Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

106 Begräbnisfeierlichkeiten — Begräbniswesen 
der Kosten und Niederschlagung des Strafverfahrens, dafern es nicht 
einer Allerhöchsten Entschließung bedarf, dem Ministerium zu. Jedoch 
sind im Geschäftskreise des Innern, des Kultus und der Finanzen mit 
gewissen Ausnahmen (Anrufung Allerhöchster Gnade oder Miinisterial= 
entschließung usw.) die Mittelbehörden, und in beschränktem Grade 
(namentlich wenn die Strafe auf eigener Strafandrohung, nicht auf 
allgemeinen Gesetzen und Verordnungen beruht) die Unterbehörden zur 
selbständigen Entschließung ermächtigt (Ges. vom 8. März 1879 S. 87 
§ 7, ABO. vom 15. Sept. 1879 S. 351 § 12, BO. vom 4. Juli 1883 
S. 51, BO. vom 23. VAov. 1901 S. 169 Ziff. B 11, MVO. vom 6. April 
1892, Fischer XIII 231). Wenn die Strafe von Gemeindevorständen 
oder Bürgermeistern kl. StO. auf Grund einer von der Anmtsh. 
erlassenen Polizeiverordnung erkannt wurde, ist somit zur Ent- 
schließung über das Gesuch die Amtsh. zuständig (MWVO. vom 26. Okt. 
1895, Fischer XVII 166). Der Gebührensatz der Unterbehörden beträgt, 
wenn sie selbst Entschließung fassen, ½22—1 M., sonst 1—10 M, ist 
jedoch letzterenfalls nicht einzuziehen, wenn die vorgesetzte Behörde keine 
Kosten ansetzt (Gebührentaxe vom 24. Sept. 1876 S. 439 Pt. 1 11, 
AMVO. vom 13. April 1882, Fischer III 261). Vor Einberichtung von 
Gnadengesuchen ist Unterwerfungserklärung zu erfordern (s. Verwaltungs- 
sachen II. Ist in Steuerstrafsachen Strafverwandlung (s. d.) erfolgt, so 
entscheidet über Gnadengesuche trotzdem das Verwaltungs-, nicht das 
Justizministerium (SWB. 1880 S. 192). 
Begräbnisfeierlichkeiten s. Begräbniswesen V. 
Begräbnisgebühren, Begräbniskosten s. Begräbniswesen VI. 
Begräbnisregister s. Begräbniswesen Klll. 
Begräbnisregulative s. Begräbniswesen IV. 
Begräbniswesen. Die Bestimmungen über das B. sind teils 
kirchlicher, teils gesundheitspolizeilicher Natur. Die Grundlage für die 
letzteren bildet das Ges. vom 20. Juli 1850 S. 183, die AVO. vom 
20. Juli 1850 S. 184, die Instruktion dazu S. 188 und die VBO. vom 
22. Mai 1882 S. 106. 
I. Beerdigungsfristen. Die Beerdigung soll in der Regel 
nicht erfolgen, bis 72 Stunden nach dem Tode verflossen und die deut- 
lichen Zeichen der Fäulnis eingetreten sind (Ges. vom 20. Juli 1850 
§ 1, Instr. vom 20. Juli 1850 § 3). Andrerseits dürfen Leichen, an 
denen deutliche Zeichen der Fäulnis wahrzunehmen sind, bei Geldstrafe 
bis zu 100 M. event. Haft nicht über den 4. Tag von eingetretener 
Todesstunde im Sterbehause belassen werden (MWVO. vom 26. Okt. 
1877, SWB. 202, MWV0O. vom 22. Jan. 1903, SWB. 58). Der Be- 
erdigung hat, wenn nicht ein Leichenbestattungsschein oder Leichen- 
paß vorliegt, der Eintrag des Sterbefalles im Sterberegister (s. d.) 
und bei Aufhebungen (s. d.) die Genehmigung der Staatsanwalt- 
schaft bez. der Gerichts= und Militärbehörde vorauszugehen. Zuwider- 
handlungen gegen die polizeilichen Bestimmungen über vorzeitige
	        
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