Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Bezirksärzte 141 
Anzeige zu bringen, die Einhaltung der Vorschriften gegen unbefugte 
Führung des Titels „Arzt“ und „Doktor“ (s. Arzte 1 2) zu überwachen, 
von legitimierten und nicht legitimierten Medizinalpersonen die zur 
bezirksärztlichen Geschäftsführung erforderliche Auskunft und die Be- 
folgung der gesundheitspolizeilichen Anordnungen, nötigenfalls unter 
Verfügung von Ordnungsstrafen, zu verlangen (Instr. §§ 7—12, Be- 
merkung zu § 12 derselben in Beilage O und VO. vom 21. Okt. 
1869 S. 315 Pkt. B 2). Arzte und Heilgehilfen haben ihre Aieder- 
lassung und jeden Ortswechsel, Arzte auch die Ubertragung ihrer Praxis 
an andere beim B. binnen 14 Tagen zu melden (VO. vom 21. Okt. 
1869 S. 315 Pkt. B 1, VO. vom 14. Sept. 1899 S. 416). Die An- 
zeige von Vertretungen hat nur bei Verhinderungen von mehr als 
6 Tagen zu erfolgen (Bek. vom 13. März 1901 S. 33). Arzte an 
staatlichen Anstalten unterliegen dieser Verpflichtung nur insoweit, als 
sie Privatpraxis betreiben (MWVO. vom 28. Nov. 1899, SW. 1900 
S. 2). Die B. haben über Arzte, Impfärzte, Apotheker und deren 
Hilfespersonal, Hebammen, Leichenfrauen, Heilgehilfen und nichtlegiti- 
mierte Heilkünstler Verzeichnisse als Beilagen zum Jahresberichte zu 
führen (Instr. §8 36, 37). 
IV. Vergütung beziehen die B. für die ihnen als solchen ob- 
liegenden Geschäfte nur insoweit, als dies ausdrüchlich nachgelassen ist 
(nstr. § 41). Unentgeltlich ist daher die Hilfeleistung in den Gerichts- 
gefängnissen (MWVO. vom 14. Febr. 1876, SWB. 94, Jahrg. 1875 
S. 240), die Untersuchung der Schulkinder in der Richtung von § 45 
des Schulges. (MWBO. vom 15. Jan. 1889, Fischer X 211), die Unter- 
suchung in Sachen des Feuerwehrfonds (s. d.) und der marschunfähig 
gewordenen Militärpersonen (MVO. vom 3. Juni 1872), die Begut- 
achtung der gesundheitspolizeilichen Ubertretungen (AVO. vom 22. Aug. 
1874 S. 125 § 21 5) usw. Aur Verläge (Reiseaufwand und Schreib- 
gebühren) sind anzusetzen für die Untersuchung von Landarmen, von 
in Landesanstalten unterzubringenden Armen und, auf Antrag säch- 
sischer Staatsbehörden, von öffentlichen Beamten, für ihre Tätigkeit in 
Choleraangelegenheiten. Für die übrigen in §8 29, 30 der Instr. 
aufgeführten Untersuchungen darf voll nach der Taxordnung von 1872 
(s. Arzte 1 3) liquidiert werden (MB O. vom 7. Juli 1884 Ar. 285 II M 
Pkt. 7 nebst Beilagen, MVO. vom 26. Aug. 1884, JM. 25, MV0. 
vom 16. Juli 1884 N 942, MV0O. vom 23. NçAüärz 1893, SWB. V75). 
Weiter ist der volle Gebührenansatz zulässig in Bausachen (A#O. vom 
1. Juli 1900 S. 428 § S ) und unter gewissen Voraussetzungen in 
Schulbausachen (s. Schulgebäude), für Begutachtung von Gewerbeanlagen 
(Z. 1872 S. 71), für Prüfung von Apothekergehilfen und lehrlingen 
(Mandat vom 30. Jan. 1819 S. 137 § 31), für auf behördlichen An- 
trag erfolgende Prüfung ärztlicher Rechnungen (MWVO. vom 13. Sept. 
1884, Fischer VI 77, und Instr. vom 10. Juli 1884 § 34), für Begut- 
achtung von Gesuchen um Dispensation gemäß § 92 der V0O. über
	        
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