Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

100 Bauwesen 
Fischer XVII 198). Die Strafen und Zwangsmaßregeln wegen ver— 
botswidrigen Bauens, vorzeitiger Ingebrauchnahme und Zuwider— 
handlungen gegen die Arbeiterschutzvorschriften s. u. XVIII. — Ent- 
scheidungen. Zu 8§8 148—156: Bau ist ein durch menschliche Arbeit 
aus dauerhaften Stoffen hergestelltes Werk, das mit dem Grund und 
Boden verbunden wird und zur Benutzung des Grundstückhs zu dienen 
bestimmt ist (OLGS. 30. Dez. 1901, Fischer XXIV. 114, Annalen XXIII 
208). Auch das Ausschachten des Baugrunds ist genehmigungs- 
pflichtig (MIWVO. vom 24. Nov. 1900, Fischer XXII 228, SWB. 1901 
S. 32). Auch wenn der Bau nicht genehmigungspflichtig war, kann 
die Anderung oder Beseitigung von Einrichtungen gefordert werden, 
die zu feuer= oder sicherheitspolizeilichen Bedenken Anlaß geben (O. 
11. Okt. 1901 18 197, Jahrb. 1 312). Die Baugenehmigung kann auch 
verweigert werden, weil die Art der Bebauung noch nicht geregelt ist 
(L. o. Ul). Die Besorgnis vor einer unzulässigen Verwendung des Raums 
berechtigt die Baupolizeibehörde in der Regel nicht, die Erlaubnis zu 
einem an sich nicht vorschriftswidrigen Bau zu versagen (O. 24. Jan. 
1903 1 8 19). 8 157 trifft nicht den Fall, wo die erteilte Bau- 
genehmigung im geordneten BRechtsmittelverfahren wieder aufgehoben 
wird (O. 22. Febr. 1902 1 8 260). Voraussetzung der Zurüchnahme 
nach § 157 ist, daß der Bau noch nicht begonnen hat und über- 
wiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen; andere Gründe 
oder das freie Ermessen sind daher ausgeschlossen.“ Auch in 8§ 160 ist 
unter plan= oder vorschriftswidriger Errichtung nicht jede nebensächliche 
Abweichung zu verstehen (OVG. 28. Mai 1902 18 59, Jahrb. III 48; 
s. auch unten XVIII 2). Zu § 161: Die Ingebrauchnahme begreift 
jede Art der Benutzung in sich, nicht nur die zu Wohnungszwecken 
(OL. 9. Febr. 1899 und 28. Juni 1900, Fischer XX 265, XXII 59). 
Die Baupolizeibehörde kann jede irrtümlich erteilte Bauerlaubnis 
zurüchnehmen (Preuß. OV. 13. Juni 1901, Jur.-Ztg. VII 30). 
XIV. Behörden. Baupolizeibehörde ist in den Städten 
RöStO. der Stadtrat, im übrigen die Amtseh., doch ist den Bürger- 
meistern kl. St O., Gemeindevorständen und Gutsvorstehern die An- 
nahme von Baugesuchen und Uberwachung von Bauordnungswidrig- 
keiten überlassen; das Ministerium des Innern kann ihnen die 
Baupolizei ganz oder teilweise übertragen. Gemeindeaufsichts- 
behörde ist für die Städte RSt. die RKreish., im übrigen die Amtsh. 
Gemeindebehöäörde ist der Stadtrat (Stadtgemeinderat, Gemeinderat), 
Ortsbehörde der Stadtrat (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Guts- 
vorsteher), Gemein devertretung der Stadtrat und die Stadtverord- 
neten (Stadtgemeinderat, Gemeinderat). Hierüber allenthalben s. Ges. 
§ 147 mit den dort aufgezählten Bestimmungen der Gemeindegesetze 
(AVO. 8 1, AVO. vom 22. Aug. 1874 S. 125 §8 9, 10, 28 und den 
Zusatz zu § 10 in der VBO. vom 20. Jan. 1898 S. 6). — Bezirks- 
und Kreisausschuß sind zu hören über Ortsgesetze (Ges. § 10, AV0O.
	        
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