Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Adjacenzleistungen — Agenten 7 
vom 19. Sept. 1902 S. 385 § 7, MVO. vom 1. Juni 1900 Ziff. 8 
(SWB. 143, JMWB. 49), MVDO. vom 24. Okt. 1900 Ziff. 5 (SWB. 
268), Gesch. O. §§ 613, 564. In der Berufung zum Staatsdienste be- 
gründet der A. keinen Unterschied (Vll. § 34, VO. vom 1. Okt. 1831 
S. 315). Die unbefugte Annahme eines Adelsprädikats wird mit 
Geld bis zu 150 M. oder Haft bestraft (St B. 8§ 360 3. 
Adjacenzleistungen s. Bauwesen VII. 
Administrativjustizsachen. Die früheren Bestimmungen haben, 
soweit sie durch das Ges. über die Verwaltungsrechtspflege ersetzt 
worden sind, ihre Geltung verloren (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 
§ 982, Kirchenges. vom 25. Mai 1902 S. 135 §F 1, Apelt 269). 
Adoption s. Annahme an Kindesstatt. 
Agende. Die Zusammenstellung der bei öffentlichem Gottes- 
dienste anzuwendenden Gebete und die Formulare für besondere 
gottesdienstliche Handlungen gibt die Agende (BO. vom 1. Vov. 1880 
S. 146 und die Bemerkungen dazu im Kons. B. 1880 S. 100, die 
Ansprache S. 122 und die Berichtigung zum musikalischen Anhang 
durch Bek. vom 14. Jan. 1881, Kons. B. 6). Die amtliche, mit dem 
Stempel des Landeskonsistoriums versehene Ausgabe für die Pfarr- 
ämter, Geistlichen, Kirchendiener und Chorschüler ist als Kirchen- 
inventar (s. d.) zu betrachten (Kons. B. Jahrg. 1880 S. 99, 124, 178, 
Jahrg. 1881 S. 10). Die Verpflichtung zur Anschaffung der Hand- 
ausgabe usw. auf RKosten der Kirchenkasse ist eingeschärft durch B. 
vom 3. Febr. 1882, Kons. B. 15. Ein Teil der Agende ist dem Landes- 
gesangbuch (s. d.) als Anhang beigegeben. Agendarische Form heißt 
diejenige Form der kirchlichen Handlungen, die unentgeltlich zu voll- 
ziehen ist (s. Kirchliche Gebühren). 
Agenten. Wer gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, Dar- 
lehne oder Heiraten vermittelt, fremde Rechtsangelegenheiten und bei 
Behörden wahrzunehmende Geschäfte besorgt, gewerbsmäßig Auskunft 
über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten erteilt, 
Kreditgeschäfte, Biehhandel, Viehverstellung oder Handel mit ländlichen 
Grundstücken treibt, unterliegt in bezug auf Anzeigepflicht und Unter- 
sagung den für Trödler (s. d.) erteilten Vorschriften (O. S 35 9), 
doch wird die kollegiale Entscheidung über die Untersagung von der 
Kreish. erteilt (s. Gewerbebehörden 1). Gesindevermieter und Stellen- 
vermittler unterliegen den Vorschriften für Pfandvermittler (s. d.), sind 
also konzessionspflichtig. Die Centralbehörden können Vorschriften 
über ihren Geschäftsbetrieb erlassen, insbeson dere die gleichzeitige Aus- 
übung des Wandergewerbes und des Schanbbetriebs beschränken oder 
untersagen. Ihre Taxen haben die Genannten anzuschlagen und der 
Polizeibehörde einzureichen (GO. 88 34, 38 1, 2, 40, 53, 54, 75a, 
148 s, 149 ra und die gemäß 8 38 ergangene VO. vom 6. Aug. 1902 
S. 339). Gleichfalls auf § 38 beruhen die Vorschriften über den Ge- 
schäftsbetrieb und die polizeiliche Kontrolle der Rechtskonsulenten (s. d.)
	        
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