Bergpolizei. 93
unterliegen auch Baulichkeiten, die zu einem Bergwerk gehören, nicht der
gewerbepolizeilichen sondern nur der bergpolizeilichen Genehmigung (MVO.
vom 23. Februar 1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 197 mit Berich-
tigung Bd. XIV S. 192, DKB. Jahrg. 1889 S. 11). Dem Bergamte
gebührt zugleich die Aufsicht über die Knappschaftscassen (s. d.), die
Prüfung der Arbeiterordnungen (s. d.) und in Gemeinschaft mit dem
Bergschiedsgericht (s. d.) die Entscheidung gewisser Streitigkeiten (Ges. vom
2. April 1884 S. 97 § 44, § 592, § 89 2, sowie die Erörterung bei
Verleihung von tragbaren Ehrenzeichen (s. d.). Ueber die Arbeiterord-
nung hat das Bergamt die Knappschaftskrankencasse zu hören. Auch
auf Anträge wegen Nichteinhaltung der Arbeitsordnung oder des Arbeits-
vertrags oder der Verpflichtungen der Knappschaftscasse hat das Berg-
amt Entschließung zu fassen. Die Maßnahmen zur Abwendung von
Arbeitseinstellungen haben dagegen von der allgemeinen Verwaltungs-
behörde auszugehen, das Bergamt ist jedoch zur Mitwirkung einzuladen
(MVO. vom 9. September 1889 in der Zeitschr. f. V. XI S. 26,
SWB. S. 209). Die nächste bergpolizeiliche Aufsicht wird von den
Berginspectoren geübt (A#VO. 8§§ 54, 55).
II. Die allgemeine Polizei auf Bergwerksräumen dagegen gebührt
den allgemeinen Verwaltungsbehörden, die sich, wo bergmännische In-
teressen in Frage kommen, insbesondere in Sachen der Arbeiterpolizei
(s. Bergarbeiter) mit der Bergbehörde zu vernehmen haben, während im
staatlichen Berg= und Hüttenwesen auch in Sachen der Arbeiterpolizei
die Zuständigkeit des Finanzministeriums eintritt (VO. vom 8. Mai
1856 S. 82 § 13, A#VO. vom 28. März 1892 S. 28 8S8§ 3, 4).
Insbesondere haben
1) bei Unglücksfällen die Bergbehörden nur die Maaßregeln zur
Rettung und Abwendung weiterer Gefahr, sowie Erörterungen darüber
vorzunehmen, ob in Bezug auf Betriebsveranstaltungen und Sicherheits-
vorrichtungen etwas versäumt worden ist. Alle übrigen Geschäfte, ins-
besondere die Aufhebung und die Anzeigen gehören vor die Ortspolizei-
behörde (Stadträthe, Bürgermeister, Gemeindevorstände), die Anzeigen
über Unfälle mit tödtlichem Ausgang gehen an das Bergamt. Die
Oberbehörden haben sich vom Ergebniß ihrer Erörterungen Kenntniß
zu geben (Berggesetz §§ 64, 653, 66, 17, AVO. vom 2. December
1868 S. 1294, §§ 76, 77, VO. vom 8. Mai 1856 S. 82, VO. vom
22. August 1870 S. 307, AVO. vom 22. August 1874 S. 125 §F. 174,
MV0O. vom 9. August 1875, VO. vom 12. Juni 1885 S. 51 8 5).
2) Die zulässigen Ausnahmen von den Vorschriften über die Sonn-
tagsruhe (s. d.) giebt RBek. vom 5. Febr. 1895 S. 12, S. 13.
3) Die Anwendung von Sprengstoffen zu bergmännischen Schieß-
arbeiten gehört zur Bergpolizei, ihre Beförderung auf öffentlichen
Wegen und der Handel damit vor die allgemeine Polizei, die Gebahrung
mit Sprengstoffen auf Bergwerksräumen über Tag zum Theile zur all-
gemeinen, zum Theile zur Bergpolizei, die Prüfung der Lager auf ihre
Sicherheit vor das Bergamt in Gemeinschaft mit der Polizeibehörde
(„Bestimmungen“ zur VO. vom 26. Januar 1894 S. 58 88 312, 36,