Zwangsstrafen — Zwangsvollstreckung. 713
Zwangsstrafen, Zwangsverfahren, s. Strafandrohung II.
Zwangsvollstreckung. A. Im Allgemeinen sind die Verwaltungsbe-
hörden berechtigt, innerhalb ihrer Zuständigkeit ihre Verfügungen mit
Nachdruck durchzuführen, zu diesem Zwecke sachgemäße Strafen anzu-
drohen (s. Strafandrohung II) und zu vollstrecken (s. Strafvollstreckung)
und wegen öffentlicher Abgaben und Leistungen die gesetzlichen Zwangs-
mittel anzuwenden (Ges. unter A vom 28. Januar 1835 S. 55 § 27).
Wie andre Verwaltungsbehörden sind auch die Bürgermeister kl. St O.,
Gemeindevorstände und Gutsvorsteher berechtigt, schuldige Leistungen auf
Kosten der Säumigen verrichten zu lassen (kl. StO. Art IV § 14-,
RLG. 88 76e, 84). Für bestimmte Fälle werden zu Vollstreckungs-
zwecken auch Militärcommandos (s. d.) gegeben.
B. Bei Z. wegen Geldleistungen (Ges. vom 7. März 1879 S.
84) ist zu unterscheiden, ob sie in bewegliche körperliche Sachen (unten 1)
oder in andre Vermögensobjecte (unten II) erfolgen soll. In beiden
Fällen wird die Z. von der Verwaltungsbehörde verfügt (Ges. §8 1, 9)
und von derselben über Einwendungen entschieden. Nur wenn die Ein-
wendung die Art und Weise der Zw. oder das Verfahren betrifft und
die Zw. nicht in bewegliche körperliche Sachen oder durch den Gerichts-
vollzieher erfolgt, entscheidet über Einwendungen das Amtsgericht (Ges.
8 10). Bei Erhebung und Beitreibung von Abgaben und Vermögens-
strafen haben sich die Behörden verschiedener Bundesstaaten Rechtshilfe
(s. d.) zu leisten. Zur Erledigung sonstiger auf Z. gerichteter Anträge
nichtsächsischer Behörden ist von der Verwaltungsbehörde die Genehmi-
migung des zuständigen Verwaltungsministeriums einzuholen (VO. vom
1. September 1879 S. 331), doch soll den diesfallsigen Anträgen preußi-
scher Verwaltungsbehörden, soweit nicht im einzelnen Falle Bedenken
entgegen stehen, ohne Berichterstattung entsprochen werden (MVO. vom
6. September 1880 im Z3 #. S. 45, SWB. S. 175, Zeitschr. f. V.
I1 S. 347, MVO. vom 28. October 1881 in der Zeitschr. f. V. III
S. 62, MVO. vom 10. Februar 1883 im SWB. S. 42, DK#B. S.
18, 8KHB. S. 14). Dasselbe gilt gegenüber Reuß ä. L. (MV0O. vom
21. December 1883 in der Zeitschr f. V. VII S. 352 und im Jahrg.
1884 des SWB. S. 6, ZKB. S. 2, D#. S. 1), Coburg-Gotha
(MVO. von 1884 im SW. S. 77, DK. S. 22, KKB. S. 25),
Altenburg (MVO. von 1884 im SW. S. 209, Déft. S. 75, ZK.
S. 66) und Reuß j. L. (MVO. von 1886 im DKB. S. 30, ZKB.
S. 36, SW. S. 97). Bei allen Anträgen nichtsächsischer Behörden
hat über Einwendungen gegen den Anspruch und die Zulässigkeit der Ver-
fügung die ersuchende, gegen das Verfahren die ersuchte Behörde zu ent-
scheiden (lobige MVO. vom 21. December 1883, RGes. vom 9. Juni
1895 S. 256 § 5). Zw. im Geschäftskreise der Bürgermeister kl. StO.
und Gemeindevorstände sind, soweit ihnen nicht von dem zuständigen Ver-
waltungsministerium die Vollstreckungsbefugniß (s. unten 1) ertheilt wor-
ist, durch die Amtshauptmannschaft, Zw. im Geschäftsbereiche der Kirchen-
und Bezirksschulinspectionen, und zwar auch für katholische Schulen
(MV0O. vom 4. September 1883 in der Zeitschr. f. V. V S. 217),