Begräbniswesen 107
Beerdigung werden mit Geld bis zu 150 M. oder Haft bestraft
(StB. § 3672).
II. Leichenbestattungeschein. Die ärztliche Totenschau be-
steht nicht mehr; wo sie als örtliche Einrichtung beibehalten worden
ist, findet ein Zwang zu ihrer Benutzung nicht statt (Ges. vom 20. Juli
1850 § 7). Zur Bescheinigung darüber, daß die Beerdigung erfolgen
kann, und zugleich zu medizinalstatistischen Zwechen, haben die ver-
pflichteten Leichenfrauen bei allen Sterbefällen Leichenbestattungsscheine
nach vorgeschriebenem Formulare auszufüllen und in je einem Exemplare
an den Standesbeamten und an den Geistlichen gelangen zu lassen.
Vor seiner Aushändigung haben Obrigkeiten und Geistliche die Be-
erdigung nicht zu gestatten. Hat ärztliche Behandlung oder ärztliche
Feststellung des Todes stattgefunden, so erfolgt die Ausfüllung der auf
die Art der letzten Krankheit bezüglichen 6. und 7. Rubrik des Scheines
durch den Arzt. In vierteljährlichen Terminen sind die Leichenbestat-
tungsscheine an die Bezirksärzte abzugeben (A#VO. vom 20. Juli 1850
§ 4, Instr. vom 20. Juli 1850 § 16, BO. vom 13. Okt. 1871 S. 240
nebst Formular S. 244, BO. vom 12. Juli 1899 S. 159 8 14, V0O.
vom 24. Febr. 1877 S. 187, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 8 28 2a.
MV0O. 1888 DKB. 64). Wo die Geistlichen die Annahme des Scheins
verweigern, soll ihn die Leichenfrau an den Bezirksarzt direkt abgeben
(MBeschl. vom 12. April 1883, Fischer IV 266). Die unterschriftliche
Vollziehung der 7. und 9. Rubrik steht nur den approbierten Arzten
zu (MVO. vom 12. April 1879, MVO. vom 13. Dez. 1901, SWB.
Jahrg. 1879 S. 142, Jahrg. 1902 S. 10). Das an die Standes-
beamten abzugebende Duplikat hat die Leichenfrau, nicht der Arzt
auszufüllen (MWB O. vom 23. Jan. 1879, SWB. 166). Bei auswärts
verstorbenen Personen ersetzt der Leichenpaß den Leichenbestattungeschein
(MVO. vom 3. Nov. 1886, Fischer VIII 29, Kons. B. 1876 S. 108). Die
Formulare werden vom Gendarmeriewirtschaftsdepot bezogen und den
Leichenfrauen durch die Bezirksärzte ausgehändigt (VO. vom 27. Jan.
1871 S. 32).
III. Leichenpaß, Leichentransport. Zur Beförderung von
Leichen aus dem Sterbeorte nach einem andern Orte zum Zwecke der
Beerdigung bedarf es eines Leichenpasses, der von der Amtsh., in
Städten RStO. vom Stadtrate, ausgestellt wird und erteilt werden
darf, sobald durch Zeugnis des Bezirksarztes, in Militärlazaretten des
Chefarztes, die Unbedenklichkeit des Transportes bescheinigt ist und
die kirchlichen Begräbnisgebühren entrichtet sind. Beim Transport von
Personen, die an ansteckenden Krankheiten verstorben sind, und bei
dem Transporte nach dem Auslande muß die Leiche in einem wider-
standsfähigen Mletallsarge luftdicht eingeschlossen sein. Des Leichen-
passes und des sonst außerdem noch erforderlichen Begleiters bedarf
es nicht bei Transporten nach dem Bestattungsplatze des Sterbeortes,
bei Transporten auf Entfernung bis zu 10 km, die nicht mit Eisen-