120 Belohnungen — Bergarbeiter
der öffentlichen Wege (RLEO. 88 74b, 84). Im übrigen s. Gas-
anstalten, Elektrische Anlagen.
Auch wer dem Publikum die Venußung, eines Privatwegs gestattet,
hat nach Ansicht des BReichsgerichts für seine B. zu sorgen (s. Privatwege)h).
Dagegen hat der Gerichtshof diese Verpflichtung für bloße Promenadenwege
verneint, für Hafenanlagen nur beschränkt anerkannt (4. Febr. und 30. Juni
1902, Rechtspr. der O#u#. IV 282, Sächs. Archiv XIII 76). Unterlassene B. bei
Straßensperru rrung begr begründert die Haftpflicht der Gemeinde (OLb#. Stuttgart 11. Mai
1900, Fischer
— s. Prämien.
Benzin s. Mlineralöle.
Berainungstermin s. Enteignung IV.
Bergakademie. Die B. steht unter Aussicht des Finanzministe-
riums (VO. vom 7. Nov. 1831 S. 323 4 B 8). An Stelle der früheren
Direktion ist der Direktor getreten (Bek. vom 5. Sept. 1871 S. 200).
Auf diesen sind die der vormaligen Direktion übertragenen Geschäfte
übergegangen (Bek. vom 25. Jan. 1869 S. 1); an ihn sind auch die
Anzeigen über die gegen Studierende anhängigen gerichtlichen Sachen
zu richten (Bek. vom 4. Jan. 1869 S. 18). Friedensrichter ist der
Direktor, in Stellvertretung das älteste Mitglied des akademischen
Senats (VO. vom 4. Okt. 1879 S. 391). Bei der B. wird die Diplom-
prüfung für die höheren technischen Staatsämter der Berg= und Hütten-
verwaltung abgehalten; auch an der Kommission für die zweite Prü-
fung ist das Lehrerkollegium beteiligt (VWO. vom 17. Juni 1901 S. 93,
s. Staatstechniker). Die bestandene Diplomprüfung berechtigt zur Füh-
rung des Titels Diplomingenieur (Bek. vom 27. Febr. 1903 S. 395,
s. Akademische Würden).
Bergamt s. Bergbehörden.
Bergarbeiter. Von den Bestimmungen der GO. über gewerb-
liche Arbeiter (s. d.) leiden die über Arbeitslohn (s. d.), Sonntagsruhe
(. d.), jugendliche Fabrikarbeiter (s. d.) und Gewerbeaussicht (s. d.) auf
Arbeiter von Bergwerks= und Aufbereitungsanstalten, unterirdisch be-
triebenen Gruben und Brüchen gleichfalls Anwendung. Arbeiterinnen
dürfen in diesen Betrieben überhaupt nicht beschäftigt werden. Für
Arbeiter in oberirdisch betriebenen Brüchen und Gruben gelten sämt-
liche Bestimmungen über Fabrikarbeiter (s. d.), nicht bloß die für jugend-
liche. Besondere Bestimmungen sind außerdem über die Sonntags-
ruhe (s. d.) der Bergarbeiter und auf Grund von 88 120e, 139 der
GO. (s. Gewerbliche Anlagen III) ergangen. Die Gewerbeaussicht im
Sinne von 8§ 139b der GO. wird von den Ortspolizeibehörden im
Einvernehmen mit dem Bergamte, bei unterirdisch betriebenen Gruben
und Brüchen überdies durch die Berginspektoren, in staatlichen Berg-
werken vom Finanzministerium ausgeübt (GO. 88 154 2, 154a, V0O.
vom 8. Mai 1856 S. 82 § 13, Bergges. vom 16. Juli 1868 S. 353
§ 90, AVO. vom 28. Nlärz 1892 S. 28 §§ 3, 4, VO. vom 12. Mai
1900 S. 256 § 4, MVO. vom 24. Sept. 1900, SWB. 248). Von der