltsdirection unmittelbar
zu erfolgen. Den Auszuweisenden ist nur der Z. auszuhändigen, alle
übrigen Papiere sind der Polizeibehörde des Bestimmungsorts zur Aus-
händigung zuzufertigen (MVO. vom 1. und 16. August 1881 im JIl B.
S. 51, SWB. S. 169, 8K#B. S. 49, D##. S. 49), im Verkehr mit
Oesterreich jedoch dem Zwangspaß in Abschrift beizufügen (MVO. vom
12. Juni 1877 und 15. April 1893, letztere im SWB. S. 89). Be-
findet sich der Auszuweisende nicht im Besitz genügender Heimathsurkun-
den, so ist er ohne Zuweisung an einen bestimmten Staat aus Sachsen
oder dem Reichsgebiet auszuweisen und zu diesem Zwecke der Polizeibe-
hörde zur Verfügung zu stellen (MVO. vom 4. November 1890 in der
Zeitschr. f. V. XII S. 61). Für Reichsausländer ändern sich die vor-
stehenden Bestimmungen durch die neueren Bestimmungen des Bundes-
raths über die polizeiliche Ausweisung (s. d. C III) von Ausländern.
Die neuen Formulare für den Z. giebt SWB. von 1892 S. 17, DKB.
S. 7. Die zweijährige Frist, in der der Unterstützungswohnsitz (s. d. III)
verloren wird, unterbricht die Rückkehr infolge Z. nicht (SW B. von
1877 S. 122). Als Armenunterstützung (s. d.) ist bei Ausweisung mit-
telst Z. nur der Reinigungs= und Bekleidungsaufwand, nicht das Zehr-
geld, zu betrachten (s. Unterstützungswohnsitz VI).
Zwangsrechte, s. Gewerbliche Verbietungsrechte.