Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Academie der bildenden Künste — Academische Gerichtsbarkeit. 5 
VIII S. 324). Nicht gestattet ist ferner die Verleihung ordensähnlicher 
A. an Mitglieder städtischer Feuerwehren durch die Stadträthe (MVO. 
vom 30. October 1884 zu Nr. 481 IIk). Das Tragen von Vereins- 
zeichen Seiten der Militärvereine ist nur bei Aufzügen und Versamm- 
lungen, an welchen sich der Verein als solcher betheiligt und nur unter 
der Bedingung gestattet, daß das Band niemals ohne das Abzeichen ge- 
tragen wird (pet. 10, obiger MV O. vom 17. October 1876). Nicht- 
militärischen Musikcorps ist die Genehmigung zum Tragen von Uniformen 
in der Regel nicht und nur unter der Bedingung zu ertheilen, daß die 
Möglichkeit der Verwechslung mit deutschen Militäruniformen ausge- 
schlossen ist (MV. O. vom 22. Juni 1895 in d. Zeitschr. f. V. XVI S. 
303). Auch das Verbot des Tragens republikanischer A. besteht noch 
in Kraft; Zuwiderhandlungen sind als Vergehen, nicht als Uebertretungen 
zu bestrafen (VO. vom 14. Juli 1849 S. 138, Urtheil des OLG. vom 
14. December 1881 in SW. von 1882 S. 186); das Tragen rother 
2c. A. ist jedoch nur dann straffällig, wenn sich daraus nach Lage der 
Sache auf die Absicht einer Demonstration schließen läßt (MVO. vom 
4. August 1891 in d. Zeitschr. f. V. XIII S. 47). Die sonstigen hier- 
her gehörigen Bestimmungen betreffen den Gebrauch von Wappen (s. d.) 
und Waffen (s. d.), die Reichsflagge (s. d.), die Militärvereine (s. d.), 
die Schützengesellschaften (s. d.), insbesondere die Begräbniffeierlichkeiten 
(s. d.) derselben, und die nicht staatliche Auszeichnung von Gesinde (s. d.). 
2. Ueber die von der Regierung verliehenen A. . zunächst: 
Orden und Ehrenzeichen, über die Uniform der Gendarmerie s. d. II 3. 
Bestimmungen über die Dienstkleidung der amtshauptmannschaftlichen 
Bureaudiener giebt M#O. vom 22. Juli 1889 (S#WB. S. 165), über 
die Uniformen der Gerichtsdiener Gesch.-O. § 1984. Das in schwarzem 
Talar und Barett bestehende Amtskleid der Staatsanwälte und Gerichts- 
schreiber, ingleichen das Amtskleid der Rechtsanwälte wird nur bei Ver- 
handlungen vor dem Oberlandesgerichte und den Landgerichten, das Amts- 
kleid der Richter bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte 
getragen (VO. vom 1. August 1879 S. 305, Ges. vom 22. März 1880 
S. 39). Ueber das Hofkleid s. d. 
3) Strafen: Unbefugtes Tragen von Uniformen, Amtskleidungen, 
Amtszeichen, Orden und Ehrenzeichen wird mit Geld bis zu 150 Mark 
oder Haft bestraft (St GB. § 3605). Wer von einem zum Dienststande 
gehörigen Unterofficier oder Gemeinen ohne schriftliche Erlaubniß des 
Commandeurs Montirungs= und Armaturstücke kauft oder zum Pfande 
nimmt, wird polizeilich mit Haft oder Geld bis zu 150 J bestraft 
(StGB. § 3708, AVO. vom 15. September 1879 S. 351 § 183). 
Academie der bildenden Künste. Dieselbe untersteht dem Ministerium 
des Innern (VO. vom 7. November 1831 S. 325 pet. 4 C. 18) und 
wird unter Leitung eines Curators durch den hierfür bestellten acade- 
mischen Rath verwaltet; der letztere ist zugleich begutachtendes Organ 
über Gegenstände der Kunst für Behörden und Private (Bek., vom 
10. October 1836 S. 297). 
Academische Gerichtsbarkeit. Das Universitätsgericht besteht aus dem
	        
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