Begräbniswesen 113
jedoch den politischen Gemeinden nicht ein unbedingtes Recht auf Er-
richtung gemeindebürgerlicher Begräbnisplätze gegeben, sondern nur
ihre Möglichkeit ausgesprochen werden. Das Recht, der Kirchen-
gemeinde gegen den Willen der kirchlichen Aussichtsbehörde die Sorge
für Errichtung oder Erweiterung birchlicher Begräbnisplätze abzunehmen,
hat die politische Gemeinde nicht (Kirchenges. vom 15. April 1873
S. 376 § 5 28, Ges. vom 16. April 1873 S. 374 Pkt. VI, VO. vom
13. Juli 1877, SWB. 1878 S. 86 und 2. Aug. 1878, Kons. B. 69,
Anleitung vom 15. Dez. 1899, Kons. B. 126 §8 11, 32, 48 und die
dort erteilten Vorschriften über Grüfte, Grabdenkmäler, Altertumspflege,
Gottesackerordnungen usw. s. Kirchliche Bauten). Bei Streitigkeiten
mit der politischen Gemeinde ist gegen die zweitinstanzliche Entscheidung
des Landeskonsistoriums die Anfechtungsklage nachgelassen (Ges. vom
24. Mai 1902 S. 133 § 2au). Die politische Verwaltungsbehörde hat
über die Genehmigung kirchlicher Begräbnisplätze nicht instanzmäßige
Entschließung zu fassen, sondern nur ihre etwaigen Bedenken der kirch-
lichen Behörde mitzuteilen (MWBO. vom 6. Nov. 1879, Fischer 1 34).
Die Beerdigung auf den evang.-luth. G. ist auch den Dissidenten (s. o. V)
und unter der Voraussetzung, daß sie eigene G. nicht haben, den
kath. und reform. Glaubensgenossen gestattet (Mandat vom 19. Febr.
1827 S. 13 8 63, Regulativ vom 7. Aug. 1818 S. 57 § 15, Ges.
vom 2. Nov. 1848 S. 204 § 12). Die Geistlichen dieser Bekenntnisse
haben sich dabei jeder amtlichen Tätigkeit, soweit sie ihnen nicht
vom protestantischen Geistlichen und den Ortsbehörden gestattet wird,
zu enthalten (MIVO. vom 31. Dez. 1844, 8. Juni und 6. Nov. 1852,
Cod. 287, 683), dagegen ist auf Verlangen die Begleitung der Orts-
geistlichteit und Schule mit Leichenpredigt und Glockenläuten gestattet
(Reskript vom 5. Juli 1811, Cod. 102). Die infolge Aufhebung des
Pfarrzwangs (s. Kirchspiele) auswärtigen Pfarrsprengeln Zugewiesenen
sind dadurch des Rechts auf den Gebrauch des Begräbnisplatzes ihrer
Wohnortsparochie nicht verlustig gegangen. Die G. sind als Eigen-
tum“ der Kirche, nicht der Kirchengemeinde, und zwar auch dann an-
zusehen, wenn sie aus den Mitteln der Kirchengemeinde errichtet sind
(Cod. 487 ff.), unterliegen daher den allgemeinen Bestimmungen über
das Kirchenvermögen (s. Kirchenkassen ). Die Lösegebühren für ge-
wöhnliche Grabstellen gehören zu den laufenden Einnahmen, die für
Erbbegräbnisse (s. d.) dagegen zur Substanz des Kirchenvermögens. Die
Zuständigkeit für Begräbnisregulative (s. o. IV) gilt auch für Gottes-
acherordnungen. Die Kirchenvorstände haben dafür zu sorgen, daß
den Gottesackerordnungen nachgegangen wird, und daß die An-
weisung der Grabstellen ordnungsgemäß erfolgt. Sie haben die ge-
hörige Verrechnung der Gebühren nach Einsichtnahme in die Begräb-
nisregister zu überwachen, über alle Bauten Beschluß zu fassen und
dafür zu sorgen, daß die G. im baulichen Zustande erhalten werden
(KBO. §8 18 5, 21, 23). Um unpassenden und unwürdigen Grab-
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8