106 Begräbnisfeierlichkeiten — Begräbniswesen
der Kosten und Niederschlagung des Strafverfahrens, dafern es nicht
einer Allerhöchsten Entschließung bedarf, dem Ministerium zu. Jedoch
sind im Geschäftskreise des Innern, des Kultus und der Finanzen mit
gewissen Ausnahmen (Anrufung Allerhöchster Gnade oder Miinisterial=
entschließung usw.) die Mittelbehörden, und in beschränktem Grade
(namentlich wenn die Strafe auf eigener Strafandrohung, nicht auf
allgemeinen Gesetzen und Verordnungen beruht) die Unterbehörden zur
selbständigen Entschließung ermächtigt (Ges. vom 8. März 1879 S. 87
§ 7, ABO. vom 15. Sept. 1879 S. 351 § 12, BO. vom 4. Juli 1883
S. 51, BO. vom 23. VAov. 1901 S. 169 Ziff. B 11, MVO. vom 6. April
1892, Fischer XIII 231). Wenn die Strafe von Gemeindevorständen
oder Bürgermeistern kl. StO. auf Grund einer von der Anmtsh.
erlassenen Polizeiverordnung erkannt wurde, ist somit zur Ent-
schließung über das Gesuch die Amtsh. zuständig (MWVO. vom 26. Okt.
1895, Fischer XVII 166). Der Gebührensatz der Unterbehörden beträgt,
wenn sie selbst Entschließung fassen, ½22—1 M., sonst 1—10 M, ist
jedoch letzterenfalls nicht einzuziehen, wenn die vorgesetzte Behörde keine
Kosten ansetzt (Gebührentaxe vom 24. Sept. 1876 S. 439 Pt. 1 11,
AMVO. vom 13. April 1882, Fischer III 261). Vor Einberichtung von
Gnadengesuchen ist Unterwerfungserklärung zu erfordern (s. Verwaltungs-
sachen II. Ist in Steuerstrafsachen Strafverwandlung (s. d.) erfolgt, so
entscheidet über Gnadengesuche trotzdem das Verwaltungs-, nicht das
Justizministerium (SWB. 1880 S. 192).
Begräbnisfeierlichkeiten s. Begräbniswesen V.
Begräbnisgebühren, Begräbniskosten s. Begräbniswesen VI.
Begräbnisregister s. Begräbniswesen Klll.
Begräbnisregulative s. Begräbniswesen IV.
Begräbniswesen. Die Bestimmungen über das B. sind teils
kirchlicher, teils gesundheitspolizeilicher Natur. Die Grundlage für die
letzteren bildet das Ges. vom 20. Juli 1850 S. 183, die AVO. vom
20. Juli 1850 S. 184, die Instruktion dazu S. 188 und die VBO. vom
22. Mai 1882 S. 106.
I. Beerdigungsfristen. Die Beerdigung soll in der Regel
nicht erfolgen, bis 72 Stunden nach dem Tode verflossen und die deut-
lichen Zeichen der Fäulnis eingetreten sind (Ges. vom 20. Juli 1850
§ 1, Instr. vom 20. Juli 1850 § 3). Andrerseits dürfen Leichen, an
denen deutliche Zeichen der Fäulnis wahrzunehmen sind, bei Geldstrafe
bis zu 100 M. event. Haft nicht über den 4. Tag von eingetretener
Todesstunde im Sterbehause belassen werden (MWVO. vom 26. Okt.
1877, SWB. 202, MWV0O. vom 22. Jan. 1903, SWB. 58). Der Be-
erdigung hat, wenn nicht ein Leichenbestattungsschein oder Leichen-
paß vorliegt, der Eintrag des Sterbefalles im Sterberegister (s. d.)
und bei Aufhebungen (s. d.) die Genehmigung der Staatsanwalt-
schaft bez. der Gerichts= und Militärbehörde vorauszugehen. Zuwider-
handlungen gegen die polizeilichen Bestimmungen über vorzeitige