Ablösungsrenten — Abortanlagen 3
A. bis 1. Januar 1854 nicht angetragen worden ist, sind mit Aus-
nahme der Ablösungsrenten und Geldgefälle mit dem 1. Januar 1884
auch als persönliche Verbindlichkeiten erloschen (Ges. vom 15. Mai 1851
S. 129, insbes. §8 10, 23, 25, BO. vom 1. Dez. 1853 S. 270 und
25. Okt. 1853 S. 257). Die Landrentenbank (s. d)) ist für Uberweisung
von Ablösungsrenten unter dem 31. AMärz 1859, für Ausfertigung
von Landrentenbriefen unter dem 1. Oktober 1859 geschlossen worden
(Ges. vom 20. Sept. 1855 S. 595 § 2, Bek. vom 21. Jan. 1860 S. 21).
Die Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen ist
unter Ubertragung ihrer Geschäfte auf die Kreish. Dresden in Weg-
fall gekommen. Gegen ihre zweitinstanzlichen Entschließungen ist die
Anfechtungsklage nachgelassen ((Generalkommission). Die sonstigen
Ablösungsfälle betreffen die kirchlichen Akzidentien und Stolgebühren
(J. Kirchliche Gebühren), die besonderen Wegebauverbindlichkeiten
(s. Straßenbau B 1), die gewerblichen Verbietungsrechte (s. d.), das
Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden (s. Jagd h, die dingliche
Befreiung von Gemeindeleistungen (RLe. 8§ 26). Das Enteignungs-
gesetz hat an den Ablösungsgesetzen nichts geändert (Ges. vom 24. Juni
1902 S. 153 §8§ 91, 93).
Ablösungsrenten s. Landrentenbank, Oblastenverteilung.
Abolition s. Begnadigung.
Abonnement, Abonnenten, s. Presse, Postwesen.
Abortanlagen. Für jede selbständige Wohnung, jede Wertkstatt
und, soweit tunlich, jeden Verkaufsladen ist eine besondere A. einzurichten,
die, wenn möglich, nach Norden und mit der Wohnung im gleichen
Geschoß gelegen und mit einem ins Freie führenden Fenster versehen
sein soll. Die Gruben sind wasserdicht herzustellen und müssen von
der Nachbargrenze mindestens 0,45 m entfernt sein. Das Aähere hier-
über, auch über Grubenräumung und Düngerabfuhr, kann ortsgesetz-
lich oder durch Ortsregulativ geregelt werden. Die Einrichtung öffentlicher
Bedürfnisanstalten" muß die Verunreinigung der Luft und des Bodens
ausschließen (Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381 §§ 133, 134 und über das
Gehör des Bezirksarztes ABO. vom 1. Juli 1900 S. 428 88§ 8, 9, 34 h).
Streitigkeiten über Grubenräumungs= und Düngerabfuhrregulative ge-
hören, sofern dabei die Verletzung der Gewerbefreiheit behauptet wird,
vor die Verwaltungsbehörde (Kompetenzgerichtshof 6. Alai 1897, Fischer
XVIII 287, XIII 48, XIV 81).-“ Uber die Einrichtung von Schul-
abtritten ist Anweisung an die Schulaufsichtsbehörden ergangen (V0O.
vom 3. April 1873 S. 258 8 18). Poudretten und Düngpulverfabriken
sind genehmigungspflichtige gewerbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von
§ 16 der GO. Im übrigen s. Abfallstoffe.
* Die Errichtung einer öffentlichen Bedürfnisanstalt dicht an einem
Privatgrundstücke begründet nach Befinden die Aegatorienklage (s. Nachbarrecht).
Ein Ortsstatut, das die Düngerabfuhr im gesunddeitspolizeilichen
Interesse zur Gemeindeangelegenheit macht, begründet für andere Abfuhr-
1“