Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

90 Belastung — Bergacademie. 
und Verordn.-Bl. von 1872 S. 258 abgedruckten kgl. preußischen Vor- 
schristen (RVerf. vom 16. April 1871 S. 64 Art. 68). Hiernach geht 
die Erklärung des B. vom Staatzministerium aus und ist bei Trommel- 
schlag und Trompeteitschalt zu verkündigen. Die vollziehende Gewalt 
geht auf den Militärbefehlshaber über, die verfassungsmäßigen Rechte 
über Vereinswesen, Presse 2c. können außer Kraft gesetzt werden, die Mili- 
tärpersbnen stehen unter den Gesetzen, die für den Kriegszustand erlassen sind, 
die Untersuchung und Aburtheikung von Hochverrath, Landesverath 2c. 
geht auf die hierfür zu bildenden Kriegsgerichte über, gewisse Verbrechen 
(RGes. vom 31. Mai 1870 S. 195 § 4) sind mit dem Tode zu be- 
strufen, auch wenn nach den Vorschriften des St G. Todesstrafe nicht 
angedroht ist 2c. Für Sachsen bewendet es außer dem Fall einer der- 
artigen, auf Grund von Art. 68 der Reichsverf. erfolgten Kriegszustands- 
erklärung bei den bestehenden Bestimmungen. Nach diesen geht die Er- 
klärung des Kriegszustandes vom Gesammtministerium aus. Alle Maaß- 
regeln zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Ordnung werden 
in das Ermessen des Oberbefehlshaber der Truppen gestellt. Ist mit 
der Verfügung des Belagerungszustandes die Außerkraftsetzung der Bestim- 
mungen über den Gerichtsstand verbunden worden, so kann der Oberbefehls- 
haber das Standrecht verkünden, und hat durch Bekanntmachung zu be- 
stimmen, welche strafbaren Handlungen dem standrechtlichen Verfahren 
unterliegen. Die Standgerichte hat der Oberbefehlshaber aus einem 
Auditeur und einer gleichen Anzahl von Officieren und mit dem Richter- 
eid belegten Civilbeamten zu bilden. Zum Mindesten sind die in S§ 8 
bis 10 des in obiger VO. veröffentlichten königl. preußischen Gesetzes vom 
4. Juni 1851 bezeichneten Handlungen standrechtlich zu beurtheilen (Ges. 
vom 10. Mai 1851 S. 118 § 13 flg., VO. vom 18. Mai 1872 S. 
249 unter 2). Die durch diese Verordnung ebenfalls veröffentlichten 
kgl. preußischen Bestimmungen über die Verpflichtung der Gemeinden zum 
Ersatz der bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schäden, ingleichen 
über vorläufige Erklärung des B. leiden auf Sachsen keine Anwendung. 
Für die Festung Königstein ist diesfalls die besondere Instruction des 
Festungscommandanten maaßgebend (VO. vom 18. Mai 1872 S. 249 
Pet. 1, 3). Die dieser VO. beigegebene Instruction zum Waffengebrauch 
ist abgeändert durch Bek. vom 26. April 1895 S. 55. — So lange es 
zu einer Ktiegszustandserklärung im Sinne obigen Landesgesetzes vom 
10. Mai 1851 nicht kommt, gelten bei Ruhestörungen (s. d.) die Be- 
(iummunge in §§ 1—12 dieses Gesetzes. 
Belastung der Fuhrwerke, s. Ladegewicht. 
Beleidigung, s. Beamtenbeleidigung. 
Belohnungen, s. Prämien. 
Benzin, s. Mineralöle. 
Berainungstermin, s. Zwangsenteignung A II. 
Bergacademie. Die B. steht unter Aufsicht des Finanzministeriums (VO. 
vom 7. November 1831 S. 323 Pct. 4 B 3). An Stelle der früheren 
Direction ist det Director getreten (Bek. vom 5. September 1871 S. 200). 
Auf diesen sind auch die der vormaligen Direction übertragenen Geschäfte
	        
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