134 Bestallungsdekret — Betriebsbeamte
der Dienstentsetzung (s. d.) erteilt (Schulges. 8 23 3, AVO. vom
24. Aug. 1874 S. 155 8 50). Zur Beschlußfassung über Erteilung
der Privatermahnung, die übrigens nicht eine schriftliche sein muß
(MWVO. vom 14. Febr. 1880, Fischer I 332), ist nur die Bezirks-
schulinspektion zuständig (MVBO. vom 10. Mai 1879, SW. 179).
Auch Verweise an Hilfslehrer (s. d.) können mit der Wirkung des 1. und
2. Vorhaltes (AVO. 8 50 s) nur durch die Inspektion erteilt werden.
In Städten hat die Erteilung des Vorhaltes unter Teilnahme des
Ratskollegiums zu erfolgen (MVWO. vom 30. Nov. 1878, Cod. S. 533).
Der einem nicht ständigen Lehrer nach § 50 8 erteilte Verweis hat
nicht die Wirkung der einem ständigen Lehrer nach § 233 des Ges.
erteilten Privatermahnung (MGWVO. vom 8. Juli 1886, Fischer VII 361).
Das Rechtsmittel der Berufung ist nur für die äußersten Stufen des
B. gegeben, nicht auch für die Stufe der Privatermahnung s. Mlntsch.
vom 20. Okt. 1900, Fischer XXII 222 und die dort gezogenen Grenzen
für die Betätigung abweichender Ansichten gegenüber der vorgesetzten
Behörde. Zu den Handlungen, die zur Einleitung des Disziplinar-
verfahrens führen können, gehört auch die den Volksschullehrern ver-
botene Teilnahme an der Jagd (MWVO. vom 28. Jan. 1876, Zeitschr.
f. R. 43 S. 170, MWVO. vom 8. Jan. 1878, Cod. 60).
Bestallungsdekret. Das B. wird für Staatsdiener über die
Verleihung der Staatsdienereigenschaft ausgestellt und enthält zugleich
die amtlichen Dienstgenüsse mit genauer Sonderung des eigentlichen
Diensteinkommens (s. Staatsdienst IV), der zufälligen Dienstgenüsse und
der Vergütung für den Dienstaufwand (Ges. vom 7. März 1835 S. 169
§ 6). In der Anstellungsurkunde von richterlichen Beamten ist über-
dies der Tag des Eintritts in das Nichteramt zu bezeichnen (Ges. vom
20. êMAüärz 1880 S. 31 8§ 3). Für Lehrer höherer Lehranstalten
wird das Bestallungsdekret vom Kultusministerium ausgestellt (Ges.
vom 22. Aug. 1876 S. 317 § 49. Uber die Anstellungsurkunden der
Geistlichen und Volksschullehrer s. Vokation.
Bestattung s. Begräbniswesen.
Bestellung s. Zustellung.
Betriebsbeamte. Das Dienstverhältnis der vom Gewerbeunter-
nehmer gegen feste Bezüge mit Leitung und Beaussichtigung des Be-
triebs oder mit höheren technischen Dienstleistungen betrauten Personen
(Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker usw.) regelt GO. 8§ 133 a bis
133f, 151. Hiernach kann das Verhältnis nach 6 wöchiger Kündigung
mit Ablauf jedes RKalendervierteljahres gelöst werden (§ 133 a). Wird
eine kKürzere oder längere Kündigungsfrist vereinbart, so muß sie für
beide Teile gleich sein und darf nicht unter 1 Monat betragen
(§ 133 aa). Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine An—
wendung auf B. die für außereuropäische Niederlassungen angenommen
oder nur vorübergehend oder aushilfsweise oder gegen einen Gehalt
von mindestens 5000 M. angestellt sind (§§ 133ab, 133 ach. Die für