124 Bergbehörden — Bergpolizei
Ges. vom 22. Mai 1851 S. 199 § 287, Ges. vom 16. Juni 1868
S. 353 § 183, A#VO. vom 2. Dez. 1868 S. 1294 §§8 166—17-29.
Bergbehörden. Die Bestimmungen über B. enthält Bergges.
vom 16. Juni 1868 S. 353 §§ 65, 90, 174—179, ABO. vom 2. Dez.
1868 S. 1294 88 54, 148—157, VO. vom 8. Mai 1856 S. 82, A#.
vom 28. Müärz 1892 S. 28 §§ 3, 4. Die untere Instanz ist hiernach
das Bergamt Freiberg mit den ihm beigegebenen Berginspektoren, die
Oberinstanz das Finanzministerium (Bergges. § 174). Uber die Zu-
ständigkeit des Bergamts und ihre Abgrenzung von den allgemeinen
Verwaltungsbehörden s. Bergpolizei. Neben dem Bergamte bestehen
für bestimmte Fälle Bergschiedsgerichte (s. d)). Im Falle von § 147
des Ges. (Bergschäden usw.) ist gegen die zweitinstanzliche Entschließung
der beteiligten Ministerien die Anfechtungsklage nachgelassen (Ges. vom
19. Juli 1900 S. 486 88§ 73 6, 991). In Enteignungsfällen (Bergges.
§ 134) tritt gleichfalls die Zuständigkeit der Ministerien ein; das
weitere Verfahren regelt sich nach den allgemeinen Enteignungsgrund-
sätzen (Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153 § 95). Im Falle von § 66
des Bergges. entscheidet das Bergamt mit Rekurs an die Kreigzh.
Dresden, soweit nicht das Bergschiedsgericht zuständig ist. Weiter
findet die Anfechtungsklage statt gegen die Entscheidungen der Berg-
schiedsgerichte, soweit nicht dagegen nach dem Invalidenversicherungs-
gesetze die Revision an das BReichsversicherungsamt offen steht (Ges.
vom 19. Juli 1900 §§8 735, 101), sowie gegen die letztinstanzlichen
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über Bestand, Umfang und
Entziehung eines verliehenen Bergbau= oder Erbstollnrechts, oder eines
verliehenen Rechts, Steinsalz und Salzquellen zur Salzgewinnung oder
Bergwerkswasser zu benutzen (§ 737 dieses Ges.). Auf nicht verliehene
Rechte, insbes. den Kohlenbergbau, und auf rein bergpolizeiliche An-
ordnungen leidet diese Bestimmung keine Anwendung (O. 12. Alärz
1902, Jahrb. II 193). In allen sonstigen Fällen findet gegen die Be-
schlüsse des Bergamts ein einmaliger, binnen 10 Tagen einzuwendender
Rekurs an das Finanzministerium statt, bei dessen Entscheidung es
bewendet (Bergges. § 176, ABO. vom 22. Aug. 1874 8 19 8). — Uber
die Prüfungen für den höheren Staatsdienst im Berg= und Hüttenfach
s. Staatstechninker. — Die Abgrenzung der 7 Berginspektionsbezirke
gibt Bek. vom 1. April 1898 S. 25. Die Taxordnung des Bergamts
s. GBl. 1868 S. 409.
Bergpolizei. Die eigentliche B. umfaßt die Betriebesicherheit,
Absperrung der Felder, Betriebsstärke, Betriebspläne, das Riß= und
Markscheiderwesen, den Grubenbesuch, die Verhältnisse der Betriebs-
beamten usw. (Bergges. vom 16. Juni 1868 S. 359 §§ 55—69, A#0.
vom 2. Dez. 1886 S. 1294 §§8 52—77). Sie gebührt dem Bergamte
(. d.), während die allgemeine Polizei auf Bergwerksräumen den
Polizeibehörden zusteht (Ges. §§ 65, 90, AVO. § 54, VO. vom 8. Mai
1856 S. 82, AVO. vom 28. Nüärz 1892 S. 28 88 3, 4). Wie sich