Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

68 Ausweisung. 
seines Gebietes (§§ 8—12 des Vertrages, MVO. vom 29. December 
1858, 2. Januar 1863 und 28. Juli 1881). Bis zu dem Zeitpunkte, 
wo die Ueberführung ohne Nachtheil erfolgen kaun, hat jeder Staat 
dafür zu sorgen, daß dem Auszuweisenden Kur und Verpflegung nach 
denselben Grundsätzen, wie Einheimischen, zu Theil wird. Ein Anspruch 
auf Kostenerstattung kann nur gegen den Hilfsbedürftigen selbst oder 
die privatrechtlichlich Verpflichteten geltend gemacht werden. Die Ver- 
tragschließenden haben sich verpflichtet, zu Wiedererlangung dieser Kosten 
sich die nach den Landesgesetzen zulässige Hülfe zu leisten (§§ 1—3 
der durch VO. vom 17. November 1853 S. 265 veröffentlichten sog. 
Eisenacher Convention vom 11. Juli 1853, die jedoch nur die 
Cur= und Beerdigungskosten betrifft). Die übrigen Verpflegungskosten 
sind vom Heimathsstaate insoweit zu erstatten, als die Fürsorge für den 
Auszuweisenden über 3 Monate von der Benachrichtigung ab gedauert 
hat (MVO. vom 15. April 1882 im SWB. S. 84 und in der Zeitschr. 
f. V. III S. 176, wonach 8 7 des Freizügigkeitsgesetzes Bayern gegen- 
über noch fortbesteht, sowie MVO. vom 5. November 1887 in der 
Zeitschr. f. V. IX S. 125 und SW. S. 234). Die Kosteneinziehung 
erfolgt unmittelbar, nicht mehr im diplomatischen Wege (MVO. vom 
9. März 1878). 
II. Gegenüber dem Reichsauslande gilt Folgendes: Ausländer 
müssen bis zur A. vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande unter- 
stützt werden, in dessen Bezirk sie sich beim Eintritte der Hülfsbedürftig- 
keit aufhalten (RGes. vom 6. Juni 1870 S. 360 § 60). Die Ver- 
pflichtung zur Unterstützung reicht nur soweit, als wirkliche Hülfsbedürf- 
tigkeit vorliegt, und erledigt sich, sobald sie dergestalt gehoben oder 
dadurch zu beseitigen ist, daß der unterstützende Armenverband sich solcher 
Personen entledigt (MEntsch. vom 5. März 1875 in der Zeitschr. f. R. 
42 S. 187). Die Bestimmungen in § 29 des Res. vom 6. Juni 
1870 über Krankenpflege (s. d. 2) ingleichen in § 34 über die Anmel- 
dung beim Landarmenverband (s. d. III) gelten gegenüber Ausländern 
nicht. Die Kosten des Transports aus dem Reichsgebiete verwiesener 
Ausländer und aus dem Ausland überwiesener Deutschen trägt jeder 
Bundesstaat für sein Gebiet (MVO. vom 25. Juli 1875). Sie sind 
beim Landarmenfond zu verschreiben und nach Maaßgabe der M. vom 
18. Juli 1876 über die Kosten polizeilicher Schubtransporte (s. d.) zu 
bemessen (MVO. vom 1. Februar 1893 im SWB. S. 41 und Zeitschr. 
f. N. XV S.34). Im Uebrigen regelt sich das Verfahren nach den oben 
B II aufgeführten Staatsverträgen und Ausführungsbestimmungen. 
III. Insbesondere über das Verfahren bei polizeilichen Aus- 
weisungen ist noch folgendes bestimmt: Die A. von Ausländern auf 
Grund von § 39, § 284, § 362 des St G. erfolgt entweder durch 
Transport oder mittelst Zwangspasses oder durch Bekanntmachung der 
Ausweisungsverfügung (Bek. vom 10. December 1890 im Centr.-B. 
S. 378 und DKB. Jahrg. 1891 S. 3 mit Verzeichniß der Grenzstationen 
im Centr.-B. Jahrg. 1890 S. 381, Jahrg. 1891 S. 27, MVO. vom 
23. December 1890 in der Zeitschr. f. V. XII S. 317). Vorschriften.
	        
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