130 Besetzungsverfahren — Besitzveränderungsabgaben
Ständen in gemeinschaftlichem Antrage an den König zu bringen
(BU. § 140). Die Begutachtung der beim König über einzelne
Ministerien eingehenden B. gehört vor das Gesamtministerium (V0O.
vom 7. Nov. 1831 S. 323 Pkt. 4 G 3). Auch B. über Mißbrauch
der kirchlichen Gewalt können bis zur obersten Staatsbehörde ge-
bracht werden (Vll. § 58). Außerdem besteht noch die B. im Zivil-
prozeß, Strafprozeß und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (s. Rechts-
mittel V), in Steuersachen (s. Rechtsmittel II) und Verwaltungsstrafsachen
(s. d. IV).
II. Entscheidungen: In Verwaltungsstreitsachen ist die B. an die
Stände weggefallen. Die Aufsichtsbeschwerde (Vl. 8 30) besteht
neben der Anfechtungsklage fort, ist jedoch kein geordnetes Rechts-
mittel, sondern ein Gesuch um Abänderung einer Entschließung, das
kein Recht auf sachliche Entscheidung begründet und eine Anderung
der angefochtenen Entscheidung nur insoweit herbeiführen kann, als
ein öffentliches Interesse dafür vorliegt und die nachgeordnete Behörde
ihre Entschließung selbst abändern durfte (Regierungserklärung in den
Sitzungen der Ständekammern vom 6. März 1902 und der J. Kammer
vom 15. Mai 1902, MWVO. vom 14. Okt. 1902, SWB. 243, Fischer
XXV 171, OVG. 16. Okt. 1902 II S 180, Rumpelt bei Fischer XXIV 273).
Die Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Aussichtsbeschwerden
ist zulässig, Kann jedoch nur eine Nachprüfung der angefochtenen Ent-
scheidung auf ihre Ubereinstimmung mit dem bestehenden Bechte zur
Folge haben (OV. vom 22. Aug. 1901 1 S 127, 28. Aug. 1901 II S
127, 23. Aov. 1901 18 225 und 12. Febr. 1902 1 S 231, Jahrb. II 104).
Aach 8 75 Abs. 2 des Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 ist die Anfechtungs-
klage unzulässig, wenn die B. erst nach Ablauf der Rekursfrift eingeht
(OVE. 6. März 1902 II 8 5, 5. März 1902 1 S 255 und 5. Nov. 1902
1 8 213, Jahrb. II 110). Gewerbliche Konzessionen können auch außer-
halb des reichsgesetzlich geordneten Verfahrens von Aufsichts wegen
aufgehoben werden, wenn bei der Konzessionserteilung klare und
wesentliche Vorschriften verletzt worden sind (O. 23. Mçov. 1901,
Jahrb. II 104; s. auch Gewerbe III). Der Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung gegen zweitinstanzliche Entscheidungen ist unter Umständen
als Aufsichtsbeschwerde anzusehen (OV#. 5. Dez. 1901 1 S8 239).
Besetzungsverfahren für Kirchen= und Schulstellen s. Patronat
und RKollatur.
Besitzstandsverzeichnisse sind die in den Städten RStO. vom
Stadtrate, im übrigen von den Bezirkssteuereinnahmen jedem Grund-
steuerpflichtigen auf Grund des KRatasters auszustellenden Verzeichnisse
der ihm gehörigen Flurstücke. Veränderungen des Besitzes und der
Steuereinheiten sind von den genannten Behörden im Verzeichnisse
nachzutragen (AVO. vom 26. Okt. 1843 S. 153 § 12).
Besitzveränderungsabgaben. I1. Allgemeines. Die Ministerien
des Innern und des Kultus sowie das Landeskonsistorium haben einen