116 Behändigung — Behördenkorrespondenz
SWB. 139). Zur Offnung von Grüften ist nicht ohne Not zu ver-
schreiten (s. Kirchliche Bauten).
XIII. Die Begräbnieregister, zu unterscheiden von den Be-
erdigungsregistern der Totengräber (oben X) und den Sterberegistern
(. d.) der Standesbeamten, dienen der kirchlichen Beurkundung der
Todesfälle (s. Kirchenbücher U.
XIV. Die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung be-
stimmten Gegenstände sind unpfändbar (CPO. 8§ 811 13, Ges. vom
18. Juli 1902 S. 294 § 31 13).
Behändigung s. Zustellung.
Beherbergung s. Herbergen.
Behörden s. Beamte.
Behördenkorrespondenz. 1. Form und Prädikate. Ober-
und Mittelbehörden ist von den Unterbehörden das Prädikat „KRönig-
lich" beizulegen, während höhere Behörden gegenüber Unterbehörden
sich dieser Bezeichnung nicht bedienen; sonstige Bezeichnungen sind nicht
anzuwenden, auch von der Submissionsformel ist abzusehen (Bek. vom
12. Sept. 1835 S. 460, 24. Okt. 1848 S. 193 und Mandat vom
31. März 1831 S. 63 Pki. 3). Die Berichte an Oberbehörden sind
nur noch mit dem Familiennamen zu vollziehen. Höflichkeitsfloskeln,
wie jedes unnütze Beiwerk sind zu vermeiden; überall soll im schrift-
lichen Verkehr möglichste Kürze angestrebt werden. Der Berichtsform
bedarf es nur, wenn ein umfänglicheres Gutachten beigefügt ist. Sonstige
Berichte sind mittels hurzer Beschlüsse zu erstatten. Bei Abgabe wegen
Unzuständigkeit oder zur Berichterstattung, Auskunfterteilung usw.
ist der Beschluß in Urschrift zu den Akten zu bringen. Tabellarische
ANachweisungen, Voranschläge usw. sind kurzer Hand einzureichen. Ab-
schriften sollen nur gefertigt werden, wenn genügender Grund vor-
liegt. Bei der Oberbehörde eingehende, an die Unterbehörde zur Be-
richterstattung abgegebene Schriftstüche werden von dieser im Original
zu den Akten genommen. Auf der ersten Seite jeden Schriftstücks ist
der Sachbetreff kurz zu bezeichnen, rechts hat das Datum, links die
Registrandennummer der absendenden und der empfangenden Behörde
zu stehen. Vordruche sind in ausgedehnter Weise, Schreibmaschinen,
Stenographie (diese jedoch nicht im wechselseitigen Verkehr) und Fern-
sprecheinrichtungen sind anzuwenden, soweit damit Zeit und Arbeits-
kraft gespart wird (MVO. vom 1. Mai und 10. Dez. 1897, Fischer
XVIII 258, XIX 35, beide nur für die innere Verwaltung); für Beschlüsse,
Entwürfe und Bemerkungen, die zum Verständnis der Akten erforder-
lich sind, ist nur Kurrentschrift gestattet. Entwürfe, die von den Amts-
hauptleuten einem Stenographen diktiert werden, sind in Kurrentschrift
zu den Akten zu bringen. Auch den städtischen Verwaltungen ist ein
die Lesbarkeit der Akten beeinträchtigender Gebrauch der Stenographie
nicht gestattet (MVO. vom 14. Sept. 1901, SWB. 228). Zur An-
schaffung von Schreibmaschinen bedürfen nur staatliche Behörden