Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

122 Bergbau 
(s. d.), Revierverbände (s. d.), Bergschäden (s. d.), Erbstolln (s. d.), Berg- 
werkswässer (s. d.) und Halden (s. d.), die Rechtsmittel und Bergbehörden 
(. d.), den Raseneisenstein (s. d.), den Bergbegnadigungsfonds (s. d.), die 
Enteignung (unten , die Besteuerung (unten IlI) und das einschlagende 
Privatrecht (unten U.). 
I. Die Enteignung ist zu bergbaulichen Zwechen nach drei 
Richtungen gestattet. Erstens ist jeder Bergwerksbesitzer ver- 
pflichtet, anderen Bergwerksbesitzern, soweit es nach dem Ermessen des 
Bergamts ohne Gefährdung seines eigenen Bergbaus geschehen kann, 
gegen vollständige Entschädigung die Mitbenutzung seiner Betriebs- 
anlagen zu gestatten. Die Entscheidung von Streitigkeiten kann dabei 
dem Schiedsgericht überlassen werden (Bergges. §§ 117—119, 179). 
Zweitens ist jeder Grundstücksbesitzer verpflichtet, sein Grundeigen- 
tum gegen Entschädigung abzutreten und seine Benutzung zu gestatten 
oder Dienstbarkeiten daran einzuräumen, wenn es zu Bergwerks- 
zwechen notwendig wird. Die Entscheidung über die Notwendigkeit 
der Uberlassung oder Beschränkung steht dem Bergamte zu, die Ent- 
scheidung darüber, ob und in welcher Weise sie wirklich einzutreten 
hat, und über die sonstigen Streitigkeiten dem Bergamt mit der Amtsh. 
Über Reükurse entscheidet beim Staatsbergbau das Mlinisterium des 
Innern mit dem Finanzministerium, sonst das Finanzministerium allein. 
Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Enteignungsgesetzes 
(Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153 §§ 93, 95, A. vom 24. Nov. 1902 
S. 401 §§8 4 38, 22, 24, Bergges. §§ 122—133). Drittens kann jeder 
Grundstücksbesitzer Enteignung wegen Bergschäden verlangen (Bergges. 
§ 144, Ges. vom 20. Juni 1898 S. 202 Art. 1, s. auch Bergbehörden). — 
Das unter die Berggesetzgebung fallende Unterirdische und die Kohlen- 
abbaurechte unterliegen nur in beschränkter Weise der Enteignung 
(Enteignungsges. vom 24. Juni 1902 §8 7 8, 26 7). 
II. Besteuerung. 1. Bei der staatlichen Einkommensteuer 
gilt als gewerbliches Einkommen (s. Gewerbesteuer I)) das Einkommen 
aus Bergwerksgebäuden und aus gewerbsmäßigem Betrieb von Kohlen- 
gruben (Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 §8 50, 53), als Renten- 
einkommen (s. Rentensteuer ) dagegen das Einkommen aus Dividenden 
von Bergwerksaktien, Kuxen und Kohlenzehnten (Ges. vom 24. Juli 
1900 S. 562 8 17b, A#. vom 25. Juli 1900 S. 589 § 151, Mitt. 
V 423, MVO. vom 9. April 1903 D 430). Abzüge auf Sudbstanz- 
verlust sind in beiden Fällen unzulässig (Instr. § 582, Mlitt. V 422), 
zulässig dagegen Abzüge auf RKohlenfeldkonto (Mitt. 1 77) und Ab- 
schreibungen wegen Substanzverlust beim Abbau von Kohlenlagern 
(Mitt. V 249)." Die Besteuerung der Kuxe und Bergwerksdividenden 
erfolgt nach dem Ertrage des vorausgegangenen Kalenderjahrs (Instr. 
8 571). Bergwerksgesellschaften auf Aktien werden nach § 4a des 
Ges. (s. Juristische Personen III 1 a) herangezogen. 
* Zubuße ist abzugsfähig (Preuß. O#., Jur.-Ztg. VI 167).
	        
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