Bauwesen 95
in Betracht die Bestimmungen in §8§ 80, 86, 93, 112 des Bauges.
über feuergefährliche Gewerbsanlagen (unten XII 6), das Verfahren
gegen die Eigentümer feuergefährlicher Gebäude (oben XII 1) und die
feuerpolizeilichen Vorschriften für Baustoffe und innere Einrichtung der
Wohngebäude, Hofräume, Treppen, Stallungen, Brandmauern, Feue-
rungsanlagen usw. (oben X).
5. Dem gesundheitspolizeilichen Gesichtspunkte ist sowohl
bei der Aufstellung der Ortsgesetze und Ortsregulative, der Bebauungs-,
Fluchtlinien-, Ortserweiterungs-, Umlegungs= und Enteignungspläne,
der Straßen-, Schleusen-, Brunnen= und Wasserbeschaffung (oben III
bis VIII), wie bei der innern Einrichtung der Gebäude, bei Bauplänen
für Krankenanstalten, Schulgebäude (s. d.) und Armenhäuser Rechnung
zu tragen. Hinzu kommen die Bestimmungen über gewerbliche Anlagen
(unten XII 6) und über das Verfahren gegen gesundheitsgefährliche
Gebäude (oben XII 1), über den Schutz der Bauarbeiter (unten XIII)
und über offene und geschlossene Bauweise, Gebäudehöhe, Hof= und
Gartenräume, Wohnräume, Treppen, Aborte usw. (oben XI). In allen
diesen Fällen ist der Bezirksarzt zu hören. Aäheres s. Ges. 88§ 18,
68, 80, 86, 90, 92, 100, 139—146, 161, 162, AVB0O. 88 8, 9. Liegen
die Voraussetzungen dieser Paragraphen nicht vor, so hat die Bau-
polizeibehörde das Einschreiten aus gesundheitspolizeilichen Rüchsichten
der Wohlfahrts= oder Gewerbepolizeibehörde zu überlassen, oder, wenn
ein allgemeines Interesse nicht vorliegt, die Aachbarn auf den Bechts-
weg zu verweisen (O#. 1. Nov. 1902 1 S 267).
6. Gewerbepolizei. Durch den Grundsatz der Gewerbefreiheit
werden baupolizeiliche Bestimmungen, welche die Ausübung des Ge-
werbes beschränken, nicht aufgehoben (s. Gewerbe D. Insbes. ist die
Prüfung gewerblicher Anlagen (s. d. D zugleich auf die Beobachtung
der baupolizeilichen Vorschriften zu richten und die baupolizeiliche mit
der gewerbepolizeilichen Prüfung zu verbinden (GO. 8 18). Die Bau-
genehmigung zu Schankstätten und Tanzsälen (s. Schankwesen I 5,
Tanzmusik), zu Privatkrankenhäusern, Theatern und anderen gewerb-
lichen Anlagen kann von dem Nachweise abhängig gemacht werden,
daß die gewerbepolizeiliche Genehmigung zur Inbetriebnahme erteilt
oder in Aussicht gestellt ist Bauges. § 156). — Bei den Bestimmungen
des Bebauungsplans über die Zulassung von gewerblichen Anlagen,
insbes. von Fabriken, ist der bisherige Ortscharahter zu wahren (8 18 9).
Ortsgesetzlich kann bestimmt werden, daß gewerbliche Anlagen vorzugs-
weise auf einzelne Ortsteile zu verweisen sind (sog. Fabrikviertel,
s. Bauges. § 86, GO. § 233, A#VO. vom 28. März 1892 S. 28 8§ 20 2.
Liicht zulässig ist dagegen die Bestimmung, daß auf gewissen Grund-
stücken nur Fabriken und Wohnhäuser überhaupt nicht errichtet wer-
den dürfen (O. 22. Febr. 1902 I 8 233, Jahrb. II 71).“" — Die
Nachbargrundstücke (s. Nachbarrecht) sind vor Gefährdung oder erheb-
licher Belästigung durch Rauch, Ruß oder üble Ausdünstungen