Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

124 Bergbehörden — Bergpolizei 
Ges. vom 22. Mai 1851 S. 199 § 287, Ges. vom 16. Juni 1868 
S. 353 § 183, A#VO. vom 2. Dez. 1868 S. 1294 §§8 166—17-29. 
Bergbehörden. Die Bestimmungen über B. enthält Bergges. 
vom 16. Juni 1868 S. 353 §§ 65, 90, 174—179, ABO. vom 2. Dez. 
1868 S. 1294 88 54, 148—157, VO. vom 8. Mai 1856 S. 82, A#. 
vom 28. Müärz 1892 S. 28 §§ 3, 4. Die untere Instanz ist hiernach 
das Bergamt Freiberg mit den ihm beigegebenen Berginspektoren, die 
Oberinstanz das Finanzministerium (Bergges. § 174). Uber die Zu- 
ständigkeit des Bergamts und ihre Abgrenzung von den allgemeinen 
Verwaltungsbehörden s. Bergpolizei. Neben dem Bergamte bestehen 
für bestimmte Fälle Bergschiedsgerichte (s. d)). Im Falle von § 147 
des Ges. (Bergschäden usw.) ist gegen die zweitinstanzliche Entschließung 
der beteiligten Ministerien die Anfechtungsklage nachgelassen (Ges. vom 
19. Juli 1900 S. 486 88§ 73 6, 991). In Enteignungsfällen (Bergges. 
§ 134) tritt gleichfalls die Zuständigkeit der Ministerien ein; das 
weitere Verfahren regelt sich nach den allgemeinen Enteignungsgrund- 
sätzen (Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153 § 95). Im Falle von § 66 
des Bergges. entscheidet das Bergamt mit Rekurs an die Kreigzh. 
Dresden, soweit nicht das Bergschiedsgericht zuständig ist. Weiter 
findet die Anfechtungsklage statt gegen die Entscheidungen der Berg- 
schiedsgerichte, soweit nicht dagegen nach dem Invalidenversicherungs- 
gesetze die Revision an das BReichsversicherungsamt offen steht (Ges. 
vom 19. Juli 1900 §§8 735, 101), sowie gegen die letztinstanzlichen 
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über Bestand, Umfang und 
Entziehung eines verliehenen Bergbau= oder Erbstollnrechts, oder eines 
verliehenen Rechts, Steinsalz und Salzquellen zur Salzgewinnung oder 
Bergwerkswasser zu benutzen (§ 737 dieses Ges.). Auf nicht verliehene 
Rechte, insbes. den Kohlenbergbau, und auf rein bergpolizeiliche An- 
ordnungen leidet diese Bestimmung keine Anwendung (O. 12. Alärz 
1902, Jahrb. II 193). In allen sonstigen Fällen findet gegen die Be- 
schlüsse des Bergamts ein einmaliger, binnen 10 Tagen einzuwendender 
Rekurs an das Finanzministerium statt, bei dessen Entscheidung es 
bewendet (Bergges. § 176, ABO. vom 22. Aug. 1874 8 19 8). — Uber 
die Prüfungen für den höheren Staatsdienst im Berg= und Hüttenfach 
s. Staatstechninker. — Die Abgrenzung der 7 Berginspektionsbezirke 
gibt Bek. vom 1. April 1898 S. 25. Die Taxordnung des Bergamts 
s. GBl. 1868 S. 409. 
Bergpolizei. Die eigentliche B. umfaßt die Betriebesicherheit, 
Absperrung der Felder, Betriebsstärke, Betriebspläne, das Riß= und 
Markscheiderwesen, den Grubenbesuch, die Verhältnisse der Betriebs- 
beamten usw. (Bergges. vom 16. Juni 1868 S. 359 §§ 55—69, A#0. 
vom 2. Dez. 1886 S. 1294 §§8 52—77). Sie gebührt dem Bergamte 
(. d.), während die allgemeine Polizei auf Bergwerksräumen den 
Polizeibehörden zusteht (Ges. §§ 65, 90, AVO. § 54, VO. vom 8. Mai 
1856 S. 82, AVO. vom 28. Nüärz 1892 S. 28 88 3, 4). Wie sich
	        
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