Beweisaufnahme — Bezirksärzte 139
von Grundstücken, die zur B. sich derselben Leitung bedienen können,
zu gemeinschaftlicher Benutzung, Unterhaltung und Erweiterung der
Zuleitungsvorrichtungen zusammenzutreten (Ges. vom 14. Aug. 1855
S. 483 §§ 31—53, ABO. vom 15. Aug. 1855 S. 495 §§ 41—919).
Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung ist die Anfechtungsklage nach-
gelassen; die in § 39 3 geordnete 10 tägige Rekursfrist besteht noch
(s. Generalkommission). Die Enteignungsbestimmungen des Gesetzes
bestehen insoweit fort, als sie die Zulässigkeit der Enteignnng, ihre
Feststellung und die Zuständigkeit betreffen; im übrigen gelten die
allgemeinen Vorschriften des Enteignungsgesetzes (Ges. vom 24. Juni
1902 S. 153 §§ 93, 94, AVO. vom 24. Nov. 1902 S. 401 88 42, 14 0.
Die nach § 31 des Ges. von 1855 auf Gemeindegrundstücke über-
nommenen Grunddienstbarkeiten sind nicht bleibende Verbindlichkeiten
im Sinne von § 97 der NL00. (s. Gemeindevermögen II). Die Be-
schaffung des Anlagekapitals zu B. für landwirtschaftlich benutzte
Grundstüche wird durch die Landeskulturrentenbank (s. d.) vermittelt
(Ges. und A#B. vom 26. Nov. 1861 S. 507, 512, insbes. §§ 9—11
des Ges.). Uber bauordnungsmäßige B. und Wasserleitungen s. Bau-
wesen insbes. VII; im übrigen s. Wasserrecht.
Beweisaufnahme. Die Bestimmungen für die Gerichte gibt
CPO. 8§§ 355—510, St PO. §§ 48—110, 243—260. — Die Ver-
waltungsgerichte erforschen den Sachverhalt und erheben den Be-
weis von Amts wegen. Die Parteien müssen Gelegenheit erhalten,
sich übeer die Beweismittel zu äußern. Uber Zeugen und Sachver-
ständige gelten im wesentlichen die gerichtlichen Bestimmungen. Eides-
zuschiebung ist ausgeschlossen (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 8§§ 25,
40, 49—54, 68 4, 81 2, 3);; über die Protokolle s. Beurkundung II. —
Im übrigen s. Eid, Zeugen, Sachverständige, Urkundenbeweis, Be-
urkundung, Durchsuchung, Beschlagnahme, Gerichtliche Polizei.
Bezirksangelegenheiten s. Bezirksverbände III.
Bezirksanstalten, Bezirksarmenhäuser s. Bezirksverbände Ill,
Armenhäuser.
Bezirksärzte. Der Wirkungskreis der B. ist geordnet durch
Ges. vom 30. Juli 1836 S. 183 Pkt. 1, 6, VO. vom 10. Juli 1884
S. 209, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 und die beiden VO. vom
7. Juli 1884, Fischer VI 68. Hiernach sind die B. für die unmittel-
bare Verwaltung der Gesundheitspolizei angestellt und als solche be-
rufen, in allen Angelegenheiten, die das Medizinalwesen betreffen, un-
mittelbare Aufsicht zu führen, den öffentlichen Gesundheitszustand und
die auf die öffentliche Gesundheitspflege abzwechenden Maßregeln
zu Überwachen, in allen gesundheitspolizeilichen Angelegenheiten den
unteren Verwaltungsbehörden beirätig zu sein und in Gemeinschaft
mit ihnen die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (VO. vom
10. Juli 1884 Pkt. 1, Instr. § 1). Vötigenfalls sind sie außerdem
Gerichtsärzte (s. d.).