Berthelsdorf — Beschälseuche 127
nicht entspricht, was in Wirklichkeit erklärt werden sollte (OVG.
30. April 1902, Jahrb. II 329).
II. Berichtigung der Standesregister. Die Berichtigung
eines von Anfang an unrichtigen"'' Eintrags im Standesregister
(s. Standesamtswesen l) kann im Gegensatze zu bloßen Zusätzen,
Löschungen und Anderungen nur auf Grund richterlicher Anordnung
erfolgen. Sie geschieht durch Beischreibung eines Vermerks am
Rande des Haupteintrages. Die Verhandlungen zur Herbeiführung
der Berichtigung gehören vor die Aufsichtsbehörde des Standesbeamten
und sind nach ihrem Abschluß dem Amtsgerichte vorzulegen, gegen
dessen Berichtigungsbeschluß Beschwerde nach den Vorschriften über
das Verfahren in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig ist
(Roes. vom 6. Febr. 1875 S. 23 88 65, 66, 13 4, RGes. vom 20. Mai
1898 S. 771 870, Gesch.O. 88 577, 578). Auch die Aussichtsbehörde
hat das Beschwerderecht (OLG. 28. Juni 1901, Annalen XXIII 46).““
Die Einleitung des Verfahrens hat von der Aussichts-, nicht von
der Gerichtsbehörde auszugehen (OLb. 12. Sept. 1884 und 13. Mai
1885, Fischer IX 313, SWB. 1884 S. 210). Es empfiehlt sich, daß
die Gerichte den Wortlaut des Berichtigungseintrags vorschreiben
(MV. vom 5. Dez. 1882 Mr. 2250 I A). Eine Abänderung der im
Standesregister eingetragenen Namen (s. d.) ist bei Vornamen im
Wege des B., bei späterer Anderung des Familiennamens dagegen
durch bloßen Zusatz zulässig (s. jedoch Vaterschaftsanerkennung);, des-
gleichen hat das B. einzutreten, wenn der Eintrag durch einen un-
zuständigen Standesbeamten erfolgt (Fischer XIV 170) oder nicht voll-
ständig ist (OLG. 31. Jan. 1888, Fischer IX 188). Die regelmäßige
Veranlassung zur Entschließung, ob das B. einzuleiten ist, bietet die
Prüfung der Nebenregister (s. d.).
* Auch strafgerichtlichen (OLG. 13. März 1902, Annalen XXIII 294).
“ Das B. tritt nicht nur dann ein, wenn die Eintragung unrichtig be-
wirkt ist, sondern auch dann, wenn sie mit der abgegebenen Erklärung überein-
stimmt, die Erklärung aber unrichtig war (Kammerger. 24. Juni 1901, SW#B.
258, Reger XXI 442).
Etbenso Kammerger. 14. Jan. und 24. Juni 1901, Bayr. Oberst. L.
14. Sept. 1901 (Reger 184, XXII 265, Rechtspr. der OLe. II 398, SWB.
1901 S. 101, 258).
Berthelsdorf s. Herrnhuter Brüdergemeinde.
Bertillonsches Verfahren s. Gerichtliche Polizei.
Berufsgenossenschaften s. Unfallversicherung A IV 1.
Berufung s. Rechtsmittel.
Beschäler s. Pferdezucht.
Beschälseuche der Pferde, Bläschenseuche der Pferde und
Rinder. Hierüber gelten nächst den allgemeinen Bestimmungen über
Biehseuchen (s. d.) die Vorschriften in §5§ 50, 51, 65: des Res. vom
1. Mai 1894 S. 405 und §§8 117—119 der MInstr. vom 27. Juni
1895 S. 357. Hiernach dürfen erkrankte Tiere nicht zur Begattung