Bauwesen 97
heit des Eisenbahnbetriebs und die Benutzung der Signalvorrichtungen
nicht beeinträchtigt wird. Uber Bauanzeigen und Bebauungspläne ist
daher der Eisenbahnunternehmer, bei Staatsbahnen die Bahnverwalterei
der Generaldirektion zu hören. Muß die Bebauung deshalb unterbleiben,
so ist der Besitzer von dem Eisenbahnunternehmer nach den Enteignungs-
grundsätzen für Eisenbahnen zu entschädigen (Ges. 8§ 802, 85, A#O. S§ 15,
16, 22, 34 i). Für das Betreten der Eisenbahnanlagen behufs Auf-
steluung des Baugerüstes sind die Vorschriften der Betriebsordnung
maßgebend (A#VO. § 34). Bei Entschließungen über Straßenbahnen
(s. d.) und die damit zusammenhängenden Kraftstationen konkurrieren
die Ministerien des Innern und der Finanzen. Uber Widersprüche
der Staatseisenbahnverwaltung gegen Bebauungspläne entscheidet erst-
instanzlich die Baupolizeibehörde (MWVO. vom 16. Jan. 1901, SWB.
56). Wird ein Kommunikationsweg, der die Eisenbahn in Schienen-
höhe kreuzt, zur bauplanmäßigen Straße erhoben, so liegt hierin eine
Anderung des bestehenden Zustandes auch in bezug auf die Maß-
regeln, die zur Sicherung des Publikums und des Bahnbetriebs nötig
sind (OV. 6. Alai 1903 I 8 99). Bei Anlagen von Eisenbahnen,
die der staatlichen Verleihung und Oberaussicht unterliegen, ist die
baupolizeiliche Genehmigung nicht vor der bahnpolizeilichen zu er-
öffnen (s. Eisenbahnwesen 1 1)° Über Anliegerleistungen der Eisen-
bahnen s. o. VII.
* Die Polizeibehörde darf vom Besitzer eines Nachbargrundstücks die
Beseitigung einer Anlage, z. B. eines undurchsichtigen Zaunes, verlangen, der
dem Eisenbahnbetrieb gefährlich ist, auch wenn die Gefahr durch eine ent-
sprechende Einrichtung sich abwenden läßt (Preuß. OV. 13. Mai 1902, Fischer
XXV 204, Jur.-Ztg. VII 559). — Für Schaden, der der Eisenbahn durch Ab-
grabungen an der Grenze erwächst, hat der Anlieger aufzukommen (Reichsger.
10. April 1901, Fischer XXII 305).
8. Waldschutz. Von Bauten in geringerer Entfernung als 60 m
von Staatsforsten ist die Oberforstmeisterei in Kenntnis zu setzen.
Innerhalb eines Schutzstreifens von 30 m von der Holzbestandsgrenze
der Staatsforsten und anderer größerer Waldungen dürfen gewerbliche
Feuerungsanlagen sowie Bauten zur Lagerung feuergefährlicher Stoffe
nur mit Genehmigung des Waldeigentümers errichtet werden (Ges.
§ 87, AVO. 8§ 23, MBO. vom 17. Jan. 1899, SW. 58). 8 87 gilt
nach § 179 auch für Veränderungsbauten. § 906 des BE. und
Art. 124 des Einführungsges. steht ihm nicht entgegen, da § 87 nach
§ 907 des BB. fortbesteht (O.G. 28. Aug. 1901 1 8 139, Jahrb. 1 143).
Die Mitteilungen der Baupolizeibehörde sind unmittelbar an die Revier-
verwalter zu richten (MWBO. vom 26. April 1901, SWB. 129, Fischer
XXIII 46). Das Verfahren der Oberforstmeistereien regelt MVO. vom
19. Jan. 1901, SWB. 78. — Auch die Bebauungs= usw. Pläne sind
den Forstbehörden vorzulegen (AVO. 8S8§ 15, 10).
9. Bergpolizeiliches. Uber Bergwerkstagegebäude und Bauten,
die durch Bergwerksverhältnisse beeinflußt werden, hat Einvernehmen
#
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 7