94 Bauwesen
* Durch Polizeiverordnun kann das Bauwesen nur zur Abwendung
von Gefahren für Leben und Gesundheit der Anwohner, nicht von Belästi-
gungen oder gar nur wirtschaftlichen Aachteilen der Aachbarn geregelt werden
(Preuß. O##. 13. Mai 1901, PVB. XX/II 629; s. auch Polizeigewalt H.
2. Straßenpolizei. Das zu bebauende Grundstück muß an
einem öffentlichen Wege liegen (Ges. § 82). Beim Banu ist der Straßen-
körper gegen Einsturz zu sichern (§ 83). Uber fiskalische Straßen
kann nur mit Genehmigung der Straßenbauverwaltung verfügt werden.
Wo straßenfiskalische Interessen berührt werden, ist daher die Straßen-
bauinspektion zu hören; bei nicht fiskalischen Straßen kann sie oder
der Amtsstraßenmeister mit der Begutachtung beauftragt werden (Ges.
§ 13, AVO. 8§8§ 7, 9, 11, 15). Beim Bebauungsplan ist auf die An-
forderungen des öffentlichen Verkehrs Rüchksicht zu nehmen, insbes.
Breite, Steigung und Richtung der Straße zu bestimmen (Ges. 8 18).
Das Hervortreten einzelner Gebäudeteile über die Straßenfluchtlinie ist
nur beschränkt gestattet (Ges. § 97). Die Straßenreinigung (s. d.) kann
den Anliegern auferlegt werden. Die Straßenbeleuchtung gehört nicht
zum Straßenbauaufwand, sondern ist Aufgabe der Polizei (s. Beleuch-
tung). Ohne Fluchtlinienplan und ortsgesetzliche Regelung ist die Bau-
polizeibehörde nicht berechtigt, die Errichtung eines Gebäudes an einer
bestimmten Stelle oder seine Erhöhung über die Bestimmungen von
§ 99 hinaus im Interesse des Straßenverkehrs einzuschränken (OV.
24. Juli 1902 1 8 146, Jahrb. III 158). Im übrigen s. Straßenbau,
Straßenpolizei, Straßenbaubehörden.
3. Wasser= und Strompolizei. Bom Bebauungsplan ist das
Hochflutgebiet auszuscheiden (Ges. § 16 a). Hochflutlinie, Leinpfad (. d.),
Ufer und Dämme sind von der Bebauung freizuhalten; das Baugebiet
ist durch Schutzdämme, Hochlegung der Straßen usw. vor Hochwasser
zu schützen (§ 84). Das Nachbargrundstück ist gegen Wasserverunreini-
gung zu schützen (§ 86). Uber das Gehör der Wasserbauinspektion
gilt dasselbe, wie von der Straßenbauinspektion (AVO. 88 7, 9, 11,
15, 16). Im übrigen s. Wasserbau, Wasserpolizei.
4. Feuerpolizei. Auf Feuersicherheit ist sowohl beim Bebauungs-
plan wie bei jedem einzelnen Gebäude Bedacht zu nehmen (Ges. 88 18,
105). Nach Bränden Rhann zu diesem Zwecke das Umlegungsverfahren
(oben VIII) eintreten. Wenn durch Ausführung von Bebauungs-, Um-
legungs= oder Enteignungsplänen eine Verminderung der Feuersgefahr
herbeigeführt oder infolgedessen eine Beihilfe aus der Landesbrand-
versicherungskasse in Anspruch genommen wird, sind die Pläne noch
vor der Einreichung an das Ministerium des Innern der Brand-
versicherungskammer vorzulegen (Ges. § 18 lo). Auch sonst kann die
Kammer unter dieser Voraussetzung Staatsbeihilfen zum Umbau und
zur Beseitigung von Gebäuden gewähren (Ges. vom 15. Okt. 1886
S. 239 §§ 139—141, A#O. vom 18. Nov. 1876 S. 509 8F8§ 9, 85,
86, VO. vom 30. Sept. 1884, Fischer VI 22). — Weiter kommen hier