Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

134 Bestallungsdekret — Betriebsbeamte 
der Dienstentsetzung (s. d.) erteilt (Schulges. 8 23 3, AVO. vom 
24. Aug. 1874 S. 155 8 50). Zur Beschlußfassung über Erteilung 
der Privatermahnung, die übrigens nicht eine schriftliche sein muß 
(MWVO. vom 14. Febr. 1880, Fischer I 332), ist nur die Bezirks- 
schulinspektion zuständig (MVBO. vom 10. Mai 1879, SW. 179). 
Auch Verweise an Hilfslehrer (s. d.) können mit der Wirkung des 1. und 
2. Vorhaltes (AVO. 8 50 s) nur durch die Inspektion erteilt werden. 
In Städten hat die Erteilung des Vorhaltes unter Teilnahme des 
Ratskollegiums zu erfolgen (MVWO. vom 30. Nov. 1878, Cod. S. 533). 
Der einem nicht ständigen Lehrer nach § 50 8 erteilte Verweis hat 
nicht die Wirkung der einem ständigen Lehrer nach § 233 des Ges. 
erteilten Privatermahnung (MGWVO. vom 8. Juli 1886, Fischer VII 361). 
Das Rechtsmittel der Berufung ist nur für die äußersten Stufen des 
B. gegeben, nicht auch für die Stufe der Privatermahnung s. Mlntsch. 
vom 20. Okt. 1900, Fischer XXII 222 und die dort gezogenen Grenzen 
für die Betätigung abweichender Ansichten gegenüber der vorgesetzten 
Behörde. Zu den Handlungen, die zur Einleitung des Disziplinar- 
verfahrens führen können, gehört auch die den Volksschullehrern ver- 
botene Teilnahme an der Jagd (MWVO. vom 28. Jan. 1876, Zeitschr. 
f. R. 43 S. 170, MWVO. vom 8. Jan. 1878, Cod. 60). 
Bestallungsdekret. Das B. wird für Staatsdiener über die 
Verleihung der Staatsdienereigenschaft ausgestellt und enthält zugleich 
die amtlichen Dienstgenüsse mit genauer Sonderung des eigentlichen 
Diensteinkommens (s. Staatsdienst IV), der zufälligen Dienstgenüsse und 
der Vergütung für den Dienstaufwand (Ges. vom 7. März 1835 S. 169 
§ 6). In der Anstellungsurkunde von richterlichen Beamten ist über- 
dies der Tag des Eintritts in das Nichteramt zu bezeichnen (Ges. vom 
20. êMAüärz 1880 S. 31 8§ 3). Für Lehrer höherer Lehranstalten 
wird das Bestallungsdekret vom Kultusministerium ausgestellt (Ges. 
vom 22. Aug. 1876 S. 317 § 49. Uber die Anstellungsurkunden der 
Geistlichen und Volksschullehrer s. Vokation. 
Bestattung s. Begräbniswesen. 
Bestellung s. Zustellung. 
Betriebsbeamte. Das Dienstverhältnis der vom Gewerbeunter- 
nehmer gegen feste Bezüge mit Leitung und Beaussichtigung des Be- 
triebs oder mit höheren technischen Dienstleistungen betrauten Personen 
(Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker usw.) regelt GO. 8§ 133 a bis 
133f, 151. Hiernach kann das Verhältnis nach 6 wöchiger Kündigung 
mit Ablauf jedes RKalendervierteljahres gelöst werden (§ 133 a). Wird 
eine kKürzere oder längere Kündigungsfrist vereinbart, so muß sie für 
beide Teile gleich sein und darf nicht unter 1 Monat betragen 
(§ 133 aa). Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine An— 
wendung auf B. die für außereuropäische Niederlassungen angenommen 
oder nur vorübergehend oder aushilfsweise oder gegen einen Gehalt 
von mindestens 5000 M. angestellt sind (§§ 133ab, 133 ach. Die für
	        
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