138 Bevölkerungsstatistik — Bewässerungsanlagen
7. März 1835 S. 169 § 15). Die B. bei den Gerichten regelt Gesch.O.
§§ 110—119. Für Lehrer höherer Lehranstalten gelten die Be-
stimmungen der Staatsdienergesetze gleichfalls. Der Urlaub wird vom
Kultusministerium erteilt, doch kann in dringenden Fällen der Direktor
sich selbst 3 Tage, den Lehrern bis zu 7 Tagen Urlaub gewähren
(Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 § 24, A#VO. vom 29. Jan. 1877
S. 43 Pkt. 15). Volksschullehrern kann der Ortsschulinspektor
(Direktor) bis zu 3 Tagen (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 29 3),
der Bezirksschulinspektor bis zu 4 Wochen (Ges. § 33 3 und A##.
vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 63 6), auf längere Zeit nur das Kultus-
ministerium Urlaub gewähren (Ges. 8 37 6). Lehrerinnen für Hand-
arbeit kann die Bezirksschulinspektion, Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen
jedoch ohne Genehmigung des Ministeriums nur bis zu 4 Wochen
beurlauben (MVO. vom 10. Mai 1892, Fischer XIII 362). Schul-
direhtoren haben einen 3 Tage nicht überschreitenden Urlaub beim
Schulvorstande (Schulausschusse) nachzusuchen und von der Gewährung
dem Bezirksschulinspektor Anzeige zu erstatten (MWVO. vom 22. Juni
1875, Zeitschr. f. R. 42 S. 362). Bezirksschulinspektoren werden vom
Kultusministerium beurlaubt (Ges. § 37 6) und haben hierbei gutacht-
lich anzuzeigen, wer mit ihrer Stellvertretung beauftragt werden könne
(MVO. vom 20. April 1875, Cod. 554). Superintendenten be-
dürfen des Urlaubs des Landeskonsistoriums bei mehr als 8tägiger
Abwesenheit. Geistliche haben Urlaub über 3 Tage beim Super-
intendenten, über 4 Wochen beim Landeskonsistorium nachzusuchen.
Auch wo Genehmigung hiernach nicht erforderlich ist, bedarf es der
Anzeige. Kirchschullehrer und Kirchendiener haben sich für jede
Reise beim Ortsgeistlichen zu beurlauben (VBO. vom 8. Febr. 1875,
Kons. B. 3, Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 511, VO. vom
22. Jan. 1902, Kons. B. 3), Universitätsdozenten können während
des Semesters vom Rektor auf 1 Woche, auf länger nur vom Kultus-
ministerium beurlaubt werden (Statut vom 29. April 1892 S. 178
§ 46). Weitere Bestimmungen sind ergangen über Gerichtsferien (s. d.),
über B. von Bezirksärzten (s. d. IV), aus Strafanstalten (s. d.) und
Korrektionsanstalten (s. d. H.
Bevölkerungsstatistik. Die Borschriften für die Bolkszählungen
werden von Fall zu Fall erlassen. Dem Zweckhe der B. dienen auch
die Zählkarten (s. d.) der Standesbeamten, während die Kirchenstatistik
(s. d.) zur B. nicht mehr herbeigezogen wird. S. auch Statistik.
Bewässerungsanlagen. Jeder Grundstüchsbesitzer ist verpflichtet,
gegen Entschädigung die zu Ausführung einer B. notwendigen Vor-
richtungen und Dienstbarkeiten und die hierdurch erwachsenden Nach-
teile zu tragen, wenn die Anlage durch die Verwaltungsbehörde erster
Instanz genehmigt worden ist. Bei Anlagen, die mehrere Verwal-
tungsbezirke treffen, ist von der nächstvorgesetzten Behörde Auftrag zu
erteilen. Der Besitzer einer B. ist verpflichtet, mit den Eigentümern