Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Bauwesen 95 
in Betracht die Bestimmungen in §8§ 80, 86, 93, 112 des Bauges. 
über feuergefährliche Gewerbsanlagen (unten XII 6), das Verfahren 
gegen die Eigentümer feuergefährlicher Gebäude (oben XII 1) und die 
feuerpolizeilichen Vorschriften für Baustoffe und innere Einrichtung der 
Wohngebäude, Hofräume, Treppen, Stallungen, Brandmauern, Feue- 
rungsanlagen usw. (oben X). 
5. Dem gesundheitspolizeilichen Gesichtspunkte ist sowohl 
bei der Aufstellung der Ortsgesetze und Ortsregulative, der Bebauungs-, 
Fluchtlinien-, Ortserweiterungs-, Umlegungs= und Enteignungspläne, 
der Straßen-, Schleusen-, Brunnen= und Wasserbeschaffung (oben III 
bis VIII), wie bei der innern Einrichtung der Gebäude, bei Bauplänen 
für Krankenanstalten, Schulgebäude (s. d.) und Armenhäuser Rechnung 
zu tragen. Hinzu kommen die Bestimmungen über gewerbliche Anlagen 
(unten XII 6) und über das Verfahren gegen gesundheitsgefährliche 
Gebäude (oben XII 1), über den Schutz der Bauarbeiter (unten XIII) 
und über offene und geschlossene Bauweise, Gebäudehöhe, Hof= und 
Gartenräume, Wohnräume, Treppen, Aborte usw. (oben XI). In allen 
diesen Fällen ist der Bezirksarzt zu hören. Aäheres s. Ges. 88§ 18, 
68, 80, 86, 90, 92, 100, 139—146, 161, 162, AVB0O. 88 8, 9. Liegen 
die Voraussetzungen dieser Paragraphen nicht vor, so hat die Bau- 
polizeibehörde das Einschreiten aus gesundheitspolizeilichen Rüchsichten 
der Wohlfahrts= oder Gewerbepolizeibehörde zu überlassen, oder, wenn 
ein allgemeines Interesse nicht vorliegt, die Aachbarn auf den Bechts- 
weg zu verweisen (O#. 1. Nov. 1902 1 S 267). 
6. Gewerbepolizei. Durch den Grundsatz der Gewerbefreiheit 
werden baupolizeiliche Bestimmungen, welche die Ausübung des Ge- 
werbes beschränken, nicht aufgehoben (s. Gewerbe D. Insbes. ist die 
Prüfung gewerblicher Anlagen (s. d. D zugleich auf die Beobachtung 
der baupolizeilichen Vorschriften zu richten und die baupolizeiliche mit 
der gewerbepolizeilichen Prüfung zu verbinden (GO. 8 18). Die Bau- 
genehmigung zu Schankstätten und Tanzsälen (s. Schankwesen I 5, 
Tanzmusik), zu Privatkrankenhäusern, Theatern und anderen gewerb- 
lichen Anlagen kann von dem Nachweise abhängig gemacht werden, 
daß die gewerbepolizeiliche Genehmigung zur Inbetriebnahme erteilt 
oder in Aussicht gestellt ist Bauges. § 156). — Bei den Bestimmungen 
des Bebauungsplans über die Zulassung von gewerblichen Anlagen, 
insbes. von Fabriken, ist der bisherige Ortscharahter zu wahren (8 18 9). 
Ortsgesetzlich kann bestimmt werden, daß gewerbliche Anlagen vorzugs- 
weise auf einzelne Ortsteile zu verweisen sind (sog. Fabrikviertel, 
s. Bauges. § 86, GO. § 233, A#VO. vom 28. März 1892 S. 28 8§ 20 2. 
Liicht zulässig ist dagegen die Bestimmung, daß auf gewissen Grund- 
stücken nur Fabriken und Wohnhäuser überhaupt nicht errichtet wer- 
den dürfen (O. 22. Febr. 1902 I 8 233, Jahrb. II 71).“" — Die 
Nachbargrundstücke (s. Nachbarrecht) sind vor Gefährdung oder erheb- 
licher Belästigung durch Rauch, Ruß oder üble Ausdünstungen
	        
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