Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Beurlaubtenstand — Beurlaubung 137 
nahmen neben dem verhandlungleitenden Beamten einen vereidigten 
Protokollführer zuzuziehen (MVO. vom 14. März 1903, SWB. 86, 
Fischer XXVI 30). 
III. Bei den Gerichten erfolgt die B. und Beglaubigung 
(Bö. 8 129) durch die Gerichte, Gerichtsschreiber (s. d.) und Aotare 
(s. d.) nach AMlaßgabe der Vorschriften in RGes. vom 20. Mai 1898 
S. 771 §§8 167—184, Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269 §§ 36—69, 
133, A#O. vom 16. Juni 1900 S. 299 88 7—30, Gesch. O. 88 279, 
284—292, 553—559, 1324—1331, 1521, 1522. In Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nur die Amtsgerichte und Notare 
zuständig (RGes. vom 20. Mai 1898 § 167). Über den prozessualen 
Urkundenbeweis . d. 
IV. Beglaubigung zum Gebrauch im Auslande. Urkunden, 
die von einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben 
versehenen Person des Inlands aufgenommen oder ausgestellt sind, 
bedürfen zum Gebrauch im Inlande der B. nicht; zum Beweis der 
Echtheit einer ausländischen Urkunde genügt die Legalisation durch 
einen Konsul oder Gesandten des Reichs. Urkunden für den Ge- 
brauch im Ausland werden von dem beteiligten Ministerium, kirchliche 
vom Landeskonsistorium legalisiert. Die älteren Bestimmungen über 
Beglaubigung und Legalisation durch die Gesandten und Konsuln 
sind weggefallen (RGes. vom 1. Mai 1878 S. 89, Ges. vom 15. Juni 
1900 S. 269 § 133 und, soweit hierdurch nicht erledigt, Bek. vom 
9. März 1865 S. 185 und vom 21. Febr. 1890, Kons. B. 8). Im 
Verkehre zwischen Deutschland und ÖOsterreich ist für die von einer 
höheren staatlichen oder kirchlichen Berwaltungsbehörde ausgestellten 
oder beglaubigten Urkunden eine weitere Beglaubigung nicht er- 
forderlich; Urkunden anderer Verwaltungsbehörden bedürfen der B. 
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde, standes= und pfarramtliche Ur- 
kunden der gerichtlichen B., Reisepapiere und Urkunden der im Grenz- 
bezirke gelegenen Forstämter keiner B. (Vertrag vom 23. Febr. 1880 
und 13. Juni 1881, Röl. von 1881 S. 4, 253, RBek. vom 18. Juli 
1901 S. 323). Soweit die Legalisation durch die Oberbehörde er- 
forderlich ist, bedarf es, ausgenommen für standesamtliche Zeugnisse 
und Registerauszüge (s. d.), einer B. in der Unter= und Mittelinstanz 
nicht (Bek. vom 9. Alrz 1865 S. 185 § 1). — Zur Befärderung der 
in das Ausland bestimmten Urkunden ist in der Regel der diploma- 
tische Weg (s. d.) zu wählen. 
Beurlaubtenstand s. Militärische Kontrolle, Wehrpflicht. 
Beurlaubung. Für Staatsdiener begründet Entfernung ohne 
Urlaub oder Uberschreitung desselben Verlust des Diensteinkommens 
für die Zeit unerlaubter Entfernung (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 
§ 4). Eine länger als auf 2 Wonate nachgesuchte B. hat in der Regel 
für den 3. Monat den Abzug der Hälfte des Alonatsgehalts, darüber 
hinaus nach Befinden gänzliche Gehaltsentziehung zur Folge (Ges. vom
	        
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