Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

2 Abendgottesdienste — Ablösung 
Abendgottesdienste, Abendkommunionen. Abendgottesdienste 
mit oder ohne Abendkommunion bedürfen der Genehmigung des 
Landeskonsistoriums. Zu Abendkommunionen wird nur ausnahms- 
weise Genehmigung erteilt (MVO. vom 17. April 1869, Cod. 373, VO. 
vom 10. Mai 1883, Kons.B. 87). 
Abendmahl. Uber die Feier des A. bestimmt die Agende (s. d.). 
Die allgemeinen Bestimmungen über kirchliche Gebühren (s. d.), ins- 
besondere ihre Unentgeltlichkeit, gelten auch hier, jedoch sind die Gebühren 
für Privatkommunionen nicht zur Fixation gelangt und Sammlungen 
zu Armenzwechen bei Kommunionen zulässig (Arm. O. vom 22. Okt. 
1840 S. 257 § 13 A 1). Die Einführung von Abendkommunionen ((. d.) 
wird nur ausnahmsweise gestattet. Ob christlich getauften Dissidenten 
in periculo mortis das A. zu spenden oder ob einem das A. be- 
gehrenden noch nicht getauften Dissidenten vorher die Taufe zu gewähren 
sei, ist dem Ermessen der Geistlichen überlassen und von dem Vorhandensein 
der erforderlichen Erkenntnis abhängig (VO. vom 6. Okt. 1872, Cod. 
423). Der Kommunionwein soll von guter, der Gesundheit nicht nach- 
teiliger Beschaffenheit sein und ist in gläsernen, nicht zinnernen Gefäßen 
aufzubewahren; hierüber Näheres s. Cod. 86. Die Bezugsquellen für Hostien 
gibt Bek. vom 24. April 1884, Kons. B. 35 mit vielfachen Nachträgen. 
Abendruhe s. Ruhestörender Lärm, Polizeistunde. 
Abfälle von Garn, Wolle, Leinen usw. Uber den Handel mit 
A. gelten gewerbepolizeilich die Bestimmungen für Trödler (s. d.). 
Arbeiterschutzvorschriften für die Bearbeitung von A. gibt R.Bek. vom 
27. Febr. 1903 S. 39. 
Abfallstoffe, Abfallwässer. Die einschlagenden Vorschriften be- 
treffen die Entwässerung (s. d. 10, die Verunreinigung fließender Ge- 
wässer (s. Wasserrecht III) und der Verkehrswege (s. Straßenpolizei I)), 
die Einrichtung der Abortanlagen, die Grubenräumung und Dünger- 
abfuhr (s. Abortanlagen). 
Abgaben s. Offentliche Lasten. 
Abgraben von Wegen und fremden Grundstücken wird polizei- 
lich nach Stch B. § 370 1, 2 bestraft (s. Feldpolizei, Straßenpolizei I). 
Grabungen gegen nachbarliche Gebäude und Einfriedigungen bedürfen 
baupolizeilicher Genehmigung (Bauges. § 88 8, s. Bauwesen XII 1). 
Auch civilrechtlich darf das Grundstück des Nachbarn durch A. nicht 
geschädigt werden (BEB. § 909, s. Nachbarrecht)." 
* Die Anlieger von Eisenbahnen haften diesen für Abgrabungen an der 
Grenze (Reichsger. 10. April 1901, s. Bauwesen XII 7). 
Abhänge. Aichtverwahrung der A. wird polizeilich nach St B. 
§ 367 12 bestraft und begründet nach Befinden die Haftpflicht (s. Un- 
verwahrte Abhänge)h). 
Abkürzungen im Verkehr der Justizbehörden s. Gesch.O. 8§ 283. 
Ablösung. Alle in den Ablösungsgesetzen behandelten, auf ein- 
seitigen Antrag ablösbaren Grundlasten und Dienstbarkeiten, auf deren
	        
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