Bauwesen 99
für die Wohn= und Wirtschaftszwecke des Gutsherrn und seines Per—
sonals errichtet werden (Ges. § 79). — Bei der Anlage und innern
Einrichtung von Gebäuden ist auch dem Schönheitsgefühl Rech-
nung zu tragen (Ges. § 90 2). Das ästhetische Interesse an einer
freien und schönen Entwichklung der Stadt gehört auch zu den ge-
wichtigen öffentlichen Interessen, die nach § 28 des Ges. die Abände-
rung festgestellter Bebauungspläne oder Fluchtlinien gestatten. Nur
wenn andere wichtige Interessen, z. B. gesundheitspolizeiliche, entgegen-
stehen, ist die Abänderung aus jenem Grunde nicht zulässig (O.
19. Okt. 1901 I1 8 164, Jahrb. I 313). — Das Ministerium des
Innern hat die landwirtschaftlichen Kreisvereine ermächtigt, auf Rech-
nung der Vereinskasse „Baustellen“ zur Beratung der Landwirte
bei Ausführung ländlicher Bauten zu errichten (MWVO. vom 11. März
1899, Fischer XX 300).
XIII. Genehmigung und Uberwachung des Baues
(Ges. §§ 147—178, ABO. §§ 32—39). Jeder Bau ist der Baupolizei-
behörde zur Genehmigung anzuzeigen (Ges. § 148). Ausgenommen
sind die in § 33 der A#0O. aufgeführten (Gartenhäuser, kleine A-eben-
gebäude, Bauten zu vorübergehenden landwirtschaftlichen Zwecken,
Ausbesserungs= und Veränderungsbauten ohne Veränderung der Feue-
rungsanlage, Brunnen zum Viehtränken) allenthalben, soweit nicht
§ 34 einschlägt (Bauten auf einem geplanten Verkehrsraum oder bei
veränderter Baufluchtlinie oder während der Bausperre oder des Bau-
verbots, Anderungen an den Grundlagen, Dächern, oder der äußern
Erscheinung, Bauten mit Feuerungsanlagen, zu Wohn= oder Schlaf-
zwechen, Aborte, Gruben, Entwässerungsanlagen, Tür= oder Fenster-
öffnungen, Bauten bis zu 100 m Entfernung von Eisenbahnen). Der
Bauanzeige sind Bau= und Lageplan beizufügen (Ges. §§ 149, 150,
AVO. 8§ 35). Die Entschließung ist nach Gehör der Sachverständigen in
der Regel binnen 4 Wochen zu eröffnen (Ges. §§ 152—157, AV0O. 8 36).
Die Ausführung des Baues ist von der Baupolizeibehörde zu über-
wachen; ortsgesetzlich Können Zwischenbesichtigungen angeordnet werden;
vorschriftswidrige Bauten sind nötigenfalls zu beseitigen (Ges. §§ 158
bis 160). Die Baugenehmigung kann vor Beginn der Ausführung
aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls ausnahmsweise
wieder zurüchgezogen werden und verliert ihre Gültigkeit, wenn der
Bau nicht innerhalb 2 Monaten begonnen wird oder länger als
1 Jahr unvollendet bleibt (Ges. §§ 157, 180). Vor Ingebrauchnahme
ist der Bau einer Prüfung zu unterwerfen; Ingebrauchnahme ohne
vorherige Genehmigung ist strafbar (Ges. § 161, AVO. 8§ 37). Für
Bauarbeiter bestehen besondere Schutzvorschriften, zu deren Uber-
wachung Bauaufseher anzustellen sind (Ges. §§ 139—146, AV0O. 8 31).
Durch Res. vom 30. März 1903 S. 113 (insbes. 8 4) kommen dazu
die Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern (s. d. 1 1). GO.
88 120 a-e beziehen sich auch auf Bauten (MG. vom 20. Jan. 1896,
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