Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Zwischenklagen — Börse. 717 
Genehmigung zur Vorbereitung bestimmt anzuzeigender Berathungsgegen- 
stände und zur Ausführung bereits sanctionirter Beschlüsse Z. ernennen, 
die in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern und während 
der Landtagsvertagung thätig werden. Handelt es sich um Ausführung 
von Beschlüssen, so werden diese Z. von beiden Kammern gemeinschaftlich 
gewählt. Die Zeit für den Zusammentritt der Z. bestimmt das Ge- 
sammtministerium. Ihren Kammern haben die Z. schriftlichen Bericht zu 
erstatten. Ueber Reisekosten, freie Eisenbahnfahrt und Diäten kommen 
die während des Landtags (s. d. unter C) geltenden Bestimmungen zur 
Anwendung (Vl. 8§ 114, Ges. vom 12. October 1874 S. 393 Pct. III, 
Landtagsordnung vom 12. October 1874 S. 378 88 34, und g, 35, 
38.). 
Zwischenklagen. Auch in Verwaltungssachen sind bei Zwangsvoll= 
streckungen (s. d. B) wegen Geldforderungen Widersprüche Dritter mittelst 
besonderer Klage beim Prozeßgerichte geltend zu machen. Die Voll= 
streckungsbehörde kann eine Frist zur Beibringung der gerichtlichen Ent- 
scheidung festsetzen und bis dahin die Zwangsvollstreckung einstellen 
(CPO. 8 690, Ges. vom 7. März 1879 S. 84 8§ 4). 
Nachträge und Berichtigungen. 
Academische Gerichtsbarkeit. Z. 8 l.: 28. Februar 1878 (nicht 1879). 
Aerztliche Bezirksvereine. Die Standes= und Ehrengerichtsordnung giebt 
MVO. vom 12. August 1896 (SWB. von 1897 S. 27). 
Aerztliche Kreisvereine. Z. 9 I: VO. vom 23. März 1896 (nicht 1696). 
Alkalichromate, Chrom, Fabriken Arbeiterschutzvorschriften für Fabriken, 
in denen die Herstellung von A. oder die Chromatregeneration stattfindet, 
giebt RBek. vom 2. Februar 1897 S. 11. 
Arzneitaxen. Z. 9: An Stelle der VO. vom 15. December 1891 treten 
die beiden VO. vom 15. December 1896 (Gl. von 1897 S. 2 u. 3). 
Baulinie. B., die bestehende Gebäude oder bereits bebaute Grundstücke 
schneiden, sind baupolizeilich nicht vor Feststellung der Entschädigung zu 
genehmigen (MVO. vom 8. Dec. 1896 im SW. von 1897 S. 20). 
Bebauungspläne. 3. 31. Die MV0O. vom 30. September 1896 giebt 
Leipz. Ztg. vom 5. Januar 1897. 
Besitzveränderungsabgaben. Z. 7. Die Abgabenpflicht der Zwischen- 
verkäufer beschränkt sich auf die bei Gericht eingegangenen oder dort nie- 
dergeschriebenen Veräußerungsverträge; unter Strafandrohung kann für 
dieselben die Anzeigepflicht eingeführt werden (MVO. vom 15. December 
1896 im SWB. von 1897 S. 23). 
Börse. Die Bestimmungen über die Zulassung von Werthpapieren zum 
Börsenhandel giebt RBek. vom 11. December 1896 S. 763.
	        
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