Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

116 Behändigung — Behördenkorrespondenz 
SWB. 139). Zur Offnung von Grüften ist nicht ohne Not zu ver- 
schreiten (s. Kirchliche Bauten). 
XIII. Die Begräbnieregister, zu unterscheiden von den Be- 
erdigungsregistern der Totengräber (oben X) und den Sterberegistern 
(. d.) der Standesbeamten, dienen der kirchlichen Beurkundung der 
Todesfälle (s. Kirchenbücher U. 
XIV. Die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung be- 
stimmten Gegenstände sind unpfändbar (CPO. 8§ 811 13, Ges. vom 
18. Juli 1902 S. 294 § 31 13). 
Behändigung s. Zustellung. 
Beherbergung s. Herbergen. 
Behörden s. Beamte. 
Behördenkorrespondenz. 1. Form und Prädikate. Ober- 
und Mittelbehörden ist von den Unterbehörden das Prädikat „KRönig- 
lich" beizulegen, während höhere Behörden gegenüber Unterbehörden 
sich dieser Bezeichnung nicht bedienen; sonstige Bezeichnungen sind nicht 
anzuwenden, auch von der Submissionsformel ist abzusehen (Bek. vom 
12. Sept. 1835 S. 460, 24. Okt. 1848 S. 193 und Mandat vom 
31. März 1831 S. 63 Pki. 3). Die Berichte an Oberbehörden sind 
nur noch mit dem Familiennamen zu vollziehen. Höflichkeitsfloskeln, 
wie jedes unnütze Beiwerk sind zu vermeiden; überall soll im schrift- 
lichen Verkehr möglichste Kürze angestrebt werden. Der Berichtsform 
bedarf es nur, wenn ein umfänglicheres Gutachten beigefügt ist. Sonstige 
Berichte sind mittels hurzer Beschlüsse zu erstatten. Bei Abgabe wegen 
Unzuständigkeit oder zur Berichterstattung, Auskunfterteilung usw. 
ist der Beschluß in Urschrift zu den Akten zu bringen. Tabellarische 
ANachweisungen, Voranschläge usw. sind kurzer Hand einzureichen. Ab- 
schriften sollen nur gefertigt werden, wenn genügender Grund vor- 
liegt. Bei der Oberbehörde eingehende, an die Unterbehörde zur Be- 
richterstattung abgegebene Schriftstüche werden von dieser im Original 
zu den Akten genommen. Auf der ersten Seite jeden Schriftstücks ist 
der Sachbetreff kurz zu bezeichnen, rechts hat das Datum, links die 
Registrandennummer der absendenden und der empfangenden Behörde 
zu stehen. Vordruche sind in ausgedehnter Weise, Schreibmaschinen, 
Stenographie (diese jedoch nicht im wechselseitigen Verkehr) und Fern- 
sprecheinrichtungen sind anzuwenden, soweit damit Zeit und Arbeits- 
kraft gespart wird (MVO. vom 1. Mai und 10. Dez. 1897, Fischer 
XVIII 258, XIX 35, beide nur für die innere Verwaltung); für Beschlüsse, 
Entwürfe und Bemerkungen, die zum Verständnis der Akten erforder- 
lich sind, ist nur Kurrentschrift gestattet. Entwürfe, die von den Amts- 
hauptleuten einem Stenographen diktiert werden, sind in Kurrentschrift 
zu den Akten zu bringen. Auch den städtischen Verwaltungen ist ein 
die Lesbarkeit der Akten beeinträchtigender Gebrauch der Stenographie 
nicht gestattet (MVO. vom 14. Sept. 1901, SWB. 228). Zur An- 
schaffung von Schreibmaschinen bedürfen nur staatliche Behörden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.