Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Bautzen — Bauverwalter. 81 
1863 S. 726), ingleichen die Prüfung für Staatstechniker (s. d.) ist 
daher für Ausführung von Privatbauten nur noch facultativ und ver- 
leiht die Berechtigung zur Führung ersterenfalls des Titels „geprüfter 
Bauhandwerker“, letzterenfalls des Titels „Regierungsbaumeister“. Auch 
die Entziehung der Befugniß zu selbstständiger Ausführung von Bauten 
ist nach der Gewerbeordnung unzulässig; hierüber, sowie über die Be- 
strafung der Baugewerbe s. Baupolizeivergehen. Einige Bestimmungen 
über die Baugewerkeschulen giebt M. vom 10. April 1893 in der 
Zeitschr. f. V. XV S. 111. Privatrechtliche Bestimmungen zur Siche- 
rung der Baugewerke giebt Ges. vom 18. Mai 1896 S. 100 mit A#O. 
vom 20. Mai 1896 S. 101. 
II. Zur Begutachtung der Baurisse und Vornahme der Bau- 
revisionen hat die Baupolizeibehörde entweder eigne Techniker anzustellen 
oder in der Nähe wohnende Baugewerke oder auch den Bezirksbrand- 
versicherungsinspector zu bestimmen (VO. vom 6. Juli 1863 S. 646 
§§ 91, 38), Die Sachverständigen müssen eine der in § 19, erwähnten 
Prüfungen für das Hoch= und Landbaufach (s. Staatstechniker) bestanden 
haben, sind nach § 19.—, dieser VO. zu verpflichten und dürfen bei 
Bauten, die sie begutachten sollen, nicht als Bauherren betheiligt sein 
(§ 20). Die von den Bausachverständigen einschließlich der Brandver- 
sicherungsinspectoren (MV. vom 7. Februar 1879 im SWB. S. 59) 
für ihre Bemühungen in Ansatz zu bringenden, von der Baupolizeibehörde 
mit einzuziehenden Kosten enthält die Anlage zu § 7 des Ges. vom 
6. Juli 1863 S. 641. Nach ihr sind die Geschäfte von der Einreichung 
des Baugesuchs bis zur vorschriftsmäßigen Baurevision zu berechnen, 
während für alle übrigen Gutachten die VO. vom 27. November 1891 
gilt (MO. vom 27. März 1894 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 260). 
Für die technische Beurtheilung in der Mittelinstanz ist jeder Kreishaupt- 
mannschaft der an ihrem Sitze wohnhafte Brandversicherungsoberinspector 
und wo dieser in der Unterinstanz als Sachverständiger thätig ist, ein 
anderer Brandversicherungsoberinspector beigegeben (VO. vom 6. Juli 
1863 S. 646 § 21). Ueber ihre Gebühren s. Baupolizeigebühren. 
Das technische Organ des Ministeriums des Innern bildet die technische 
Deputation (s. d.) 
III. Besondere technische Beamte bestehen für den Staatshochbau (7. d.). 
Bautzen. Die Bezeichnung „Budissin“ soll unterbleiben (Bek. vom 3. Juni 
1866 S. 311). 
Baubverwalter. Die B. sind die Beamten für das Cassen-, Buch= und 
Rechnungswesen bei dem staatlichen Bauwesen und die damit verbunde- 
nen wirthschaftlichen Geschäfte, soweit sie nicht, wie beim Zoll= und 
Steuerwesen, Forstwesen, Lotteriewesen 2c. den betreffenden Verwaltungs- 
stellen selbst überwiesen sind (VO. vom 26. Februar 1865 S. 77 85, 
12, Bek. vom 21. Februar 1865 S. 84 § 2). Außerdem sind die B. 
in einigen Amtsgerichtsbezirken die Behörden für die Verwaltung des 
Intradeneinkommens und der nutzbaren Rechte des Staats, während 
diese Geschäfte in anderen Bezirken den Forstrentämtern oder den 
Bezirkssteuereinnahmen obliegen (Bek. vom 21. Februar 1865 S. 84, 
von der Mosel, Verwaltungêrecht. 8. Aufl. 6
	        
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