Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

130 Besetzungsverfahren — Besitzveränderungsabgaben 
Ständen in gemeinschaftlichem Antrage an den König zu bringen 
(BU. § 140). Die Begutachtung der beim König über einzelne 
Ministerien eingehenden B. gehört vor das Gesamtministerium (V0O. 
vom 7. Nov. 1831 S. 323 Pkt. 4 G 3). Auch B. über Mißbrauch 
der kirchlichen Gewalt können bis zur obersten Staatsbehörde ge- 
bracht werden (Vll. § 58). Außerdem besteht noch die B. im Zivil- 
prozeß, Strafprozeß und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (s. Rechts- 
mittel V), in Steuersachen (s. Rechtsmittel II) und Verwaltungsstrafsachen 
(s. d. IV). 
II. Entscheidungen: In Verwaltungsstreitsachen ist die B. an die 
Stände weggefallen. Die Aufsichtsbeschwerde (Vl. 8 30) besteht 
neben der Anfechtungsklage fort, ist jedoch kein geordnetes Rechts- 
mittel, sondern ein Gesuch um Abänderung einer Entschließung, das 
kein Recht auf sachliche Entscheidung begründet und eine Anderung 
der angefochtenen Entscheidung nur insoweit herbeiführen kann, als 
ein öffentliches Interesse dafür vorliegt und die nachgeordnete Behörde 
ihre Entschließung selbst abändern durfte (Regierungserklärung in den 
Sitzungen der Ständekammern vom 6. März 1902 und der J. Kammer 
vom 15. Mai 1902, MWVO. vom 14. Okt. 1902, SWB. 243, Fischer 
XXV 171, OVG. 16. Okt. 1902 II S 180, Rumpelt bei Fischer XXIV 273). 
Die Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Aussichtsbeschwerden 
ist zulässig, Kann jedoch nur eine Nachprüfung der angefochtenen Ent- 
scheidung auf ihre Ubereinstimmung mit dem bestehenden Bechte zur 
Folge haben (OV. vom 22. Aug. 1901 1 S 127, 28. Aug. 1901 II S 
127, 23. Aov. 1901 18 225 und 12. Febr. 1902 1 S 231, Jahrb. II 104). 
Aach 8 75 Abs. 2 des Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 ist die Anfechtungs- 
klage unzulässig, wenn die B. erst nach Ablauf der Rekursfrift eingeht 
(OVE. 6. März 1902 II 8 5, 5. März 1902 1 S 255 und 5. Nov. 1902 
1 8 213, Jahrb. II 110). Gewerbliche Konzessionen können auch außer- 
halb des reichsgesetzlich geordneten Verfahrens von Aufsichts wegen 
aufgehoben werden, wenn bei der Konzessionserteilung klare und 
wesentliche Vorschriften verletzt worden sind (O. 23. Mçov. 1901, 
Jahrb. II 104; s. auch Gewerbe III). Der Antrag auf gerichtliche Ent- 
scheidung gegen zweitinstanzliche Entscheidungen ist unter Umständen 
als Aufsichtsbeschwerde anzusehen (OV#. 5. Dez. 1901 1 S8 239). 
Besetzungsverfahren für Kirchen= und Schulstellen s. Patronat 
und RKollatur. 
Besitzstandsverzeichnisse sind die in den Städten RStO. vom 
Stadtrate, im übrigen von den Bezirkssteuereinnahmen jedem Grund- 
steuerpflichtigen auf Grund des KRatasters auszustellenden Verzeichnisse 
der ihm gehörigen Flurstücke. Veränderungen des Besitzes und der 
Steuereinheiten sind von den genannten Behörden im Verzeichnisse 
nachzutragen (AVO. vom 26. Okt. 1843 S. 153 § 12). 
Besitzveränderungsabgaben. I1. Allgemeines. Die Ministerien 
des Innern und des Kultus sowie das Landeskonsistorium haben einen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.