Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

104 Beamte 
das Heer, das Gesandtschaftswesen (s. d.), das Verehelichungswesen 
(s. Ehekonsens II), den Unterstützungswohnsitz (s. d.), die Aufenthalts- 
beschränkungen und die Ubernahmeverpflichtung (s. Ausweisung B 12, 
C12). Bei der kirchlichen Trauung (s. d.) mit bayrischen Staats- 
angehörigen ist den Beteiligten die Wahl des Trauungsortes nach- 
gelassen. Im Grenzverkehr ist die gegenseitige Zulassung von Heb- 
ammen (s. d.) vereinbart. 
Beamte. Die Sonderbestimmungen ergeben sich aus den Ge- 
setzen über die Reichsbeamten (s. d.), Staatsdiener (s. d.), Gemeinde- 
beamten (s. d.) usw. Gemeinsam ist folgendes: 
I. Haftpflicht:"' Für Schaden, der von B. in Ausübung der 
öffentlichen Gewalt zugefügt wird, haften 
1. die Beamten nach BöB. 88 839—842, 1674, 1848.“ Zur 
Entscheidung über Schadenersatzansprüche gegen Verwaltungsbeamte sind 
die Gerichte nur insoweit zuständig, als Uberschreitung oder Vernach- 
lässigung der Amtsgewalt behauptet wird. Die Gerichte dürfen dabei 
weder über die Notwendigkeit oder Zwechmäßigkeit der Maßregel ent- 
scheiden, noch sie für ungültig erklären (A-Ges. vom 28. Jan. 1835 
S. 55 § 7 8, Kompetenzgerichtshof 11. April 1901, Fischer XXIII 36). 
Ist dagegen eine Uberschreitung oder Vernachlässigung der Amtsgewalt 
nicht behauptet, die Verwaltungsbehörde vielmehr innerhalb ihrer Zu- 
ständigkeit tätig geworden, so haben über den Schädenanspruch die 
Verwaltungsbehörden zu entscheiden (OL. 24. April 1902, Annalen 
XXIV 32). Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ist nicht schon dann ge- 
rechtfertigt, wenn der B. auslegungsbedürftige Gesetze unrichtig aus- 
legt (OLG. 22. April 1901, Sächs. Archiv XI 652). 
* Literatur: Dock im Archiv für öffentliches Recht XVI 244. 
“ Urteil ist in § 8392 im formell technischen Sinne zu verstehen (OLb. 
Köln 8. Jan. 1902, Rechtspr. der OL. IV 280). 
2. Inwieweit der Staat und die Gemeinde haften, bestimmen 
die Landesgesetze (RGes. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 77, 78), in 
Sachsen das Gewohnheitsrecht. Aach diesem haften Staat und Ge- 
meinde für ein Verschulden, das ihren ausführenden Organen bei Aus- 
übung ihrer öffentlichrechtlichen Befugnisse zur Last fällt; die Haft 
erstrecht sich auch auf geringe Fahrlässigkeit (OL#. 21. Febr. 1901, 
12. Dez. 1901, 30. Jan. 1902 und 20. März 1902, Annalen XXIV 39, 
Sächs. Archiv XIII 221, 227, Rechtspr. der OLG. V 243, SWB. 1902 
S. 64, 201). Für anderen Schaden haften Staat und Gemeinde nach 
§ 89 des BE.-“ 
Bei verfassungsmäßigen Vertretern des Staats nach BE. 88§ 823, 
831, 844 (OLG. Kolmar 17. Juni 1902, Rechtspr. der OL. V 246). 
3. Daß BReichs= und Staatsbeamte für die Gesetzmäßigkeit ihrer 
Handlungen verantwortlich sind, ist überdies ausgesprochen durch Vl. 
8 42, RGes. vom 31. März 1873 S. 63 F 13.
	        
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