Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

132 Besitzveränderungsabgaben 
aus einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft aus— 
scheidet oder in sie eintritt; nur muß es im Regulative ausgesprochen und 
dabei festgesetzt sein, in welchen Fällen und nach welchen Anteilen die 
B. erhoben werden soll. Ohne solche ortsgesetzliche Regelung tritt die 
Abgabenpflicht nicht ein, da das Miteigentum der Gesellschafter ein 
nicht nach Bruchteilen geteiltes Gesamteigentum ist.“ Das Ausscheiden 
eines Gesellschafters hat noch nicht ohne weiteres die Auflösung der 
Gesellschaft zur Folge. Wird nach dem Ausscheiden die Gründung 
einer neuen Gesellschaft verabredet, so tritt trotzdem kein Wechsel im 
Grundeigentum ein; die Gesellschafter bleiben trotzdem Eigentümer zur 
gesamten Hand. Auch aus der beschränkten Beteiligung des Kom- 
manditisten kann nicht geschlossen werden, daß das Eigentum am Ge- 
sellschaftsvermögeein nur den persönlich haftenden Gesellschaftern zusteht. 
Die Umwandlung einer offenen in eine Kommanditgesellschaft bedeutet 
zwar die Auflösung der alten und die Begründung einer neuen Ge- 
sellschaft, jedoch wird dadurch kein neues Rechtssubjekt geschaffen 
(OB. 29. April 1902 II S 36, 25. Juni 1902 II S 111, 25. Juni 
1902 II 8 116, 7. Juli 1902 U S8 122, 11. Aug. 1902 II S 108, 16. Okt. 
1902 II S 168, Jahrb. II 341, 345).“ — Ist der Grundbuchseintrag 
regulativmäßige Bedingung der B., so gilt dies auch für Fälle, in denen 
der Eigentumsübergang zivilrechtlich ohne Eintragung erfolgt (O#. 
19. Juni 1902 II.879, Jahrb. II 350). Bei Zwangsversteigerungen 
kann durch Regulativ auch die nicht zur Eintragung gelangte Er- 
werbung des Erstehungsrechts für abgabenpflichtig erklärt werden; die 
Bestimmung dagegen, daß der infolge Ubertragung des Erstehungs- 
rechts eingetragene Erwerber die B. doppelt zu bezahlen hat, ist un- 
zulässig (OV. 6. Aug. und 22. Sept. 1902 II S 135, 151). Ist die B. 
regulativmäßig auch bei Ubertragung eines vertragsmäßigen Bechts 
vor geschehenem Eintrag zu entrichten, so bedarf der Vertrag in Er- 
manglung entgegenstehender Regulativbestimmungen der gerichtlichen 
oder notariellen Beurkundung nach BE. § 125, 313 (O. 2. Okt. 
1902 II 8 163, Jahrb. II 348). Wird die B. nach dem Regulativ auch 
von BRechten erhoben, die den Grundstücken gleichgestellt sind, so gilt 
das auch von Rechten, die nach BEB. § 96 mit dem Grundstück als 
Bestandteile verbunden sind, z. B. Apothekergerechtigkeiten (O##. 
24. März 1902 II S 313). 
*Ebenso Preuß. O##. 4. April 1902 (PVB. XXIII 610). 
“ Abgabenpflichtiger Besitzwechsel liegt vor, wenn das Grundstück von 
den bisherigen Besitzern in eine von ihnen ——x Gesellschaft mit be- 
schränkter Haftung eingebracht wird (Preuß. O. 11. Nov. 1901, PW. 
XXIII 549). 
II. Vorschriften für die einzelnen Kassen. 
1. Zur Armenkasse sind B., soweit die Armenverbände nichts 
anderes beschließen, mit 25 Pf. von 300 M. zu entrichten. Im Zweifel 
trägt sie der Erwerber. Bei notwendigen Versteigerungen ist die Ab- 
gabe ausgeschlossen (Ges. vom 5. Mai 1868 S. 275 § 1, Mntsch.
	        
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