Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

136 Beurkundung 
Bibliothek (VO. vom 16. Sept. 1893 S. 224), des Meteorologischen In- 
stituts (VO. vom 16. Jan. 1894 S. 51) und der Staatsschuldenver- 
waltung (VO. vom 22. Jan. 1894 S. 57), die Vorstände der Staats- 
eichämter (VO. vom 17. Sept. 1894 S. 173) und des Stenographischen 
Instituts (VO. vom 19. Dez. 1894, GBl. 1895 S. 2), die Forstassessoren 
und Forstreferendare (VO. vom 16. Aov. 1897 S. 152 und vom 21. Juli 
1900 S. 547), gewisse Berg= und Hüttenbeamte und die Direktoren 
der Porzellanmanufaktur (VO. vom 11. Okt. 1898 S. 241), die Polizei- 
offiziere von Dresden (VO. vom 14. März 1900 S. 259), gewisse 
Staatsbaubeamte, die Vermessungsinspektoren usw. (BO. vom 20. Juni 
1900 S. 445), die Forstrentbeamten (VO. vom 11. Juni 1902 S. 151) 
und gewisse Miilitärbeamte (s. Militärgerichtsbarkeit). 
2. Die unter 2 Genannten erhalten die Befugnis zum Pro- 
tokollieren in der Regel durch Ministerialentschließung, im Geschäfts- 
kreis des Innern durch Entschließung des Vorstandes der Behörde 
(ABO. § 2, MVO. vom 30. Mlärz 1894, SWB. 80 und 29. Jan. 
1903, SWB. 74) und haben bei Unterzeichnung von Protokollen die 
Bezeichnung „verpflichteter Protokollant“ beizufügen (Ges. § 2, A#. 
§ 6). Bei ihrer Verpflichtung ist die Eidesnorm auf diese Befugnis 
zu erstrechen (VO. vom 10. Febr. 1879 S. 53 § 4). Sie berechtigt in 
Verwaltungssachen zur Aufnahme jeder Art Protokolle und zur Be- 
glaubigung von Abschriften. Aur bei Abnahme von Eiden und eides- 
stattlichen Versicherungen bedarf es der Mitwirkung und der Mitunter- 
schrift des Borstands oder eines Mitglieds der Behörde oder eines bei 
derselben angestellten, juristisch befähigten Protokollanten (Ges. von 
1867 § 5°2b, §§ 6, 92, ABO. von 1867 8 7). 
3. Gemeinschaftliches. Mündliche Erklärungen von recht- 
licher Bedeutung sind nur in Form wirklich protokollarischer, den Be- 
teiligten vorgelesener und von ihnen genehmigter Miederschriften zu 
den Akten zu bringen (MVO. vom 11. Aug. 1899, Fischer XXI 39). 
Bemerkungen über Ein= und Abgang, Behändigung von Schriften 
und Ausführung amtlicher Aufträge, insbesondere über Vorlegung und 
Mitteilung von Akten setzen die Befugnis zum Protokollieren nicht 
voraus (Ges. von 1867 § 8). Die Befugnis zum Beglaubigen von 
Abschriften steht nur denen zu, die zum Protokollieren nach § 1 der 
Ges. von 1867 und 9. April 1888 § 2 berechtigt sind (Ges. von 1888 
8 2). Die eidliche Verpflichtung der Beamten solcher Verwaltungsstellen, 
deren Vorständen die Befugnis zum P. nicht zusteht, erfolgt durch die 
Amtsh., während diese Vorstände zu bloßer Abnahme des Handschlags 
selbständig berechtigt sind (VO. vom 20. Febr. 1879 S. 53 § 7). 
II. Bei den Verwaltungsgerichten ist zur Verhandlung ein 
vereidigter Protokollführer hinzuzuziehen; das Protokoll muß das 
Wesentliche der Verhandlung enthalten (Ges. vom 19. Juli 1900 
S. 486 §§ 50, 52 3). Auch die Verwaltungsbehörden haben zu den 
auf Ersuchen der Verwaltungsgerichte vorzunehmenden Beweisauf-
	        
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